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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_643/2023  
 
 
Urteil vom 25. September 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts, Abteilung VI, vom 11. Oktober 2023 
(F-4771/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1995), Staatsangehöriger Nordmazedoniens, heiratete am 21. Juli 2017 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin, woraufhin er am 19. Oktober 2017 in die Schweiz einreiste und im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese wurde letztmals bis zum 18. Oktober 2020 verlängert. 
Am 28. Mai 2020 teilte die Ehefrau dem Amt für Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt) mit, dass sich die Ehegatten getrennt hätten. 
 
B.  
 
B.a. Nachdem das Migrationsamt A.________ im Hinblick auf seine Aufenthaltsbewilligung das rechtliche Gehör gewährte, reichte dieser am 14. August 2020 eine Stellungnahme ein und machte eheliche Gewalt geltend. Zwischenzeitlich stellte die Ehefrau am 17. Juni 2020 beim Zivilgericht Basel-Stadt im Rahmen des Eheschutzes ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und teilte dem Gericht in diesem Zusammenhang mit, sie habe sich am 14. Mai 2020 von A.________ getrennt und sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Letzterer reichte am 23. Oktober 2020 eine weitere Eingabe beim Migrationsamt ein, in welcher er die eheliche Gewalt konkretisierte. Die Ehe wurde schliesslich am 3. Juni 2021 geschieden.  
 
B.b. Das Migrationsamt stellte gegenüber dem Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. Oktober 2020 einen Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das SEM im Rahmen des Zustimmungsverfahrens (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1und 2 VZAE und Art. 4 lit. d ZV-EJPD [SR 142.201.1]) mit Verfügung vom 29. September 2021 seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2023 abgewiesen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. November 2023 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Dem Beschwerdeführer sei die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Erteilung einer Härtefallbewilligung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das SEM beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht vorliegend in vertretbarer Weise geltend, während der Ehe mit einer Schweizerin Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, weshalb er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall) Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario); ob die Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 7 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 2.2; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).  
 
3.  
Vorliegend ist unbestritten, dass die (in der Schweiz gelebte) eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin weniger als drei Jahre gedauert hat (19. Oktober 2017 - 14. Mai 2020, vgl. Bst. A und B.a oben), weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet und ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen könnte. Gemäss dieser Bestimmung besteht nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft weiterhin Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (ausländischen) Ehegatten, wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (BGE 138 II 229 E. 3.1; sog. "nachehelicher Härtefall"; Urteile 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.1; 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.1). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht einen nachehelichen Härtefall bzw. Aufenthaltsanspruch wegen ehelicher Gewalt, ausgeübt durch seine (Ex-) Ehefrau, geltend (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG). Er rügt diesbezüglich eine vorinstanzliche, willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung und bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel (insbesondere Fotos) willkürlich falsch gewürdigt oder schlicht nicht berücksichtigt. Entsprechend habe die Vorinstanz den fehlerhaften Schluss gezogen, die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgänge seien unwahrscheinlich, sodass er das Bestehen ehelicher Gewalt nicht glaubhaft gemacht habe. 
 
4.1. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine einmalige Ohrfeige respektive eine einmalige tätliche Auseinandersetzung oder eine verbale Beschimpfung im Verlaufe eines eskalierenden Streits stellt noch keine häusliche Gewalt dar (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.3; 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2; 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 3.3). Jedoch kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1).  
 
4.2. In Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht (Urteile 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2023 E. 4.3; 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_585/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hingegen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).  
 
4.3. Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse (lit. a), Polizeirapporte (lit. b), Strafanzeigen (lit. c), Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB (lit. d) oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (lit. e). Eheliche Gewalt setzt allerdings keine strafrechtliche Verurteilung voraus und auch die Einstellung eines entsprechenden Strafverfahrens schliesst das tatsächliche Vorliegen ehelicher Gewalt nicht aus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3). Jedoch darf ein entsprechender, strafrechtlicher Freispruch als Indiz gegen das tatsächliche Vorliegen ehelicher Gewalt berücksichtigt werden (Urteil 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2 und E. 4.4 in fine). Im Weiteren werden gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG mitberücksichtigt.  
 
4.4. Die Vorinstanz hat unter dem Titel der Glaubhaftmachung ehelicher Gewalt in Form von physischer Gewalt drei vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgänge und die dazu von ihm eingereichten (sechs) Fotos geprüft. Sie hat beweiswürdigend im Wesentlichen erwogen, als einzige Beweismittel lege der Beschwerdeführer sechs undatierte Fotos vor. Zuerst habe er behauptet, die ersten vier Fotos würden die Folgen eines Angriffs während einer Autofahrt zeigen. In einer weiteren Eingabe habe er dann geltend gemacht, diese Fotos beträfen auch einen zweiten Vorfall, bei dem er von seiner Frau zuhause tätlich angegriffen worden sei. Beim ersten Vorfall solle er gemäss eigenen Schilderungen beim Autofahren - während er am Steuer sass - angegriffen worden sein. Das erste Foto zeige jedoch Kratzspuren und Blutergüsse an der Innenseite des linken Oberarms, das zweite Foto Kratzspuren an der Aussenseite des linken Oberarms. Bei einem Angriff durch die Beifahrerin müssten sich die Verletzungen jedoch am rechten Oberarm befinden. Zudem liesse sich nur das erste dieser vier Fotos überhaupt dem Beschwerdeführer zuordnen, da sein Gesicht mitfotografiert sei, während die anderen drei Fotos dem Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könnten. Die diesbezüglich behauptete, eheliche Gewalt sei deshalb nicht glaubhaft gemacht. Das fünfte und das sechste Foto zeigten jeweils eine kleine Wunde auf der Stirn des Beschwerdeführers, wobei sich die Wunde bei den beiden Fotos nicht am selben Ort befinde. Der dritte, vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geschilderte Vorfall physischer, ehelicher Gewalt sei deshalb ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.  
Auch die vom Beschwerdeführer behauptete psychische eheliche Gewalt, insbesondere dass er sich wiederholt von seiner (Ex-) Ehefrau habe anhören müssen, er könne nur wegen ihr in der Schweiz bleiben, sei nicht glaubhaft gemacht, da sie durch keinerlei Beweismittel unterlegt sei. 
Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit eheliche Gewalt seitens seiner (Ex-) Ehefrau sowohl in physischer wie in psychischer Form nicht glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat demnach in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. 
 
4.5. Was der Beschwerdeführer dagegen im Rahmen seiner Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht vorbringt, verfängt nicht: Wenn er nun ausführt, er habe nur einen Vorfall detailliert geschildert und die Bilder für sich sprechen lassen, vermag dies den Widerspruch, weshalb die ersten vier Fotos zuerst nur einem Vorfall, dann zwei Vorfällen zugeordnet werden, nicht aufzulösen. Auch die nun vor Bundesgericht vorgebrachte Erklärung, die Verletzungen am linken Arm seien ebenfalls möglich, wenn der Beschwerdeführer am Steuer sei, nämlich wenn er einhändig fahre, lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich erscheinen. Im Gegenteil ist es deutlich plausibler, dass sich derartige Verletzungen (Kratzspuren, Blutergüsse) wenn schon an der Aussenseite des rechten Oberarms befinden müssten, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug nur mit dem linken Arm lenkt. Verletzungen an der Aussenseite des linken Oberarms des Fahrers bzw. Beschwerdeführers können erst Recht nicht durch eine Beifahrerin respektive die (Ex-) Ehefrau zugefügt worden sein. Bezüglich des fünften und sechsten Fotos mag zutreffen, dass sich die Wunde an derselben Stelle befindet (da ein Foto eine spiegelverkehrte Aufnahme darstellt, wie der Beschwerdeführer anhand des Logos auf dem T-Shirt geltend macht). Allerdings sind auch diese beiden Fotos wie alle übrigen Fotos undatiert. Zudem kann der Beschwerdeführer nur den ersten, angeblichen Vorgang einigermassen datieren, während bei den zwei weiteren, geschilderten Vorgängen jegliche datumsmässige Einordnung fehlt. Weitere Beweismittel, sei es Aussagen von Dritten, Polizeiprotokolle oder ärztliche Berichte, legt der Beschwerdeführer nicht vor. Die vor Bundesgericht gemachte, pauschale Aussage, in seiner Kultur sei es beschämend, Opfer ehelicher Gewalt zu sein, hilft ihm bei dieser Ausgangslage nicht weiter. Letztlich vermag der Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten physischen ehelichen Gewalt nur sechs undatierte Fotos vorzulegen, von denen drei dem Beschwerdeführer nicht einmal zweifelsfrei zugeordnet werden können, und welche im Zusammenhang mit teilweise wenig plausiblen Vorfällen stehen sollen, welche datumsmässig grösstenteils nicht zugeordnet sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer physische eheliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht hat, nicht willkürlich.  
Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachte, psychische eheliche Gewalt. Diese beruht lediglich auf Aussagen des Beschwerdeführers. Jegliche weitere Beweismittel fehlen. Abgesehen davon wäre ohnehin fraglich, ob vorliegend die nötige Intensität psychischer Oppression im Sinne der Rechtsprechung erreicht wäre (vgl. E. 4.1 oben). 
Die vorliegende Rüge der willkürlichen, vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweist sich damit als unberechtigt und das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform. 
 
4.6. Da eheliche Gewalt vorliegend nicht glaubhaft gemacht und damit in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt wurde, besteht diesbezüglich kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (vgl. Urteile 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 4.3; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.6; 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3 ff. und E. 4.6; 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3). Das angefochtene Urteil erweist sich diesbezüglich als bundesrechtskonform.  
 
5.  
 
5.1. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet, weshalb er auch aus diesem Grund über ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG verfüge.  
 
5.2. Betreffend die soziale Wiedereingliederung hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es sei entscheidend, ob unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Umstände die Wiedereingliederung der ausländischen Person in ihr Heimatland als stark gefährdet erscheine, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre oder vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setze aufgrund der konkreten Umstände erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, welche mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen des abgeleiteten Anwesenheitsrechts verbunden seien. Habe der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert und seien keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft worden, bestehe praxisgemäss kein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stelle (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 f.; Urteile 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1; 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 5.2). Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Nordmazedonien immer noch stark vertraut. Ausserdem würden seine Eltern und seine Schwester noch in Nordmazedonien leben. Dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser als in Nordmazedonien sei, begründe keinen nachehelichen Härtefall.  
 
5.3. Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer in pauschaler Form vor, er sei aufgrund der Kultur in seinem Heimatland durch die Scheidung in Verruf geraten. In der Schweiz habe er sich ein tragfähiges Beziehungsnetz aufgebaut, befinde sich in einer stabilen Arbeitssituation und habe sich erfolgreich integriert. Seine Eltern würden im kommenden Frühjahr nach Italien übersiedeln. Bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien stehe er vor dem Nichts und die Verneinung eines nachehelichen Härtefalls sei in diesem Zusammenhang auch unverhältnismässig.  
 
5.4. Mit seinen pauschalen Vorbringen macht der Beschwerdeführer keine konkreten, erheblichen Konsequenzen für sein Privat- und Familienleben im Sinne der Rechtsprechung geltend. Er ist erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und hat davor sein ganzes Leben in Nordmazedonien verbracht, während er sich in der Schweiz erst seit wenigen Jahren aufhält. Er dürfte sich deshalb ohne Probleme wieder in seinem Heimatland zurechtfinden. Ausserdem kann er seine in der Schweiz gewonnene berufliche Erfahrung in Nordmazedonien einbringen. Dass es für den Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände einfacher wäre, in der Schweiz zu verbleiben, begründet praxisgemäss keinen nachehelichen Härtefall. Weitere, konkrete Gründe, welche für eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es demnach zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Aufgrund der Ausgangslage erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG). Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge auch unter dem Titel des nachehelichen Härtefalls im Sinne einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung bundesrechtskonform.  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch der Eventualantrag (Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung) abzuweisen.  
 
6.2. Gemäss dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto