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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4G_3/2024  
 
 
Urteil vom 25. September 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bopp, Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, 
2. C.________ AG, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Erläuterung betreffend entschädigungsberechtigte Partei, 
 
Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung des Urteils 4A_50/2024 vom 5. Juni 2024 (HE230077-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Gesuchstellerin) und A.________ (Gesuchsgegner 1) waren je hälftig am Aktienkapital der C.________ AG beteiligt. Diese hatte wegen erheblicher Differenzen der beiden Aktionäre seit 1. Juli 2023 keinen Verwaltungsrat mehr, wurde aber interimistisch vom Gesuchsgegner 1 geführt. 
 
B.  
Am 1. Juli 2023 ersuchte die Gesuchstellerin das Handelsgericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 731b OR um Behebung des Organisationsmangels der C.________ AG. Dieses Verfahren schloss das Handelsgericht mit Verfügung und Urteil vom 22. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen des Gesuchsgegners 1 wies das Bundesgericht mit dem Urteil 4A_50/2024 vom 5. Juni 2024 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- auferlegte es dem Gesuchsgegner 1 (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete es ihn, "die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen" (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
D.  
Die Gesuchstellerin beantragt, Dispositiv-Ziffer 3 des soeben erwähnten Urteils sei "dahingehend zu berichtigen" oder eventualiter "dahingehend zu revidieren", dass der "Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1" für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen hat. 
Der Gesuchsgegner 1 beantragt, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei der C.________ AG auf deren Kosten ein Prozessbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gesuchsgegner 1 beantragt, der C.________ AG sei für das vorliegende Verfahren ein Prozessbeistand zu bestellen. Nach Art. 41 BGG kann das Bundesgericht eine Partei auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen (Abs. 1). Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Bundesgericht einen Anwalt oder eine Anwältin (Abs. 2). Diese Regelung betrifft die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht selbständig Anträge zu stellen und ihre Sache vorzutragen. Die Postulationsfähigkeit geht im Allgemeinen mit der Prozessfähigkeit einher, da nach BGG kein Anwaltszwang besteht. Die Postulationsfähigkeit der Partei besteht im Grundsatz; nur ausnahmsweise wird ein Vertreter bezeichnet (Art. 41 Abs. 1 BGG; vgl. dazu ANDREAS GÜNGERICH, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2015, N. 2 zu Art. 41 BGG). Der Gesuchsgegner 1 legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der C.________ AG ein Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen wäre. 
 
2.  
Geht es um die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils des Bundesgerichts, ist entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners 1 nicht Art. 334 ZPO einschlägig, sondern Art. 129 Abs. 1 BGG. Demnach nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. 
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Erwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann. Mit einer Berichtigung kann der gefällte Entscheid nicht inhaltlich abgeändert werden. Insoweit unterscheidet sich die Berichtigung von der Revision nach Art. 121 Abs. 1 lit. c BGG, bei deren Gutheissung das Bundesgericht über einen unbeurteilt gebliebenen Antrag zu entscheiden hat (vgl. jüngst Urteil 4G_2/2024 vom 22. August 2024 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. In Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 4A_50/2024 wird der Gesuchsgegner 1 verpflichtet, "die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen". Allerdings werden im Rubrum zwei Beschwerdegegnerinnen aufgeführt, nämlich die Gesuchstellerin B.________ als "Beschwerdegegnerin 1" und die C.________ AG als "Beschwerdegegnerin 2". Gleiches gilt für den Sachverhalt und die Erwägungen des Urteils 4A_50/2024. Aus Dispositiv-Ziffer 3 geht nicht hervor, ob mit "Beschwerdegegnerin" die Gesuchstellerin als "Beschwerdegegnerin 1" oder die C.________ AG als "Beschwerdegegnerin 2" gemeint ist.  
 
3.2. Die Gesuchstellerin weist zu Recht darauf hin, dass nur sie im Verfahren 4A_50/2024 anwaltlich vertreten war (vgl. dort das Rubrum). Entsprechend konnten nur ihr durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten entstehen (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. dazu HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2015, N. 17 zu Art. 68 BGG).  
Die C.________ AG wurde nur als "Beschwerdegegnerin 2" aufgeführt, weil sie die Gesellschaft ist, der ein Mangel in der Organisation nach Art. 731b OR anhaftete. Sie hat sich zu keiner Zeit in das Verfahren zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner 1 eingebracht. Es war denn auch allein die Gesuchstellerin als "Beschwerdegegnerin 1", welche beantragte, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners 1 und dessen Antrag um aufschiebende Wirkung abgewiesen werden (vgl. zit. Urteil 4A_50/2024 Sachverhalt lit. C). 
 
3.3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen. In Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 4A_50/2024 wird der Gesuchsgegner 1 verpflichtet, die "Beschwerdegegnerin" mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Dies ist in dem Sinne zu erläutern, dass damit die "Beschwerdegegnerin 1" gemeint ist, will sagen: die Gesuchstellerin B.________.  
Damit ist auf den Eventualantrag, wonach Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 4A_50/2024 "zu revidieren" sei, nicht einzugehen. 
 
4.  
In Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 4A_50/2024 steht "Beschwerdegegnerin" statt "Beschwerdegegnerin 1". Damit ist es unklar im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG. Das Erläuterungsverfahren ist also das Ergebnis eines Versehens des Bundesgerichts. Deshalb sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegner 1 unterliegt mit seinen Anträgen. Entsprechend wird er entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Urteil 4G_2/2024 vom 22. August 2024 E. 3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 4A_50/2024 vom 5. Juni 2024 wird in dem Sinne erläutert, als der Gesuchsgegner 1 verpflichtet wird, die Gesuchstellerin B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Gesuchsgegner 1 hat die Gesuchstellerin für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt