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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_533/2025  
 
 
Urteil vom 25. September 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksrat Küssnacht, 
Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi, 
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
 
Erbengemeinschaft B.________, 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht; Nachträgliche Baubewilligung für Steganlage, Rückbau, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 28. Juli 2025 (III 2025 114). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 verweigerte der Bezirksrat Küssnacht gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz vom 5. Mai 2022 die nachträgliche Bewilligung für die bestehende Steganlage auf der Liegenschaft Nr. 881 in Küssnacht und bewilligte das Rückbauprojekt der Erbengemeinschaft B.________, Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, im Sinne der Erwägungen und unter Nebenbestimmungen. Der Bauherrschaft wurde Frist zum Rückbau des Stegs angesetzt, unter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme. Gegen diesen Beschluss gelangte A.________, Mieterin der Liegenschaft Nr. 881, an den Bezirksrat Küssnacht, der die Eingabe zuständigkeitshalber dem Regierungsrat des Kantons Schwyz weiterleitete. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 trat der Regierungsrat auf die Eingabe nicht ein. 
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Gegen die Kostenvorschussverfügung des Verwaltungsgerichts gelangte sie an das Bundesgericht, das auf die Beschwerde mit Urteil 1C_89/2023 vom 27. November 2023 nicht eintrat. Auf die gegen dieses Urteil erhobenen Revisionsgesuche vom 28. Mai 2024 (1F_11/2024) und vom 26. August 2024 (1F_14/2024) trat es ebenfalls nicht ein. Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_456/2024 vom 28. Mai 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurück. Es hielt fest, das Verwaltungsericht habe die Beschwerdelegitimation von A.________ zu Unrecht verneint. Da es nicht über alle vom Regierungsrat in Erwägung gezogenen Nichteintretensgründe entschieden habe, rechtfertige es sich, die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
2.  
In der Folge nahm des Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 28. Juli 2025 hiess es die Beschwerde von A.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats vom 6. Dezember 2022 gut, hob diesen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiterer Prüfung und neuem Entscheid an den Regierungsrat zurück. Es hielt fest, das Bundesgericht habe die Beschwerdelegitimation von A.________ bejaht. Weiter führte es aus, es habe sich in seinem Entscheid vom 27. Juni 2024 mit allen vom Regierungsrat behandelten Nichteintretensgründen befasst. Offen geblieben sei einzig die Frage der fristgemässen Beschwerdeeinreichung, die der Regierungsrat aber explizit auch offen gelassen habe. Insoweit sei die Sache nicht spruchreif, da aufgrund der vorliegenden Akten die Fristeinhaltung nicht überprüft werden könne. Die Sache sei daher an den Regierungsrat zurückzuweisen, damit dieser die Fristwahrung und gegebenenfalls weitere Sachurteilsvoraussetzungen und die Sache selbst prüfe und neu entscheide. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 19. September 2025 erhebt A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025. Sie beantragt in der Hauptsache, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen vom Regierungsrat in Erwägung gezogenen Nichteintretensgründe an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
4.2. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz im Anschluss an den erwähnten Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats vom 6. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache im dargelegten Sinn zu weiterer Prüfung und neuem Entscheid an diesen zurückgewiesen. Ihr Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide behandelt, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3), liegt ein solcher Fall hier doch nicht vor.  
 
4.3. Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht, da die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen würde. Dass der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde, ist sodann entgegen ihrer Darstellung nicht ersichtlich. Sollte der Regierungsrat auf ihr Rechtsmittel erneut nicht eintreten oder sonst zu ihren Ungunsten entscheiden, stünde ihr grundsätzlich der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht und hernach an das Bundesgericht offen. Soweit sie mit der Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Entscheids nicht einverstanden ist, kann sie diese grundsätzlich im Anschluss an den Endentscheid noch anfechten (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und das Gesuch um "vollumfängliche Akteneinsicht" sind damit gegenstandslos, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, ähnliche Eingaben im vorliegenden Zusammenhang inskünftig formlos abzulegen. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksrat Küssnacht, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, der Erbengemeinschaft B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur