Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_596/2025  
 
 
Urteil vom 25. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola, 
und diese substituiert durch 
Rechtsanwalt Tharmin Manickavasagar, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; willkürliche Beweiswürdigung, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. April 2025 (SB240454-O/U/nk). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, er sei am 17. März 2024 mit einem Flug der Fluggesellschaft Swiss, Flugnummer xxx, von Sao Paolo, Brasilien, nach Zürich gereist, wobei sein Zielflughafen Delhi, Indien, gewesen sei. Auf seinem Weg nach Delhi sei er in Zürich gelandet, um anschliessend, nach einem Flugwechsel am Gate E des Flughafens Zürich-Kloten, in einen Flug der Fluggesellschaft Swiss mit der Flugnummer yyy umzusteigen. In seinem Gepäck habe er total 7319 Gramm Kokain (rein) mit sich getragen, das er in die Schweiz eingeführt habe, um es weiter nach Delhi zu verbringen. Dabei habe er gewusst, dass die von ihm eingeführte resp. durchgeführte Menge Kokain geeignet gewesen sei, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. 
 
B.  
Mit Urteil vom 25. April 2025 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 7. August 2024 fest (Herausgabe von Effekten und Kostenfestsetzung). Es sprach A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren, davon 405 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Im Übrigen entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kosten- und weiteren Folgen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. April 2025 sei teilweise aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien Dispositiv-Ziffern 2 und 10 aufzuheben und er sei zu 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 500.-- zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 27 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich bereits erstandener Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.  
Er macht zusammengefasst geltend, die von der Vorinstanz eingebrachten Beweise würden bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel am Tatablauf bestehen lassen. Es erscheine durchaus möglich, dass der Koffer vertauscht worden sei, was die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht lasse. 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). 
 
1.3. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Dabei setzt sie sich - teilweise mit Verweis auf die Würdigung der ersten Instanz (vgl. Urteil S. 13) - mit verschiedenen Beweismitteln auseinander, mitunter den Zeugenaussagen des Polizeibeamten B.________, den Aussagen des Beschwerdeführers, den sichergestellten Fotos, Berichten und Gutachten des FOR, Kopien der Bordkarten etc. (Urteil S. 12).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei faktisch möglich, dass der Koffer vor dem Check-in hätte ausgetauscht oder dass das Gepäcklabel nach dem Check-in hätte umplatziert werden können. Nicht ausgeschlossen werden könne auch, dass der ursprüngliche Koffer des Beschwerdeführers mit dem sichergestellten Koffer vor der Abgabe zur Einfolierung ausgetauscht worden sei oder dass der Beschwerdeführer seinen Koffer mit roter Plastikfolie eingewickelt am Check-in Schalter abgegeben habe und dieser später mit einem anderen mit roter Plastikfolie eingewickelten Koffer vertauscht worden sei, indem lediglich das Gepäcklabel ausgetauscht worden sei. Ebenso wenig sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer unbewusst den sichergestellten Koffer, nachdem dieser durch eine Drittperson mit seinem ausgetauscht worden sei, mit dem sichergestellten Vorhängeschloss abgeschlossen habe oder er seinen Koffer mit einem anderen Vorhängeschloss abgeschlossen habe und dieser dann mit dem sichergestellten Koffer, an dem das sichergestellte Vorhängeschloss angebracht worden sei, ausgetauscht worden sei. Schliesslich bringt er ebenso vor, er habe ein weites, lockeres Sakko getragen. An einem hoch frequentierten Platz wie am Flughafen wäre es ein Leichtes gewesen, in die Tasche zu greifen und die Schlüssel auszutauschen. Entsprechend verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie davon ausgehe, es habe keine plausiblen Möglichkeiten gegeben, den Schlüssel auszutauschen.  
Mit all diesen Vorbringen verfällt der Beschwerdeführer in rein appellatorische Kritik, womit er nicht zu hören ist (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Er präsentiert lediglich seine eigene Sicht der Dinge bzw. versucht aufzuzeigen, wie sich der Sachverhalt abweichend den Feststellungen der Vorinstanz hätte präsentieren können. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, genügt zur Begründung von Willkür indes gerade nicht (vgl. oben E. 1.2; vgl. BGE 147 IV 439 E. 3.3.3). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Feststellungen der Vorinstanz als unhaltbar und offensichtlich falsch auszuweisen, zumal sich die Vorinstanz sich mit all den von ihm kritisierten Punkten auseinandersetzt und eine Würdigung vornimmt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erstellt die Vorinstanz demnach willkürfrei, dass es sich bei dem Koffer, den der Beschwerdeführer hat einwickeln lassen, um den sichergestellten handelte und dass das sichergestellte Vorhängeschloss und der dazugehörige Schlüssel dieselben sind, die er ursprünglich mit sich führte bzw. angebracht hatte. Seine entsprechende Rüge verfängt nicht. 
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer vermag auch insoweit nicht zu überzeugen, als er seine eigenen Aussagen hervorhebt und geltend macht, daraus gehe klar hervor, dass es sich nicht um seinen Koffer handle. Er habe eindeutig und konstant in all seinen Einvernahmen ausgesagt, der Inhalt des Koffers und damit auch das Kokain gehöre ihm nicht. Dabei mangelt es in der Beschwerde an einer den Begründungsanforderungen genügenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die seine Aussagen würdigt und grösstenteils nicht als glaubhaft einstuft (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Sich darauf zu beschränken, bloss die eigene Auffassung oder einen alternativen Sachverhalt aufzuzeigen, genügt für die Begründung von Willkür - wie bereits aufgezeigt (vgl. oben E. 1.2 und 1.4.1) - nicht.  
Schliesslich gehen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Absicht seiner Reise unter Willküraspekten fehl. Er macht geltend, die Vorinstanz habe keinerlei Hinweise dafür aufgezeigt, wonach er keinen tatsächlichen Willen gehabt hätte, nach Indien zu reisen. Ihm werde ohne Anhaltspunkte unterstellt, er habe gar nicht reisen wollen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich den Flug und die Übernachtungen ohne Weiteres leisten können und die Vorinstanz stelle fälschlicherweise auf eine fehlende Intention ab, Indien zu bereisen. Erneut belässt er es bei seiner eigenen Version der Geschehnisse und setzt sich nicht begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hebt hervor, die Darstellung des Beschwerdeführers zum Zweck seiner Reise überzeuge nicht. Angesichts seiner finanziellen und persönlichen Ausgangslage erscheine es unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer anfangs März 2024 entschieden haben könnte, sich etwas Gutes zu tun und Ferien in Indien zu buchen und/oder dort Arbeit zu suchen. Allfällige Ferienpläne hätten für ihn angesichts seiner finanziellen Verhältnisse eine substanzielle finanzielle Belastung dargestellt. Hinzu komme, dass er kein besonderes Wissen über bzw. Interesse an Indien offenbart habe. Der Umstand, dass er ein Hotel gebucht hatte, spreche nicht für eine Touristeneigenschaft, benötige doch auch eine im internationalen Drogenhandel aktive Person eine Unterkunft und möge sie ihren Aufenthalt im Ausland mit der Besichtigung von Sehenswürdigkeiten verbinden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz damit ausführlich, weshalb sie seinen Zweck der Reise nicht als überzeugend erachtet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich falsch und damit willkürlich sein sollte; dies ist denn auch nicht ersichtlich. 
 
1.4.3. Insgesamt erweist sich die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Insgesamt macht er geltend, die Vorinstanz habe wesentliche verschuldensmindernde Tatsachen ausser Acht gelassen oder in Überschreitung bzw. Missbrauch ihres Ermessens falsch bzw. nicht ausreichend zugunsten des Beschwerdeführers gewichtet. Er erachtet eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen.  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten, ausmachend 4.5 Jahre, als angemessen. Dabei rechnet sie die bisher erstandenen 405 Tage Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug an.  
 
2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht zu überzeugen. Teilweise weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ab (Art. 105 Abs. 1 BGG) und nimmt eine eigene Gewichtung gewisser Strafzumessungsfaktoren vor, ohne sich dabei begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzutun, inwieweit die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Strafzumessung überschritten bzw. missbraucht haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es reicht nicht aus, sich auf den Standpunkt zu stellen, die untergeordnete hierarchische Stellung des Beschwerdeführers wäre deutlich stärker verschuldensmindernd zu berücksichtigen gewesen, weshalb eine Reduktion lediglich um einen Fünftel nicht ausreiche. Die Vorinstanz berücksichtigt zugunsten des Beschwerdeführers, dass seine hierarchische Stellung gestützt auf den erstellten Sachverhalt als diejenige eines Drogenkuriers zu qualifizieren sei. Er habe eine eher tiefe Position in der Drogenhandelshierarchie eingenommen und keine massgeblichen Entscheidungsbefugnisse insbesondere betreffend Art, Menge und Reinheit der zu transportierenden Betäubungsmittel innegehabt. Dennoch sei die Funktion des Beschwerdeführers nicht zu bagatellisieren. Das Tatverschulden sei als keinesfalls leicht einzustufen. Die Vorinstanz erachtet eine Reduktion der Einsatzstrafe von 82 Monaten um knapp einen Fünftel auf 66 Monate als angemessen. Inwieweit dies in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens erfolgt sein soll, ist weder ersichtlich noch begründet dargetan, zumal sich der Beschwerdeführer zu den übrigen Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere nicht äussert. Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er vorbringt, die Vorinstanz verkenne die tatsächlichen Umstände in subjektiver Hinsicht. Mit seiner Begründung vermag er den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.  
 
2.5. Bei diesem Ergebnis ist nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zum bedingten Vollzug einzugehen, da es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 54 Monaten bleibt und ein (teil) bedingter Vollzug ausser Acht fällt (Art. 42 f. StGB; vgl. Beschwerde Rz. 45 ff.).  
 
2.6. Sowohl aus den Vorbemerkungen sowie aus den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist keine begründete Rüge einer Rechtsverletzung ersichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb auf diese Ausführungen nicht einzugehen ist. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine weiteren Rügen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb