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[AZA 7] 
U 472/00 Bl 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Urteil vom 25. Oktober 2001 
 
in Sachen 
 
R.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Centro X.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Der 1967 geborene R.________ war seit 1988 als Maurer bei der Bauunternehmung A.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Januar 1991 erlitt er zu Hause in Italien einen Sturz. Die SUVA zahlte ein Taggeld aus und schloss den Unfall am 8. April 1991 ab. 
Am 14. September 1995 meldete R.________ der SUVA einen Rückfall zum Ereignis vom 9. Januar 1991. Diese lehnte eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 8. September 1997 ab, weil weder Folgen eines versicherten Unfalles noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen. Daran hielt sie gestützt auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 29. Oktober 1997 mit Einspracheentscheid vom 6. November 1997 fest. 
 
B.- Hiegegen erhob R.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er legte einen Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie und Arbeitsmedizin, Italien, vom 20. November 1997 auf. Die SUVA reichte mit ihren Akten die Beurteilung von Dr. med. M.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Mitglied des Ärzteteams Unfallmedizin der SUVA, vom 5. März 1998 ein. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2000 ab. 
 
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine Invalidenrente der SUVA zuzusprechen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV) sowie insbesondere die Rechtsprechung über die Voraussetzung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem ursprünglichen Unfall und den erneut geltend gemachten Beschwerden für die Leistungspflicht der Unfallversicherung (BGE 117 V 360 Erw. 4a mit Hinweisen; siehe auch BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1991 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2 und S. 328 Erw. 3b) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328; siehe auch BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit handelt, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Spätfolgen liegen vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit - wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat - begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (BGE 118 V 296 Erw. 2c; siehe auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund eines im Jahr 1995 eingetretenen, auf den Unfall vom Januar 1991 zurückzuführenden Rückfalls Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Unfallversicherung hat. 
 
3.- SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ wies in seiner Beurteilung vom 29. Oktober 1997 darauf hin, der Beschwerdeführer habe im Januar 1991 eine vorübergehende Traumatisierung einer alten Spondylolyse (Spaltbildung in der Interartikularportion des Wirbelbogens) erlitten. Da es sich 1991 nicht um eine strukturelle Verletzung gehandelt habe, sondern um die Traumatisierung eines langjährigen Vorzustands, und unter Berücksichtigung des seitherigen Verlaufs (keine Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe), sei die Rückfallkausalität zu verneinen. Dr. med. M._______ vom SUVA-Ärzteteam bestätigte diese Einschätzung in seiner Beurteilung vom 5. März 1998. Er führte aus, Computertomogramme und Röntgenaufnahmen von März und April 1991 belegten das Bestehen einer isthmischen Spondylolyse mit nur ganz diskretem Ventralgleiten (Spondylolisthesis). Der Defekt entstehe in der Regel vor Wachstumsabschluss in Form einer Stress- oder Ermüdungsfraktur der Pars interarticularis. Die echt-traumatische Spondylolisthesis sei hingegen gekennzeichnet dadurch, dass nach einer traumatischen Einwirkung fast zwingend ein Frakturverlauf nicht nur im Bereich der Pars interarticularis, sondern auch auf den Perdukel oder einen Gelenkfortsatz übergreifend vorliege. Die Läsion beim Beschwerdeführer entspreche keineswegs diesen Anforderungen. 
Auch Dr. med. B.________ ging in seinem Bericht vom 20. November 1997 davon aus, es habe beim Versicherten im Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits eine Spondylolyse vorgelegen. Er berief sich in diesem Zusammenhang auf Prof. F.________, der bestätigt habe, es sei theoretisch möglich und auch öfters nachgewiesen worden, dass eine bestehende Spondylolyse sich durch eine Traumatisierung verschlimmere. Dies wurde von Dr. med. M.________ ausdrücklich bestätigt. Die blosse Möglichkeit eines solchen Zusammenhanges genügt aber für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Die SUVA-Ärzte haben in ihren Beurteilungen in überzeugender Weise dargetan, dass auf Grund der erhobenen Befunde und des Verlaufs der gemeldeten Beschwerden der Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom Januar 1991 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. 
 
4.- Der in Italien wohnhafte Beschwerdeführer hat den bereits im kantonalen Verfahren gestellten Antrag erneuert, er sei in der Schweiz begutachten zu lassen. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen erlauben indessen eine hinreichend schlüssige Beurteilung der Kausalitätsfrage, weshalb die Voristanz zu Recht auf die Anordnung eines Gutachtens verzichtet hat und ein solches auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht einzuholen ist, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 25. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: