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[AZA 7] 
U 55/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Lauper 
 
Urteil vom 25. Oktober 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Kantonales Versicherungsgericht Wallis, Sitten 
 
A.- Der 1937 geborene S.________ arbeitete seit 1979 als Handlanger beim Baugeschäft P.________ und war damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 14. September 1994 erlitt er einen Autounfall, bei welchem er sich eine offene Unterschenkelfraktur links, Thoraxkontusionen, eine Fussheberschwäche links sowie eine Commotio cerebri zuzog. Nach einer notfallmässigen Marknagelung musste er sich am 28. November 1994 wegen einer Superinfektion der Wunden und zunehmender Fussheberparese links in Spitalbehandlung begeben und sich einer Dynamisierung eines unaufgebohrten Marknagels im Bereich der linken Tibia unterziehen. In der Folge hielt er sich zur Verbesserung der Gehfähigkeit wiederholt in der SUVA-Rehabilitationsklinik Y.________ auf. Die SUVA, welche ihre Haftung anerkannte, kam für die Folgen dieses Unfalles auf und gewährte die gesetzlichen Leistungen. 
Im Frühjahr 1997 prüfte die Anstalt die Rentenfrage. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. E.________ (Bericht vom 4. April 1997) sowie erwerblichen Abklärungen sprach sie dem Versicherten ab 1. Juni 1997 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu; ferner gewährte sie ihm unter Annahme einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.- (Verfügung vom 5. September 1997). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 1997 fest. 
 
B.- S.________ liess hiegegen beim Kantonalen Versicherungsgericht Wallis Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer 70 %igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von 70 % zuzusprechen. Am 6. Oktober 1998 legte er eine im Rahmen des IV-Verfahrens erstellte Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 14. Mai 1998 ins Recht. 
Mit Entscheid vom 16. Dezember 1999 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache im Integritätspunkt zur Aktenergänzung und zu neuer Verfügung an die SUVA zurückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Die SUVA beantragt Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde; eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Angefochten ist der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts Wallis vom 16. Dezember 1999. Dieser wurde gemäss Poststempel auf der Gerichtsurkunde am 17. Dezember 1999 an die Adresse des Rechtsvertreters versandt, von wo die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das kantonale Gericht zurückgelangte. Dieses nahm am 4. Januar 2000 nochmals eine Zustellung vor, welche zur Aushändigung des Urteils am 5. Januar 2000 führte. 
 
a) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich (BGE 118 V 190 Erw. 3a mit Hinweisen). In BGE 115 Ia 20 Erw. 5c hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern kann, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erneut zugestellt wird. Diese Rechtsprechung ist durch BGE 117 II 511 Erw. 2 und 118 V 190 Erw. 3a insoweit präzisiert und klargestellt worden, dass eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag. 
 
b) Im vorliegenden Fall gilt die erste eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers zugestellt (vgl. BGE 123 III 494 oben). Gemäss Poststempel ging die Sendung am 21. Dezember 1999 bei der Poststelle Z.________ ein. Die siebentägige Frist endete somit am 28. Dezember 1999. Weil dieser Tag in den vom 18. Dezember 1999 bis 1. Januar 2000 dauernden Fristenstillstand (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) fiel, begann die 30tägige Beschwerdefrist am 2. Januar 2000 zu laufen, wobei dieser Tag bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird (Art. 32 Abs. 1 OG; BGE 122 V 60). Sie endete am 1. Februar 2000. Die zweite Zustellung vom 4. Januar 2000 erfolgte somit während der noch laufenden Rechtsmittelfrist. Sie enthält die Rechtsmittelbelehrung mit der Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung innert 30 Tagen seit der Zustellung, ohne dass irgendeine Einschränkung gemacht wird. Auf die am 4. Februar 2000 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
 
2.- Der Beschwerdeführer hat den Antrag betreffend Integritätsentschädigung nicht begründet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
3.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), den Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität und die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG), die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 122 V 423 Erw. 4a, 116 V 248 Erw. 1a) sowie den im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
4.- a) Die Vorinstanz hat sodann in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Berichts des Dr. med. E.________ vom 4. April 1997 und der Expertise des ZMB vom 14. Mai 1998, zutreffend dargelegt und begründet, dass es dem im Wesentlichen an einem fixierten Spitzfuss nach Peroneusparese links, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit sekundärer Verhaltensstörung sowie an einem Status nach Kompressionsfraktur Th3 und Th7 leidenden Beschwerdeführer mit Blick auf die somatischen Unfallfolgen möglich und zumutbar wäre, vollzeitig einer leichten industriellen, Positionswechsel erlaubenden Tätigkeit, welche nicht mit repetitivem Heben und Tragen verbunden wäre, nachzugehen. Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, könnte der Versicherte mit einer solchen leidensangepassten Tätigkeit Einkünfte von 70 Prozent des ohne Gesundheitsschaden als Handlanger erreichbaren Einkommens erzielen. Unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes sind die in der Dokumentation der Beschwerdegegnerin über die Arbeitsplätze (DAP) aufgezeigten Beschäftigungsmöglichkeiten durchaus realistisch. 
b) Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Versicherte wurde während seines stationären Aufenthalts im ZMB vom 6.-9. April 1998 allseitig - orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch - untersucht, in den beiden letzten Bereichen unter Beizug eines Dolmetschers. Die geklagten Beschwerden wurden dabei berücksichtigt und die medizinischen Zusammenhänge umfassend, einleuchtend und widerspruchsfrei dargelegt. Von weiteren gesundheitlichen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von dahingehenden Aktenergänzungen abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Auch aus dem Umstand, dass ihm die IV-Stelle Wallis mit Verfügung vom 23. März 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 1. Juni 1997 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, vermag der Ansprecher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn anders als bei der Invalidenversicherung handelt es sich bei der obligatorischen Unfallversicherung nicht um eine finale, sondern um eine kausale (ursachenabhängige) Versicherung (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 163 Fn 314; derselbe, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 275 f.). Das bedeutet, dass der Unfallversicherer nur für diejenigen Gesundheitsschäden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat, die nachweislich auf einen versicherten Unfall zurückgehen. Da vorliegend die somatoforme Schmerzstörung ausweislich der Akten unfallfremd ist, hat die SUVA aus der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen zu erbringen. 
Damit muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des versicherten Unfalls vom 14. September 1994 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit 30 % beanspruchen kann. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht 
Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 25. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: