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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.510/2002/leb 
 
Urteil vom 25. Oktober 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Yake, Zürichstrasse 65, 8600 Dübendorf, 
 
gegen 
 
Ausländeramt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 
9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 20. September 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der nach eigenen Angaben aus der Elfenbeinküste stammende A.________ (geb. 1982) wurde am 18. September 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Der Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Haftrichter) prüfte und bestätigte diese am 20. September 2002. A.________ gelangte hiergegen mit Postaufgabe vom 15. Oktober 2002 an das Bundesgericht. 
 
Das Ausländeramt sowie die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen haben auf "Abweisung der Beschwerde" geschlossen. Darauf hat sich A.________ mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 ergänzend geäussert. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich nicht vernehmen lassen. 
2. 
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch - verfasst. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben auf Französisch formuliert hat, rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen. 
3. 
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG unter Verweisung auf die eingehenden Ausführungen im Entscheid des Haftrichters erledigt werden kann. 
 
3.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesgericht die Aufhebung bzw. Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ("admission provisoire") beantragt, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten. Die entsprechenden Begehren sind gegebenenfalls bei den zuständigen Behörden (u.a. Bundesamt für Flüchtlinge) zu stellen. Ob der Beschwerdeführer daneben den Haftentscheid als solchen rechtsgenügend, d.h. sachbezogen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), angefochten hat, kann dahin gestellt bleiben, da dieser ohnehin kein Bundesrecht verletzt. 
 
3.2 Was die Haftvoraussetzung des Bestehens eines Aus- oder Wegweisungsentscheids betrifft, kann der Haftrichter die Frage der Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung nur in eng begrenztem Rahmen aufwerfen (BGE 121 II 59 E. 2 S. 61 ff.). Er muss sich im Prinzip bloss vergewissern, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist, und kann die Rechtmässigkeit eines derartigen Entscheids nicht überprüfen, und zwar weder im Grundsatz noch hinsichtlich der Modalitäten der Wegweisung (beispielsweise die Bestimmung des Landes, wohin der Ausländer weggewiesen werden soll). Das gilt ausgesprochen für - wie hier - im Asylverfahren ergangene Wegweisungsentscheide, wo sowohl durch die Bedürfnisse des Asylverfahrens bedingte prozessuale Besonderheiten bestehen als auch spezifische materielle Kriterien (insbesondere hinsichtlich der Bewertung einer Verfolgungssituation im Land, wohin der Ausländer weggewiesen werden soll) massgeblich sind; Entscheide der vom Gesetzgeber hiefür speziell eingesetzten Fachorgane sind für den Haftrichter bindend (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; Urteil 2A.241/2002 vom 28. Juni 2002, E. 2.2.1). 
 
Wohl ist nach Art. 13c Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) die Haft zu beenden und hat der Haftrichter die Genehmigung der Ausschaffungshaft zu verweigern, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Vorliegend mögen sich die Verhältnisse in der Elfenbeinküste seit dem Zeitpunkt, da über die Wegweisung befunden wurde (Herbst 2001), verändert haben. Doch auch unter diesen Umständen liegt es gegebenenfalls am Betroffenen, bei der zuständigen Behörde eine Wiedererwägung (bzw. eine Revision) des Wegweisungsentscheids zu beantragen (vgl. 125 II 217 E. 2 S. 221; Urteil 2P.198/2002 vom 3. Oktober 2002, E. 3.1). Ein solches Begehren hat der Beschwerdeführer hier offensichtlich am gleichen Tag, an dem er an das Bundesgericht gelangt ist, beim Bundesamt für Flüchtlinge gestellt. Im Übrigen ist die Haft nicht schon deshalb zu beenden, weil Zweifel bezüglich der Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen, sondern bloss dann, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen; es muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung - innert der zulässigen Höchstdauer der Haft (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG) - nicht (mehr) wird realisieren lassen (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Das ist vorliegend derzeit nicht der Fall. Wie der Haftrichter zutreffend festgehalten hat, stehen momentan weder der genaue Zeitpunkt der Ausschaffung noch das Herkunftsland des Beschwerdeführers fest. Bisherige Untersuchungen der Behörden haben ergeben, dass dieser möglicherweise gar nicht aus der Elfenbeinküste stammt, sondern allenfalls aus Mali. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid, auch mit Blick auf das Bestehen von Haftgründen nach Art. 13b Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG, nicht bundesrechtswidrig. 
 
Dies schliesst nicht aus, dass die kantonalen Behörden je nach der weiteren Entwicklung die Frage der Ausschaffungshaft neu zu prüfen und allenfalls veränderten Umständen im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 5 f.) oder von Amtes wegen (vgl. zu den entsprechenden Pflichten der Fremdenpolizei: BGE 124 II 1 E. 2c S. 5) Rechnung zu tragen haben werden. 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); mit Blick auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigt es sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und 153a OG). Damit und weil dem Beschwerdeführer keine Anwaltskosten erwachsen sind, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werden. Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren 
nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt und der Verwaltungsrekurskommission, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Oktober 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: