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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 70/01 
 
Urteil vom 25. Oktober 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Pensionskasse für Journalisten (PKJ), Grand-Places 14A, 1700 Freiburg, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________, erlitt am 1. März 1997 einen Verkehrsunfall. Mit Verfügung vom 10. März 1999 sprach ihr die Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'815.- zu (ab 1. Januar 1999: Fr. 1'833.-). Der Unfallversicherer (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) erbrachte bis 31. Oktober 2000 Taggelder und ab 1. November 2000 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'453.- bei einem Invaliditätsgrad von ebenfalls 70 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 52'520.-. Die Rente wurde als Grund- und nicht als Komplementärrente zugesprochen, weil Letztere zufolge bloss 60%iger Anrechnung der IV-Rente höher ausgefallen wäre als Erstere. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 teilte die Pensionskasse für Journalisten (nachfolgend: Pensionskasse, PKJ oder Beschwerdeführerin), bei welcher Y.________ berufsvorsorgeversichert ist, mit, dass zufolge Überentschädigung kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 
B. 
Die am 4. Juli 2000 erhobene Klage hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dahingehend gut, dass es die Pensionskasse verpflichtete, Y.________ ab 1. März 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine jährliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 9'216.- auszubezahlen (Entscheid vom 20. Juni 2001). 
C. 
Die Pensionskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des kantonalen Gerichts aufzuheben und die Klage der Y.________ auf Zusprechung von Invalidenleistungen (wegen Überentschädigung) abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während Y.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Der Instruktionsrichter hat die Akten von IV-Stelle und SUVA beigezogen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten (oder seiner Hinterlassenen) beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat u.a. Art. 24 Abs. 1 BVV2 erlassen, der lautet: Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach der mit BGE 122 V 151 eingeleiteten Rechtsprechung handelt es sich beim mutmasslich entgangenen Verdienst nicht um den in der Vergangenheit liegenden versicherten Verdienst, sondern um jenes hypothetische Einkommen, welches der Versicherte ohne Invalidität aktuell erzielen würde. Für den Beweis dieser hypothetischen Tatsache ist der Grad überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich, und zwar in dem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Als Faktor der Überversicherungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV2 jederzeit neu festgelegt werden (BGE 126 V 97 Erw. 3 mit Hinweis). Auf der andern Seite sind im Rahmen der Überversicherungsberechnung nur tatsächlich (effektiv) erzielte Einkünfte anzurechnen (BGE 123 V 201 Erw. 5e mit Hinweis). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht überprüfte zunächst die Berechnungsfaktoren der jährlichen Invalidenrente, welche zum Betrag von Fr. 9'216.- führen, und bezeichnete diesen als korrekt. 
 
Was den mutmasslich entgangenen Verdienst anbelangt, ging das kantonale Gericht in beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend davon aus, dass die Überentschädigung hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs weder eine negative Anspruchsvoraussetzung noch eine anspruchsbegründende Tatsache bilde; es handle sich vielmehr um einen - gegebenenfalls vollumfänglichen - Kürzungsgrund, wofür nach den allgemeinen Beweisregeln die Beklagte beweisbelastet sei (Urteil S. vom 24. Mai 2000, B 12/98 = Plädoyer 2000 Nr. 4 S. 60). Die Versicherte, so die Vorinstanz weiter, halte zu Recht nicht mehr daran fest, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten und der mutmasslich entgangene Verdienst deswegen rund Fr. 105'000.- betragen würde. Vielmehr lege die Klägerin den mutmasslich entgangenen Verdienst auf Fr. 72'870.- fest. Sie mache geltend, bis zu ihrer Verheiratung 1984 bzw. bis zu ihrem Umzug nach Gomiswald ganztags gearbeitet zu haben. Aus Rücksicht auf ihren Ehemann sei sie in der Folge nur noch freiberuflich tätig gewesen. Im Jahre 1994 sei die kinderlose Ehe in die Brüche gegangen. Ab 1. Mai 1994 habe sie bei der Galerie R.________ gearbeitet. Bei einer Wochenarbeitszeit von mindestens 28 Stunden habe sie Fr. 5'000.- im Monat oder Fr. 65'000.- im Jahr verdient. Daneben habe sie als freie Journalistin noch ein Einkommen von Fr. 17'338.- erzielt, insgesamt also ein Jahreseinkommen von Fr. 82'338.-. Zusätzlich habe sie noch weitere Einnahmen von ca. Fr. 7'000.- gehabt. Am 1. Mai 1995 habe sie bei der Zeitung X.________ eine Stelle in der Kulturredaktion im Umfang von 60 % angetreten. Das Arbeitspensum habe aber mehr als 40 Stunden pro Woche betragen. 
 
Ausgehend von diesen Angaben bezeichnete das kantonale Gericht die Beschäftigungs- und Einkommenssituation, wie sie sich nach der Scheidung bis zum Zeitpunkt des Unfalles präsentiert habe, als wichtiges Indiz. Unter Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag mit der Galerie R.________ vom 24. März 1994, diverse Lohnausweise und den Auszug aus dem individuellen Konto stellte die Vorinstanz fest, die Versicherte habe im Jahre 1994 insgesamt ein Einkommen von Fr. 54'523.-, 1995 ein solches von Fr. 54'927.- und 1996 ein solches von Fr. 52'520.- erzielt. Die Klägerin habe somit bereits kurz nach der Ehescheidung im Jahre 1994 bei der Galerie R.________ ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'417.- (Fr. 65'000.- : 12) erreicht. Dabei habe sie an vier Tagen pro Woche insgesamt 28 Stunden gearbeitet. Bei der Zeitung X.________ habe sie ihr Pensum auf offiziell 60 % reduziert. Wie die Klägerin zu Recht ausführe, sei die Beschäftigungssituation in der Schweiz zwischen 1994 und 1997 sehr schwierig gewesen. Es könne ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in dieser Zeit keine entsprechende Tätigkeit gefunden habe. Vielmehr sei es "glaubhaft und wahrscheinlich, dass die Klägerin bei sich bietender Gelegenheit bereit gewesen wäre, ihren Beschäftigungsgrad auf 80 % (entsprechend 33,6 Stunden bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche) zu erhöhen bzw. eine Stelle mit einem höheren Einkommen anzunehmen". Mit Blick auf die bessere Konjunktur sei davon auszugehen, dass dies ab Frühling 1998 (Koordinationszeitpunkt) möglich gewesen wäre. Werde dieser Annahme das bei der Galerie R.________ bereits im Jahre 1994 erzielte Einkommen zu Grunde gelegt, so sei bei einem angenommenen 80%igen Arbeitspensum von einem möglichen Verdienst von monatlich Fr. 6'500.- (Fr. 5417.- : 28 x 33,6) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Teuerung ergebe sich ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'786.- (Fr. 6'500.- x 1,044). Damit hätte die Klägerin ohne Invalidität im Jahre 1998 einen mutmasslich entgangenen Verdienst von jährlich Fr. 81'432.- (12 x Fr. 6'786.-) erzielen können. Da das trotz Invalidität effektiv erzielte Einkommen nach Auffassung der Klägerin (1999) Fr. 56'367.- und auch nach Auffassung der Pensionskasse höchstens Fr. 62'272.- bzw. Fr. 63'162.- betrage, liege bei einer Entschädigungsgrenze von Fr. 73'289.- (= 90 % von Fr. 81'432.-), vermehrt um die jährliche BVG-Rente (Fr. 9'216.-), keine Überentschädigung vor, weshalb die Pensionskasse zur Zahlung einer jährlichen Rente von Fr. 9'216.- zu verpflichten sei (zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 4. Juli 2000 auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen von März 1998 bis Juni 2000, für die restlichen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum). 
 
2.2 Die Beschwerde führende Pensionskasse beanstandet zunächst, dass die Versicherte, entgegen der Aufforderung durch den vorinstanzlichen Richter (Verfügung vom 12. Januar 2001), es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen habe, das nach dem Unfall effektiv erzielte Einkommen lückenlos darzulegen. Die bei der Pensionskasse abgerechneten beitragspflichtigen Einkommen seien nicht vollständig, weil die Versicherte, wie schon vor dem Unfall, als freie Journalistin bei verschiedenen Arbeitgebern Dienstleistungen erbringe und zudem auch als Selbstständigerwerbende über zusätzliches nicht abgerechnetes Einkommen verfüge. Unter Hinweis auf Beilage 10 zur Stellungnahme vom 1. März 2000 seien allein über die Pensionskasse folgende Erwerbseinkommen abgerechnet worden: Je über Zeitung X.________ Fr. 29'215.- (1998), Fr. 4744.- (1999) und Fr. 12'164.- (2000). Y.________ verfüge daher zweifelsohne "wie vor ihrem Unfall über anderweitige Erwerbseinkommen, welche von Amtes wegen abzuklären und durch die Klägerin zu belegen, allenfalls auch von Amtes wegen zu beschaffen" seien. Was den mutmasslichen (entgangenen) Jahresverdienst anbelangt, sei dieser von Y.________ in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2001 selber auf Fr. 72'870.- festgelegt worden. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz "die Klägerin nicht bei dieser Feststellung behaftet", sondern "ohne sachgerechte Begründung" einen weit höheren Jahresverdienst von Fr. 78'000.- zuzüglich Teuerung annehme. Es gehe nicht an, dass der Richter von der durch die Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemachten Angaben "ohne Not und ohne zwingende Begründung" abweiche. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien für Y.________ im Jahre 1994 - vor dem Unfall - nicht etwa, wie die Vorinstanz annehme, Fr. 65'000.-, sondern in den Jahren 1993-1996 im Durchschnitt rund Fr. 49'000.- abgerechnet worden. Deshalb sei es nicht statthaft, für die Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes vor dem Unfall lediglich eine vorübergehende Zwischenphase von nur elf Monaten bei der Galerie R.________ (Juni 1994 bis April 1995) mit einem monatlichen Verdienst von Fr. 5'417.- anzunehmen und diesen für alle Zukunft in ein Jahreseinkommen von theoretisch Fr. 65'000.- umzurechnen, wenn vorher und nachher während Jahren wesentlich weniger verdient worden sei und die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2001 selber festgehalten habe, sie habe sich im Jahre 1995 - zwei Jahre vor dem Unfall - nach einer anderen Stelle umgeschaut (weil die Anstellung bei der Galerie R.________ sie unterforderte), um dann bei der Zeitung X.________ eine Stelle mit einem kleineren Pensum von 60 % und einem tieferen Lohn von Fr. 54'927.- bzw. Fr. 52'520.- anzutreten. Weitergehende Einkommenserzielungen als die von der Pensionskasse in der Stellungnahme vom 1. März 2001 zugestandenen Fr. 54'090.-, ergänzt um den Teuerungsfaktor von 1,044, könnten nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch die vom kantonalen Gericht angenommene hypothetische Erhöhung des Beschäftigungsgrades von 60 % auf 80 %. Die vorinstanzliche Annahme verkenne - in Anbetracht des Geschehensablaufs (Heirat 1984, Scheidung 1994, Unfall am 1. März 1997, IK-verbuchte Erwerbseinkommen von Fr. 34'303.- [1993], Fr. 54'523.- [1994], Fr. 54'927.- [1995] und Fr. 52'520.- [1996]), dass die Nebeneinkünfte von Fr. 17'338.- keine zusätzlichen Einkommen darstellten, sondern schon in den IK-verbuchten Einkommen enthalten sein würden. Die weiteren angeblichen Fr. 7'000.- seien durch nichts belegt, weder bei der PKJ noch bei der AHV-Abrechnung aufgeführt. Die klägerische Behauptung, bis zur Heirat (1984) ganztägig gearbeitet zu haben, werde durch die AHV-Beitragsabrechnungen der Jahre 1980 bis 1996 widerlegt, woraus hervorgehe, dass die Versicherte bis zu ihrem 40. Altersjahr stets nur Teilzeitbeschäftigungen nachgegangen sei und nach der Scheidung Stellen mit ca. 60 %-Pensum angetreten habe, nie aber Vollzeitstellen zu 100 %. Für den Nachweis einer beruflichen Neuorientierung seien um so höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die versicherte Person nur oder überwiegend auf Umstände berufen könne, die nach dem Unfallereignis eingetreten seien (Urteil S. vom 24. Mai 2000, B 12/98 = Plädoyer 2000 Nr. 4 S. 60). Y.________ könne nichts aufzeigen, was ohne Unfall für eine hypothetische Erhöhung des Beschäftigungsgrades von 60 % auf 80 % spräche. Wer bis zum Alter von 41 Jahren immer nur in einem beschränkten Umfang Teilzeitarbeit geleistet habe - und dies auch noch mit einem Pensum von 60 % zwei Jahre vor dem Unfall -, könne ohne konkrete Anhaltspunkte im Nachhinein nicht glaubwürdig behaupten, er hätte die Absicht gehabt, sein Pensum auf 80 % zu erhöhen. Der vorinstanzliche Hinweis auf die Beschäftigungslage in den Jahren 1994 bis 1997 sei unzutreffend und stehe in krassem Gegensatz zur Tatsache, dass die Versicherte genau in dieser angeblich kritischen Zeit ab 1. Mai 1995 freiwillig eine tiefer entlöhnte Arbeit bei der Zeitung X.________ angenommen habe. Im Folgenden errechnet die Pensionskasse drei Varianten mutmasslich entgangener Verdienste, welche, je nach dem Ausgangspunkt (60%ige Zeitung X.________-Beschäftigung; Lohnangaben für 1994 bis 1996; Verdienst in der Galerie R.________), Beträge von Fr. 49'348.-, Fr. 50'738.- und Fr. 61'074.- ergeben. Die vorinstanzliche Annahme eines hypothetisch entgangenen monatlichen teuerungsangepassten Einkommens von Fr. 81'437.- bei einem Pensum von 80 % sei mit den massgebenden gesetzlichen (Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 [recte: Abs. 1] BVV2) bzw. den statutarischen Grundlagen (Ziff. 14.2 und 14.3 des BVG-Planes) nicht vereinbar und entferne sich in unzulässiger Weise vom Begriff des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes nach BGE 126 V 93. Völlig unverständlich sei schliesslich unter dem Gesichtswinkel der Anrechnung des effektiv erzielten Einkommens im Rahmen einer Resterwerbsfähigkeit von 30 %, dass die Vorinstanz die genaue Einkommenshöhe offen gelassen habe. Unter Berücksichtigung der 1998 bis 2000 mit der Pensionskasse abgerechneten BVG-pflichtigen Verdienste von Fr. 29'215.-, Fr. 4'744.- und Fr. 12'164.-, zu welchen noch die von der Klägerin sonst erzielten, aber nicht bei der Pensionskasse abgerechneten Einkünfte hinzuzuzählen seien, würde auch bei der für die Versicherte günstigsten Variante III (Fr. 61'074.-) in den Jahren 1998 und 2000 bei Ausrichtung einer ungekürzten Pensionskassenrente von Fr. 9'216.- eine Überentschädigung resultieren. Träfe die Annahme der Vorinstanz zum höheren mutmasslich entgangenen Verdienst zu, hätte dies Rückwirkungen auf die Rentenberechnung der SUVA, weil diesfalls der Vorunfallverdienst über den von der SUVA angenommenen Fr. 52'573.- zu liegen käme. Die Versicherte habe es auch unterlassen, die entsprechende SUVA-Rentenberechnung anzufechten. 
2.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe 1998 Lohnfortzahlung erhalten, weshalb damals noch ein relativ hohes Einkommen bei der Pensionskasse abgerechnet worden sei. Dieses habe sich aber ab dem 1. März 1998 verringert und im Jahre 1999 noch einen tatsächlichen Verdienst von Fr. 4'744.- entsprochen. Sie habe keine weiteren Erwerbseinkommen erzielt. Die Beschwerdegegnerin habe den mutmasslichen Jahresverdienst nie auf Fr. 72'870.- festgelegt, sondern in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2001 diesen Betrag nur als Entschädigungsgrenze bezeichnet, welchen sie mindestens erreichen müsse, damit ihr die BVG-Rente weder gekürzt noch aufgehoben werde. Der mutmasslich entgangene Jahresverdienst sei ein rein wirtschaftlicher Begriff, der keinen rechtlichen Schranken (versicherter Verdienst, Verdienst im Zeitpunkt des Unfalles) unterliege. Er könne daher, wie das Valideneinkommen oder der Erwerbsschaden im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR, "auf Grund der von ihm (dem Richter) pflichtgemäss erhobenen Umstände" eingeschätzt werden. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Feststellungen wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Versicherte 1994 als freie Kulturjournalistin weitere Fr. 17'338.- verdiente, wie sich aus der Zusammenstellung der Pensionskasse vom 10. November 2000 ergebe. Sie habe somit schon in jenem Zeitpunkt zumindest ein normales Wochenarbeitspensum von 40 Stunden gehabt. Bei der Tätigkeit bei der Zeitung X.________ habe das Pensum "offiziell nur noch 60 % (betragen), wobei ihr Zeitpensum damals schon höher war, sie aber wegen der Stellenbeschränkung in der Kulturredaktion der Zeitung X.________ einfach nicht mehr verdienen durfte", wofür sie den - vorinstanzlich nicht abgenommenen - Beweis angeboten habe. Sowohl die vorinstanzliche Annahme einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades auf mindestens 80 % als auch die Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdientes auf Fr. 87'432.- stellten eine pflichtgemässe und damit rechtskonforme freie Beweiswürdigung dar. Selbstverständlich habe die Versicherte "auch schon vor der Heirat ganztägig gearbeitet, wobei die Arbeit eben entweder in entlöhnter Erwerbstätigkeit oder beruflichem Studium und Weiterbildung lag". Erst nach der Heirat habe sie aus den vor Vorinstanz erwähnten Gründen ihre Arbeitstätigkeit eingeschränkt, nach der Scheidung aber wieder wesentlich erhöht, wie der Einkommenssprung von Fr. 34'303.- im Jahre 1993 auf Fr. 54'523.- im Jahre 1994 belege. Die von der Pensionskasse erwähnten Urteile dürften zumindest nicht in dem Sinne verstanden werden, dass "ein faktisches Beweisverbot insofern aufgestellt (werde), als noch so handfest bewiesene Umstände nach dem Unfall grundsätzlich beweisuntauglich sind, wenn nicht noch solche Vorbereitungshandlungen vor Unfall erstellt werden". 
3. 
Nachfolgend wird zu den letztinstanzlich noch strittigen Punkten (Höhe des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes, namentlich unter dem Gesichtspunkt einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades; tatsächlich erzielte Einkünfte im Rahmen der Resterwerbsfähigkeit von 30 %) Stellung bezogen. 
3.1 Der Standpunkt der Pensionskasse ist insofern unrichtig, als sie davon ausgeht, die Annahme eines höheren mutmasslich entgangenen Verdienstes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 würde dazu führen, dass die SUVA die ab 1. November 2000 ausbezahlte Invalidenrente ihrerseits neu zu berechnen hätte. Denn, im Gegensatz zu Art. 24 Abs. 1 BVV2, bemisst sich die Höhe der UV-Invalidenrente nach der Grösse des versicherten Verdienstes. Dieser beurteilt sich gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG nach dem im Jahr vor dem versicherten Unfall erzielten Lohn. Diese in der Vergangenheit liegende versicherte Einkommenserzielung wird nicht dadurch beeinflusst, dass Jahre später - im Zeitpunkt der bvg-seitig vorzunehmenden Leistungskoordination - als in die Überversicherungsberechnung einfliessende Grösse des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes ein höherer Betrag anzunehmen ist (vgl. BGE 122 V 316 f. Erw. 2a mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdegegnerin ihrerseits kann insofern nicht beigepflichtet werden, als sie mit Blick auf die Beweiskraft zu nach dem versicherten Ereignis auftretenden Tatsachen davon spricht, die Betrachtungsweise der Pensionskasse würde gleichsam auf ein "Beweisverbot" hinauslaufen. Richtig ist vielmehr, dass die von der Vorinstanz korrekt wiedergegebene Rechtsprechung (Urteil S. vom 24. Mai 2000, B 12/98 = Plädoyer 2000 Nr. 4 S. 60) den vor Eintritt des versicherten Ereignisses situierten Tatsachen im Vergleich zu nachher eingetretenen Tatsachen einen höheren Aufschlusswert zumisst. Denn jede versicherte Person hat - mit der Leistungskoordination konfrontiert - ein natürliches Interesse daran, in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles Umstände geltend zu machen, aus denen sich ein höheres mutmasslich entgangenes Jahreseinkommen ableiten lässt. Ganz abgesehen von den Regeln der Beweislastverteilung, die hier im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht zum Zuge kommen und daher nicht näher erörtert werden müssen, ist festzuhalten, dass die Annahme einer im Vergleich zum versicherten Verdienst überproportional (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) hohen Einkommensentwicklung immer auf Lebensgeschehnissen gründen muss, welche schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben. Anders verhält es sich nur mit Einkommenserhöhungen, welche von der Natur des ihnen zu Grunde liegenden Motives her vor dem versicherten Ereignis gar nicht eintreten konnten, z.B. der Abschluss einer konkret beabsichtigten oder schon begonnenen Ausbildung, eine erst nachträglich im Laufe der Zeit entstehende langjährige Zugehörigkeit zu einem Betrieb, eine allmählich zu erwerbende Berufserfahrung, welche zusätzlich honoriert wird. 
3.3 Von der einzigen Ausnahme des Arbeitsvertrages mit der Galerie R.________ - auf dessen Grundlage die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 30. April 1995 tätig gewesen war - abgesehen, gibt es, auch in den beigezogenen Akten von SUVA und IV-Stelle, kein einziges Dokument, welches vor dem am 1. März 1997 erlittenen Unfall eine höhere jährliche Einkommenserzielung als ungefähr Fr. 50'000.- bis Fr. 55'000.- ausweist (vgl. die auf Grund der IK-Eintragungen, der BVG-Abrechnungen und der Lohnausweise von der Pensionskasse erstellten Nachweise der verabgabten Einkommen). Von daher lässt sich eine höhere als die bis 1. März 1997 effektiv eingetretene Einkommenserzielung ab Rentenbeginn (1. März 1998) nur rechtfertigen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass die Beschwerdegegnerin ihren Einsatz von zuletzt 60 % bei der Zeitung X.________ und einer in bescheidenem Rahmen gepflegten nebenberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit erheblich, d.h. auf 80 oder 100 % gesteigert hätte, und zwar einkommenswirksam durch Erzielung höherer Einkünfte. Diese Annahme kann nach Lage der Akten derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffen werden. Die vorinstanzliche Erwägung, es dürfe der Beschwerdegegnerin nicht nachteilig ausgelegt werden, dass sie im Zeitpunkt einer rezessiven Wirtschaftsphase - auf Grund des knappen Stellenangebotes - gezwungen gewesen sei, sich bei der Zeitung X.________ mit einer 60%igen Anstellung zu begnügen, betrifft einen ganz allgemeinen Gesichtspunkt, dem kein hinreichender Beweiswert für die Einkommensentwicklung im konkreten Fall zukommt. Selbst bei rezessiver Wirtschaftslage gibt es 100%-Stellen, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin - folgte man dieser Auffassung - ab Stellenantritt bei der Zeitung X.________ teilarbeitslos gewesen wäre, sodass sie für den erlittenen Arbeitsausfall bei der Arbeitslosenversicherung hätte Taggelder beanspruchen können. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie sei nebst den unselbstständigen Erwerbsverhältnissen (Galerie R.________, Zeitung X.________) zusätzlich in erheblichem Umfange selbstständig erwerbstätig gewesen, und zwar mit entsprechenden zusätzlichen Einkünften, ist nicht bewiesen und - zumindest im Falle der Galerie R.________ - aktenwidrig, indem das in den Jahren 1994 und 1995 zusätzlich erzielte Einkommen grösstenteils in Monaten realisiert wurde, da die Beschwerdegegnerin nicht für die Galerie gearbeitet hatte. 
3.4 
3.4.1 Parteien und Vorinstanz gehen - wiederholt - von einer Beendigung der Ehe im Jahre 1994 aus. Die beigezogenen IV-Akten weisen indessen auf dem Anmeldeformular vom 11. Mai 1998 als Scheidungsdatum den 31. August 1996 aus. Selbst wenn die Ehe schon vorher nur noch auf dem Papier bestanden haben sollte (z.B. wegen faktischer Trennung seit 1994), ist dieser Gesichtspunkt der am 31. August 1996, somit nur sechs Monate vor dem versicherten Ereignis (1. März 1997), erfolgten Scheidung für die mutmassliche Einkommensentwicklung von Bedeutung. Denn im Zusammenhang mit der Ermittlung des versicherten Verdienstes durch die SUVA hatte die Beschwerdegegnerin ihre - nebst dem formell arbeitsvertraglich 60%igen, in Wirklichkeit aber seinerseits schon umfangreicheren Engagement bei der Zeitung X.________ - zusätzlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit mit rund Fr. 300.- bis Fr. 350.- im Monat (oder Fr. 3'600.- bis Fr. 4'200.- im Jahr) quantifiziert (Schreiben vom 16. Juni 1997). Am 11. Juli 1997 antwortete die SUVA, es handle sich bei diesen (mit einigen Rechnungsstellungen belegten) Einkünften um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, für dessen Ausfall sie keine Leistungen erbringen könne. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin, wäre sie bei der Zeitung X.________ geblieben, durch die zusätzliche Ausrichtung der ab 1998 eingeführten Urheberrechtsabgeltung von 5 % als formell zu 60 % beschäftigte Kunstkritikerin jährlich Fr. 55'146.- verdient hätte (Fr. 4040.- x 13 + 5 %). Dazu hätten sich selbstständige Nebeneinkünfte von mindestens Fr. 3'600.- (pro Jahr) gesellt, was Fr. 58'746.- oder, 90 % davon, Fr. 52'871.- als massgebliche Überversicherungsgrenze (Art. 24 Abs. 1 BVV2) ergibt. 
3.4.2 Bei einer jahresbezogenen Betrachtungsweise (welche vorerst von den 1998 noch geflossenen Lohnfortzahlungen und bezogenen UV-Taggeldern bis 31. Oktober 2000 abstrahiert) stellen sich in Anbetracht der dauerhaften Ersatzeinkünfte von IV (Fr. 21'996.- = 12 x Fr. 1833.-) und SUVA (Fr. 29'436.- = 12 x Fr. 2453.-) von zusammen Fr. 51'432.- verschiedene Fragen. Namentlich ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin tatsächlich im Gesundheitsfall ab 1998 und den folgenden Jahren, da sich die Koordinationsfrage stellt, mit so geringen zusätzlich zur Haupttätigkeit erzielten Nebeneinkünften wie bisher in der Vergangenheit (Fr. 3600.- bis Fr. 4200.- nach ihren Angaben gegenüber der SUVA) begnügt hätte. Verfahrensentscheidend ist nicht, ob die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum über das formell zu 60 % bei der Zeitung X.________ inne gehabte hinaus gesteigert hätte. Vielmehr ist nach Lage der Akten, insbesondere dem beigezogenen UV-Dossier (vgl. auch die Angaben zur Berufsbiografie im Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 15. Juni 2000), einzuräumen, dass die Beschwerdegegnerin - hoch qualifiziert und in der Kunstszene anerkannt - ihrem Beruf einer journalistisch, publizistisch (z.B. Beiträge für Kunstbände) und eventmässig (Arbeiten für Galerien, Reden schreiben für Vernissagen usw.) tätigen Kunstkritikerin ohne weiteres schon vor dem Unfall vom 1. März 1997 ein durchschnittliches übliches Arbeitspensum einer voll erwerbstätigen Person gewidmet hatte, das ihr aber, finanziell betrachtet, nicht (sehr) viel einbrachte. Dass sie daneben ihren Privat- oder, zur Zeit der Ehe, Zweipersonen-Haushalt mit ihrem Mann betreute, ist überentschädigungsrechtlich unerheblich, zumal nach den IV-Akten sie für die Invaliditätsbemessung als voll Erwerbstätige qualifiziert worden war. Die deutlich besser bezahlte Tätigkeit in der Galerie R.________ (Fr. 65'000.- jährlich bei wöchentlicher Normalarbeitszeit von 28 Stunden mit der vertraglich geregelten Möglichkeit zu Nebenbeschäftigung) verliess sie nach relativ kurzer Zeit (elf Monate von Juni 1994 bis April 1995), weil sie darin unterfordert war. Wiewohl nicht von Dauer, ist die Annahme dieser Anstellung als Versuch zur Ausübung einer besser bezahlten Erwerbstätigkeit zu werten. Nun weist die Pensionskasse an sich zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin anschliessend eine (formell) bloss 60%ige Anstellung bei der Zeitung X.________ annahm und dass die aktenmässig ausgewiesene, relativ bescheidene Einkommenserzielung der Vergangenheit ihre Fortsetzung fand. Die Frage ist aber, ob die Beschwerdegegnerin die effektiv erzielten, relativ tiefen Einkünfte aus Neigung zu ihrem Beruf in Kauf nahm, im Wissen, dass (auch professionelle) Kunstkritik zwar nicht brotlos macht, aber doch weit weniger gut bezahlt ist als eine volle Journalistentätigkeit (z.B. bei der Zeitung X.________). Wäre die Frage zu bejahen, könnte sich die Beschwerdegegnerin heute, da es um die Durchführung der Überversicherungsberechnung geht, nicht darauf berufen, ihre glänzende Qualifikation und (theoretisch) bestehenden beruflichen Möglichkeiten würden ihr nun ein weit höheres als das in der Vergangenheit erzielte Einkommen verschaffen. Diesfalls müsste vielmehr angenommen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin aus freien Stücken mit einer unterdurchschnittlichen Einkommenserzielung begnügte, worauf im Übrigen auch bei der Festlegung des Valideneinkommens im Rahmen der Invaliditätsbemessung gegebenenfalls abgestellt wird (Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, mit Hinweisen = Plädoyer 2002 Nr. 3 S. 73). 
 
Anders verhielte es sich hingegen, wenn die Beschwerdegegnerin - wofür sich in den Parteivorbringen Anhaltspunkte finden - ihrem Ehemann zuliebe oder sonst aus privaten Gründen (z.B. finanzielles Abgesichertsein während der Ehe, überwiegendes Aufkommen für den ehelichen Unterhalt durch den Ehemann) sich mit der von ihr effektiv ausgeübten, finanziell wenig ertragreichen Erwerbstätigkeit begnügt hätte. 
 
Träfe eine dieser Prämissen zu, dürfte der Beschwerdegegnerin, als nunmehr geschiedener Person mit entsprechendem Unterhaltsbedarf und dem Wunsch nach Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards, nicht die bisherige, für eine Intellektuelle ihrer Qualifikation unüblich tiefe Einkommenserzielung entgegengehalten werden. Dagegen spricht, wie schon erwähnt, einerseits das Engagement durch die Galerie R.________ und anderseits der Umstand, dass zwischen Ehescheidung und Eintritt des Versicherungsfalles eine zu kurze Zeit verflossen ist, als dass schon von konsolidierten Verhältnissen hinsichtlich der nachehelichen Einkommenserzielung durch eine grundsätzlich voll erwerbstätige Person auszugehen wäre. 
3.4.3 Alle diese für die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes entscheidenden Fragen lassen sich bei der gegebenen Aktenlage nicht beantworten. Zu diesem Zweck ist die Sache an das kantonale Gericht zur Befragung der Beschwerdegegnerin, nötigenfalls ihres Ex-Gatten, zurückzuweisen, wobei das kantonale Gericht bei dieser Gelegenheit - mit Blick auf die effektiv erzielten Einkünfte - die bisher nicht eingeholten IK-Auszüge der Jahre 1997 und seitherige zu den Akten nehmen wird. 
4. 
Der Beschwerdeführerin als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institution, die mit ihrem Eventualbegehren durchdringt, ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 25. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: