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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.83/2004 /zga 
 
Urteil vom 25. Oktober 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss. 
Gerichtsschreiberin Charif Feller. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Schmuki, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 und 30 Abs. 1 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Thurgau 
vom 18. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 19. Oktober 2000 schlossen der Beschwerdeführer, Kunstmaler von Beruf, und die Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Anwalt, eine Vereinbarung betreffend ein vom Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin erstelltes Bild. Die Vereinbarung lautete wie folgt: 
".... 
1.) [Der Beschwerdeführer] stellt für die Arbeit Rechnung über Fr. 11'295.-- (Rechnung vom 18.8.2000). 
 
2.) [Die Beschwerdegegnerin] anerkennt und bezahlt bis zum 31. Oktober 2000 den Betrag von Fr. 6'000.--. 
 
3.) Mit Bezahlung des Betrages von Fr. 6'000.-- (sechstausend ) sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus diesem Rechtsgeschäft auseinandergesetzt." 
B. 
Am 22. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer vor der Bezirksgerichtskommission Arbon, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Bildes und der Lieferung einer Lithographie Fr. 11'295.-- nebst Zins, Umtriebsentschädigung und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Mit Urteil vom 29. Oktober 2001/15. Februar 2002 wies die Bezirksgerichtskommission die Klage ab. 
 
In seiner Berufung reduzierte der Beschwerdeführer seine Forderung auf Fr. 9'300.--, wovon Fr. 6'000.-- als Abstandszahlung im Zusammenhang mit dem Bild und Fr. 3'300.-- für die Lithographie. In seinem Urteil vom 15. August/12. November 2002 hielt das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung für teilweise begründet und wies die Streitsache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück. Gemäss den Erwägungen beschränke sich die fehlende Spruchreife auf die Umstände im Zusammenhang mit den geforderten Fr. 3'300.-- für die Lithographie, während die Klage bezüglich der geforderten Fr. 6'000.-- für das Bild abzuweisen sei. 
C. 
Nach dem Beweisverfahren, das sich ausschliesslich auf die Umstände im Zusammenhang mit der Forderung betreffend die Lithographie bezog, wies die Bezirksgerichtskommission Arbon am 3. März/6. Mai 2003 die Klage in beiden Punkten erneut ab. In den Erwägungen hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe weder aus dem Werkvertrag betreffend das Ölbild noch aus dem Vertrag betreffend die Lithographie Forderungsansprüche. 
 
In seinem Urteil vom 18. Dezember 2003/24. Februar 2004 erwog das Obergericht des Kantons Thurgau, die Berufung sei teilweise begründet, und schützte die Klage im Umfang von Fr. 3'300.-- nebst Zins. 
D. 
Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung an. Mit der Beschwerde stellt er den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der in Art. 30 Abs. 1 BV enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters. Das Obergericht habe zweimal unter demselben Vorsitzenden über den eingeklagten Anspruch befunden. Es halte dies für zulässig in der Meinung, dass Gerichtspersonen nur dann vorbefasst seien, wenn sie in der gleichen Sache in verschiedenen Instanzen des funktionellen Instanzenzuges mitwirken würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht übersehe damit, dass bis zur Ausfällung des angefochtenen Urteils nur einmal über die Teilforderung betreffend das Bild entschieden worden sei, nämlich durch das erste Urteil der bezirksgerichtlichen Kommission vom 29. Oktober 2001/15. Februar 2002. Aufgrund des Rückweisungsentscheides habe die bezirksgerichtliche Kommission die Klage bezüglich des Bildes bloss unter Verweis und durch Übernahme der Erwägungen im obergerichtlichen Rückweisungsentscheid abgewiesen. An diesem Rückweisungsentscheid habe der Obergerichtspräsident bereits mitgewirkt. Das Obergericht habe sodann im zweiten Berufungsverfahren daran festgehalten, um nicht den früheren Entscheid zu desavouieren. 
1.2 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten (so genannte Vorbefassung) begründet sein (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73). 
 
In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, welche die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 282 E. 3d S. 286). Ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen, kann nicht generell gesagt werden; es ist nach der Rechtsprechung vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c mit Hinweisen). 
1.3 Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter geltend gemacht, so überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit der Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar ist (BGE 126 I 68 E. 3b mit Hinweisen). 
1.4 Das Obergericht stellt sich im angefochtenen Urteil vom 18. Dezember 2003/24. Februar 2004 auf den Standpunkt, es habe in seinem Urteil vom 25. August/12. November 2002 bezüglich der Forderung im Zusammenhang mit dem Bild kein Teilurteil im Sinne von § 110 Abs. 2 ZPO/TG gefällt. Es kann somit beim obergerichtlichen Urteil vom 25. August/12. November 2002 von einer Rückweisung im Sinne von § 233 Abs. 2 ZPO/TG ausgegangen werden. Eine neue Besetzung des Obergerichts, falls es erneut angerufen wird, ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. Die in § 51 (namentlich Abs. 4) ZPO/TG genannten Ausstandsgründe kommen nicht zur Anwendung. Das angefochtene Urteil vom 18. Dezember 2003/24. Februar 2004 erfolgte im Übrigen mit Ausnahme des Präsidenten in anderer Besetzung. 
 
Die (subjektive) Vermutung des Beschwerdeführers, die neuen Obergerichtsmitglieder hätten seine Kritik an der in der Rückweisungsentscheidung enthaltenen, von der bezirksgerichtlichen Kommission übernommenen und schliesslich im angefochtenen Urteil bestätigten Begründung verworfen, um nicht das erste Urteil des Obergerichts zu desavouieren, genügt nicht zur Begründung des Anscheins der Befangenheit. 
 
Dass das Obergericht schon in den Erwägungen der Rückweisungsentscheidung die Teilforderung betreffend das Bild abwies, bedeutet nur, dass es diese strittige Rechtsfrage (implizit) als spruchreif betrachtete, nachdem es insoweit selber gemäss § 233 Abs. 1 ZPO/TG ein Beweisverfahren durchgeführt hatte. Nach dieser Norm kann die Berufungsinstanz selbst Beweise erheben. Die untere Instanz ist dann an die der Rückweisungsentscheidung zugrunde liegende Auffassung gebunden, jedoch nur bei gleichbleibendem Sachverhalt. Die Rückweisung schliesst nicht aus, dass neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden (Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 3 zu § 233 ZPO/TG). 
 
Im vorliegenden Fall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das von der unteren Instanz durchgeführte Beweisverfahren zur Teilforderung bezüglich der Lithographie auch neue Erkenntnisse in Bezug auf die Forderung betreffend das Bild ergeben würden, die dann hätten berücksichtigt werden müssen. Demzufolge erschien die nach der Rückweisung zu entscheidende Rechtsfrage objektiv weiterhin als offen. Das Obergericht hätte im zweiten Umgang allfällige neue Beweismittel berücksichtigen müssen und können. Solche lagen indessen nicht vor, und das Obergericht sah unter diesen Umständen keinen Anlass für eine entscheidend andere Einschätzung der (Sach- und) Rechtslage als in seinem ersten Urteil. Damit lag eine verfahrensrechtliche Konstellation vor, wie sie nach Rückweisungsentscheiden häufig eintritt und keineswegs ungewöhnlich erscheint. Eine solche ist nicht geeignet, eine Befangenheit des Obergerichts zu bewirken. Das angefochtene Urteil verletzt daher die Garantie des unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV nicht. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das Obergericht habe, indem es sich einzig auf das Schreiben des Anwalts der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2000 gestützt habe, die Beweise willkürlich gewürdigt und sein rechtliches Gehör verletzt. Auch sei die Schlussfolgerung des Obergerichtes, die Vereinbarung vom 19. Oktober 2000 habe die Zahlung von Fr. 6'000.-- gegen Herausgabe des Bildes bezweckt, unhaltbar. Weiter wirft er dem Obergericht im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Eigentumsaufgabe (Dereliktion) des Bildes durch die Beschwerdegegnerin Rechtsverweigerung vor. 
2.2 Dem Schreiben vom 18. Oktober 2000 ist Folgendes zu entnehmen: 
"..... 
1. Nachdem ... [die Beschwerdegegnerin] einen Anwalt beigezogen hat, entspricht es den Gepflogenheiten, dass man dannzumal mit dem Anwalt zu korrespondieren hat. 
 
2. Das Angebot meiner Klientschaft auf Bezahlung von Fr. 6'000.-- bleibt bis zum 31. Oktober 2000 bestehen. Es ist unpräjudizierlich und gilt nicht in einem Prozessfalle. 
 
3. Sofern Sie damit einverstanden wären, hätte ich eine entsprechende Per-Saldo-Erklärung auszufertigen, und diese wäre von beiden Parteien zu unterzeichnen. 
 
4. Sollten Sie das Angebot ablehnen, ist es ihre Sache, in der Folge die Ihnen gutscheinenden Schritte zu unternehmen, gegebenenfalls steht Ihnen das Bild zur Verfügung und Sie können es abholen. 
..." 
Das Obergericht hielt im angefochtenen Urteil fest, aus diesem Brief ergebe sich zweifelsfrei, dass die in Ziff. 2 angebotene Zahlung von Fr. 6'000.-- nicht als Abstandszahlung oder Schadenersatzzahlung, sondern als Vergleichsofferte gemeint war. In Ziff. 1 sei auf die Rechnung des Berufungsklägers vom 18. August 2000 hingewiesen und in Ziff. 2 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 6'000.-- anerkenne und bis zum 31. Oktober 2000 bezahle, dies per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche. Nur wenn der Beschwerdeführer das Angebot der Beschwerdegegnerin abgelehnt hätte, wäre ihm das Bild zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben so verstanden bzw. zumindest in guten Treuen so verstehen müssen. 
Am 19. Oktober 2000 sei dann die unter Ziff. 3 des Schreibens für den Fall des Einverständnisses des Beschwerdeführers angekündigte Ausfertigung und Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgt. Sie sei vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin handschriftlich aufgesetzt und in seinem Büro von ihm und vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Dass über die im Grunde genommen klare Sachlage überhaupt Streit entstehen konnte, liege einzig daran, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin im Brief vom 18. Oktober 2000 geschrieben habe, der Beschwerdeführer könne das Bild abholen, obwohl es sich zu jenem Zeitpunkt bereits bei diesem befand. Dieser Irrtum spiele aber keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass sich aus dem Brief insgesamt ergebe, dass die Zahlung als Gegenleistung für das Bild, mithin nicht als Abstands- oder Schadenersatzzahlung für die Bemühungen des Beschwerdeführers unter Verzicht auf das Bild, angeboten worden sei. Unerheblich sei daher, ob der Beschwerdeführer dem Vertreter der Beschwerdegegnerin anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt habe, das Bild befinde sich bei der Beschwerdegegnerin, und ebenso wenig sei es von Belang, ob das Bild im September 2000 herrenlos geworden sei. 
2.3 Dazu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Anwalt der Beschwerdegegnerin sei nach ihrer schriftlich angekündigten Eigentumsentäusserung des Bildes vom 10. September 2000 beigezogen worden, d.h. nachdem sie das Bild zurückgegeben und zusätzliche Fr. 1'500.-- zu zahlen versprochen hatte. Der Beschwerdeführer habe auch bereits in einem Schreiben vom 5. Oktober 2000 das - aus seiner Sicht - von Fr. 1'500.-- auf Fr. 6'000.-- erhöhte Angebot seitens der Beschwerdegegnerin abgelehnt. Das Schreiben des Anwaltes vom 18. Oktober 2000 habe sich nicht auf die angestrebte Vereinbarung über den strittigen Werklohn bezogen. Das Obergericht habe die - rechtzeitig vorgebrachten - tatsächlichen Ereignisse vor dem Abschluss der Vereinbarung ausser Acht gelassen. Ebenso sei im angefochtenen Urteil das aufschlussreiche Verhalten des Gegenanwaltes sowie der Beschwerdegegnerin, insbesondere bezüglich den Standort des Bildes, nach Abschluss der Vereinbarung nicht berücksichtigt worden. 
2.4 Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift selber im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c). 
2.5 Das Obergericht hat sich bei der Auslegung der strittigen Vereinbarung vom 19. Oktober 2000 bewusst auf das ihr vorausgehende Schreiben des Anwalts vom 18. Oktober 2000 gestützt. Es hat die Ereignisse vor diesem Schreiben nicht übersehen. Dies ergibt sich etwa aus der Erwägung, es sei nicht von Belang, ob das Bild im September 2000 herrenlos gewesen sein soll. 
 
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ist zum Teil eine im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässige rechtliche Würdigung der strittigen Vereinbarung bzw. der dargestellten Ereignisse, insbesondere der behaupteten Eigentumsaufgabe am Bild. Wenn der Beschwerdeführer zudem einwendet, es sei nicht behauptet bzw. bewiesen worden, dass er vom Schreiben des Anwalts vor Abschluss der Vereinbarung wusste, so steht dies im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen, die sich aus seiner (ersten) Berufungsschrift vom 8. Mai 2002 ergeben. Sodann ist die Aufzählung der vom Obergericht angeblich nicht berücksichtigten Ereignisse bzw. Elemente, die jedoch grösstenteils in den Urteilen der bezirksgerichtlichen Kommission bzw. im Rückweisungsentscheid erwähnt werden, bloss eine appellatorische Kritik an der antizipierten Beweiswürdigung des Obergerichts. Das Bundesgericht greift auch in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist, namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1). Solches ist weder in der Beschwerdeschrift aufgezeigt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), noch lässt es sich im angefochtenen Urteil finden. 
 
Das Obergericht hielt im Rückweisungsentscheid fest, der Kläger habe die falsche Vorstellung des Gegenanwalts über den Standort des Bildes erkennen müssen, nämlich durch die im Schreiben vom 18. Oktober 2000 enthaltene Bemerkung, bei Ablehnung des Angebots stehe ihm gegebenenfalls das Bild zur Verfügung und er könne es abholen. Da der Kläger diesen Irrtum habe erkennen müssen, sei von einem "tatsächlichen Sichverständlichmachen" bezüglich der strittigen Vereinbarung auszugehen. Dieses Ergebnis gelte auch für den Eventualfall einer objektivierten Vertragsauslegung. 
 
Das Obergericht scheint bei der Auslegung der strittigen Vereinbarung im Rückweisungsentscheid sowohl auf den tatsächlichen inneren als auch auf den hypothetischen Parteiwillen abstellen zu wollen. Nachdem aber das Schreiben vom 18. Oktober 2000 bloss ein von der Beschwerdegegnerin ausgehendes Angebot enthielt, das nicht Ausdruck eines gemeinsamen inneren Willens ist und das sich nach Auffassung des Obergerichts erst in der darauf folgenden gemeinsamen Vereinbarung konkretisierte, steht wohl eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip im Vordergrund. Diese ergibt sich im Übrigen aus der zusätzlichen Begründung des angefochtenen Urteils (E. 2.2. hievor), das nicht mehr im Wesentlichen auf den im Schreiben vom 18. Oktober 2000 enthaltenen Irrtum des Gegenanwalts, sondern - willkürfrei - auf den übrigen Inhalt dieses in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Vereinbarung stehenden Briefs und auf Letztere selbst abstellt. 
 
Bei der objektivierten Auslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend, weshalb nachträgliches Parteiverhalten - das eine tatsächliche Feststellung ist - nicht von Bedeutung ist (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680 mit Hinweis). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur normativen Auslegung des Vertrages können als Rechtsfrage aber ohnehin im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht überprüft werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG). Somit bleibt kein Raum für diesbezügliche Verfassungsrügen. 
 
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung, der Gehörsverweigerung und der Rechtsverweigerung als unbegründet. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Begründung des vor Bundesgericht anfechtbaren Sachurteils sei in zwei verschiedenen Entscheidurkunden derselben Instanz enthalten. Er macht eine Verletzung seines aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungsanspruchs geltend. Danach seien die Behörden verpflichtet, ihre Entscheide so zu begründen, dass ein allfälliges Rechtsmittel darauf Bezug nehmen könne. Angefochten werden könne immer nur ein bestimmter Entscheid, der die massgebliche Begründung vollständig enthalten müsse. Das sei vorliegend nicht gewährleistet, wenn auf die Motivierung des Rückweisungsentscheides vom 15. August/12. November 2002 zurückgegriffen werden müsse, weil diese im schliesslich anfechtbaren Urteil vom 18. Dezember 2003/24. Februar 2004 keinen Eingang gefunden habe. 
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Entscheidbegründung den Parteien erlauben, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 125 II 369 E. 2c mit Hinweisen). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein Anspruch auf Begründung in einem einzigen Dokument; soweit zur Begründung auf andere Dokumente verwiesen wird, ist den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV Genüge getan (Urteil 4P.237/2001 vom 19. Dezember 2001, E. 3). 
 
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Mitanfechtung von vorausgegangenen Entscheiden stellt sich mithin nicht. Letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG und somit zulässiges Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist das angefochtene Urteil des Obergerichts einschliesslich dem darin enthaltenen ausführlichen und kommentierten Verweis auf den ersten Rückweisungsentscheid. Im angefochtenen Urteil hat das Obergericht mit einer zusätzlichen Begründung ausreichend klar dargelegt, weshalb es bei einer Abweisung der Berufung in Bezug auf die Forderung von Fr. 6'000.-- bleibt. Keine Rolle spielt dabei, dass die tatsächlichen Feststellungen hätten geändert werden können (E. 1.4 hievor), solange die darauf beruhende Beweiswürdigung nicht willkürlich ist. 
4. 
Insgesamt ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Oktober 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: