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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 351/06 
 
Urteil vom 25. Oktober 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 6. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene P.________ arbeitete seit 1982 als Maurer und später als Vorarbeiter in der Firma B.________ AG. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung. Bei einem Unfall im Jahre 1975 zog sich P.________ schwere Verletzungen im Bereich von Hüfte und Becken zu, welche mehrere operative Eingriffe nötig machten. Schliesslich wurde ihm wegen einer schweren posttraumatischen Coxarthrose am 25. Juni 2003 eine Hüfttotalendoprothese implantiert. 
 
Am 25. September 2003 meldete sich P.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern setzte den Invaliditätsgrad bei 36 % fest und lehnte Umschulungsmassnahmen sowie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab, gewährte dem Versicherten aber Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Verfügung vom 12. August 2004). Auf Einsprache hin hielt die Verwaltung an dieser Beurteilung fest (Entscheid vom 28. Juni 2005). Die Arbeitsvermittlung war auf den 9. März 2005 mit der Begründung abgeschlossen worden, es sei nicht gelungen, den Versicherten innert nützlicher Frist in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Verfügung vom 17. Juni 2005). P.________ beantragte Weiterführung der Arbeitsvermittlung (Schreiben vom 18. August 2005). 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 erhobene Beschwerde gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab Juni 2004 eine Viertelsrente zu (Entscheid vom 6. April 2006). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
 
Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Im Streit liegt der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Divergierende Rechtsstandpunkte bestehen allein hinsichtlich der angemessenen Höhe des sogenannten leidensbedingten Abzugs, wie er zur Anpassung des mit Hilfe von statistischen Werten ermittelten anrechenbaren Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich sein kann (BGE 126 V 75). Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein sollte, wird letztinstanzlich nicht geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es besteht somit kein Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 53 Erw. 4a). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, haben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Neben leidensbedingten Faktoren können weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe zeitigen. Diesen Umständen gilt es mit einem Abzug am Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Ausgehend von statistischen Daten soll dasjenige Invalideneinkommen ermittelt werden, welches der im Einzelfall möglichen erwerblichen Umsetzung der im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit noch zumutbaren Verrichtungen am besten entspricht. Der Umfang der Kürzung darf aber nicht in schematischer Weise bestimmt werden, sondern muss den Einzelfallumständen Rechnung tragen. Dies gilt in dem Masse, in welchem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug ist auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt (BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen, bestätigt in AHI 2002 S. 62). 
2.2 Die Bestimmung der Höhe eines leidensbedingten Abzugs liegt weitgehend im Ermessen der Verwaltung. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des strittigen Verwaltungsakts (vgl. Erw. 1.2 hievor). Bei der Überprüfung der Angemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es wohl um die Frage, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). 
3. 
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aus triftigen Gründen in das Ermessen der Verwaltung eingriff. 
3.1 Die IV-Stelle ging ohne nähere Begründung davon aus, der Tabellenlohn sei um 15 % zu kürzen. Das kantonale Gericht erkannte, die Verwaltung habe nicht alle lohnsenkenden Merkmale des Einzelfalls berücksichtigt. Dem Beschwerdegegner stehe aufgrund der leidensbedingten Beeinträchtigung lediglich ein eingeschränktes Segment des Arbeitsmarkts offen. Seine Eingliederung habe sich denn auch als schwierig erwiesen; dies könne nur, aber immerhin als Indiz dafür gewertet werden, dass das zu erwartende Einkommen unter dem durchschnittlichen Tabellenlohn zu liegen komme. Ausserdem sei der Beschwerdegegner, der früher gut bezahlte Schwerarbeit geleistet habe, mit Blick auf die ärztlich formulierten funktionellen Vorgaben selbst im Rahmen der jetzt noch zumutbaren leichten, hüftschonenden Arbeiten nur begrenzt einsetzbar. Umgekehrt hätten die Aspekte der Dienstjahre und des Alters keine positiven Auswirkungen (mehr) auf den anrechenbaren Lohn. Insgesamt rechtfertige es sich, den leidensbedingten Abzug auf 20 % festzusetzen. 
3.2 Nach Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. Beltramini, Emmenbrücke, ist der Beschwerdegegner nur noch in leichten und hüftschonenden Tätigkeiten arbeitsfähig, wobei die Arbeit "wenig stehend bzw. laufend (also v.a. sitzend) und ohne Heben und Tragen von Lasten sein sollte, sowie ohne Extrembewegungen (Beugen)" (Bericht vom 17. Dezember 2003). Gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, sind im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt und müssen deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Gehaltsansätzen rechnen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Die Verwaltung hat den funktionellen Beeinträchtigungen, welche die möglichen Einsätze auch im Bereich der grundsätzlich zumutbaren leichteren Tätigkeiten einschränken und daher lohnwirksam sind, mit einer Kürzung des Tabellenlohns um 15 % Rechnung getragen. Es fragt sich, ob die Auswirkungen der Leistungseinschränkungen auf den (im Rahmen der grundsätzlich zumutbaren Verrichtungen) zu erwartenden Lohn angemessen berücksichtigt wurden bzw. ob mit dem kantonalen Gericht weitere einkommensmindernde Verumständungen anzuerkennen sind, die einen höheren Abzug bedingen. 
3.3 Zwar kann der (im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens) 47-jährige Versicherte nach dem invaliditätsbedingt notwendigen Wechsel des Betätigungsfelds nur mehr einen Neueinsteigerlohn erwarten. Es ist aber zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil (hier der Verweisungstätigkeiten) ist (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der beschwerdeführenden Verwaltung kann beigepflichtet werden, dass es sich vorliegend im Zusammenhang mit dem Kriterium des Lebens- und Dienstalters nicht rechtfertigt, den Abzug zu erhöhen. Das kantonale Gericht hat denn auch lediglich festgehalten, der Aspekt wirke sich bei einer neuen Tätigkeit nicht positiv auf den Lohn aus. Damit bleibt zu untersuchen, ob Art und Umfang des Gesundheitsschadens und der damit verbundenen funktionellen Einschränkungen einen Abzug rechtfertigen, der in der Nähe des von der Rechtsprechung zugelassenen Höchstansatzes liegt. Das Leiden des Beschwerdegegners beschränkt sich auf das Hüftgelenk; bei der Wahl der noch zumutbaren Tätigkeiten ist dementsprechend im Wesentlichen nur darauf zu achten, dass er wenig stehen und keine wesentlichen Lasten heben und tragen muss. Weitere Einschränkungen, namentlich bezüglich der Belastbarkeit des übrigen Bewegungsapparats, sind nicht ausgewiesen. Es drängt sich mithin nicht auf, stärker vom statistisch erhobenen Durchschnittslohn für leichte und einfache Tätigkeiten abzuweichen, als dies die Verwaltung bereits getan hat. Hinzu kommt, dass der Versicherte als ehemaliger Vorarbeiter berufliche Qualifikationen vorzuweisen vermag, welche die bestehenden funktionellen Einschränkungen bis zu einem gewissen Grad aufwiegen; insoweit ist nicht zu befürchten, dass ein potentieller Arbeitgeber den Versicherten nur um den Preis eines ausserordentlich tiefen Entgelts beschäftigen würde. 
 
Aus dem Gesagten folgt, dass keine triftigen Gründe bestehen, um den Ermessensentscheid der IV-Stelle zu korrigieren. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. April 2006 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: