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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_232/2007 
1C_326/2007 /fun 
 
Urteil vom 25. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern, 
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, 
Kramgasse 20, Postfach, 3000 Bern 8. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Wiederzulassung zum 
motorisierten Strassenverkehr, 
 
Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung und betreffend Entscheid vom 9. Mai 2007). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. August 2007 wandte sich X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Begehren, die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sei anzuweisen, einen von ihr am 9. Mai 2007 gefällten Entscheid schriftlich begründet zu eröffnen. 
 
Mit Schreiben vom 21. August 2007 überwies das Verwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (Art. 86 und 94 BGG in Verbindung mit Art. 78 lit. e VRPG/BE). Der Sache nach ist diese Beschwerde als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegenzunehmen (Verfahren 1C_232/2007). 
 
Gemäss ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2007 stellte die Rekurskommission X.________ am 11. Mai 2007 das Dispositiv des fraglichen Entscheids vom 9. Mai 2007 zu, und am 3. September 2007 liess sie ihm den vollständig ausgefertigten Entscheid zukommen. 
2. 
Nachdem die Rekurskommission X.________ den schriftlich begründeten Entscheid vom 9. Mai 2007 zugestellt hat, ist die Beschwerde vom 20. August 2007 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
An sich hat das Bundesgericht daher in Bezug auf das betreffende Verfahren 1C_232/2007 gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte. 
 
Bei den gegebenen Verhältnissen erübrigt es sich indes, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu fällenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal es sich rechtfertigt, für das betreffende Verfahren 1C_232/2007 keine Gerichtskosten zu erheben, und da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
3. 
Mit Eingabe vom 28. September 2007 führt X.________ sodann der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den am 9. Mai 2007 ergangenen Entscheid der Rekurskommission (Verfahren 1C_326/2007). 
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254). 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde vom 28. September 2007 nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die insoweit entstandenen bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 32 bzw. 108 Abs. 1 BGG: 
1. 
1.1 Die Beschwerde 1C_232/2007 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
1.2 In Bezug auf dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
2. 
2.1 Auf die Beschwerde 1C_326/2007 wird nicht eingetreten. 
2.2 Die dieses Verfahren betreffenden Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: