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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_66/2007 
 
Urteil vom 25. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
K.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene K.________ war von 1977 bis 31. Juli 2002 als Montage- und Kontrollarbeiterin bei der Firma A.________ tätig. Am 11. November 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf seit 1993 bestehende Beschwerden (Rückenschmerzen, Hyperlordose, Osteochondrose mit Spondylarthrosen, muskuläre Dysbalance) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, wobei sie insbesondere Berichte der ehemaligen Arbeitgeberin vom 8. Januar 2004 sowie des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 17. Februar 2003, des Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, vom 20. Januar 2003 (recte: 2004), der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, vom 26. August 2003 und des Dr. med. Z.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2. und 27. September 2005 einholte. Ferner liess sie an der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals U.________ eine Begutachtung vornehmen (Expertise vom 20. September 2004 [samt ergänzender Stellungnahme vom 25. Januar 2005]). Auf dieser Grundlage wurde das Rentenersuchen mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 abgelehnt, da weiterhin eine angepasste, rückenschonende Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. Daran hielt die IV-Stelle auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, welcher Berichte des Dr. med. K.________, Klinik X.________, vom 18. September 2006, des Dr. med. Y.________ FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 30. November und 20. Dezember 2006 sowie des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Radiologie, vom 14. Dezember 2006 beilagen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 1. Februar 2007). 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Rente, zuzüglich Zusatz- und Kinderrenten, rückwirkend ab 1. Juli 2003 auszurichten und ihr auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen Verzugszins zu vergüten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, eine unabhängige medizinische Begutachtung zu veranlassen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2.2 
2.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
2.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des vorliegend streitigen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung erforderlich sind, zutreffend dargelegt. Es handelt sich dabei namentlich um die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 [mit Hinweisen] S. 346 f.) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen und in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung], Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.3, 3.3.1 und 3.3.2 S. 347 f.) sowie die Regeln zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 256 E. 4 [mit Hinweisen] S. 261; AHI 2000 S. 319 E. 2b) und psychosozialer und soziokultureller Faktoren (BGE 127 V 294; vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), zum nur ausnahmsweise invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.2 in fine S. 397) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 38/01 vom 5. Juni 2003, E. 5.1, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337, und I 128/98 vom 24. Januar 2000, E. 3a, publ. in: AHI 2001 S. 112). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass die Versicherte noch arbeitsfähig ist. In kognitionsrechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei um eine Frage tatsächlicher Natur - zumindest soweit auf konkreter Beweiswürdigung beruhend -, deren Beantwortung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet (E. 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 hievor; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 in fine ff.). 
4.1 Im Wesentlichen gestützt auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. med. Z.________ vom 2. September 2005 (samt Bericht vom 27. September 2005), wonach die Beschwerdeführerin unter einem Schmerzsyndrom in Form einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.0) ohne psychiatrische Komorbidität leidet, geht das kantonale Gericht von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Insbesondere stelle die von den Gutachtern des Spitals U.________ in ihrer rheumatologischen Expertise vom 20. September 2004/25. Januar 2005 diagnostizierte depressive Stimmungslage (als Teil einer chronischen Schmerzkrankheit [ICD-10: F45.9]) keine psychische Störung dar, welcher der Versicherten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess verunmögliche. Der Krankheitsverlauf sei primär durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren geprägt, sei die 1976 aus der Türkei in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin, deren ausserfamiliäre zwischenmenschliche Kontakte sich offenbar schwergewichtig auf den - Ende Juli 2002 aufgegebenen ("wegrationalisierten") - Arbeitsplatz beschränkt hätten, doch schlecht im hiesigen Alltag integriert, sei der Ehemann früh pensioniert worden und bestünden aktuell finanzielle Schwierigkeiten. 
4.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich nach der Aktenlage weder als offensichtlich unrichtig noch als unvollständig, sodass darin keine Rechtsverletzung erblickt werden kann. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch. 
4.2.1 Bei den psychiatrischen Ausführungen des Dr. med. Z.________ vom 2. September 2005 (ergänzt durch den Bericht vom 27. September 2005; zum FMH-Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie: vgl. www.fmh-index.ch) handelt es sich um einen umfassenden, auf eigenen Untersuchungen basierenden Bericht gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV, der, wie bereits das kantonale Gericht einlässlich erwogen hat, die medizinischen Vorakten wie auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und nachvollziehbare, begründete Schlussfolgerungen enthält. Entgegen den Einwendungen der Versicherten ist nicht ersichtlich, weshalb er die an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen gestellten inhaltlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352 ff.) nicht erfüllen sollte. Ausschlaggebend ist nicht die Herkunft eines Beweismittels, sondern einzig und allein, ob dieses, was im vorliegenden Fall in Bezug auf die Erläuterungen des Dr. med. Z.________ zu bejahen ist, eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs gestattet (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Rechtsprechungsgemäss können angestellte Ärzte, die wirtschaftlich vollständig von ihrem Arbeitgeber abhängig sind, nicht allein aus diesem Grund als befangen erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007, E. 2.4 mit Hinweisen). Im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 (zusammengefasst wiedergegeben in: HAVE 2007 S. 62) wurde alsdann einzig festgehalten, dass, sofern eine gerichtliche Instanz eine durch die Verwaltung vorzunehmende psychiatrische Begutachtung anordnet, diese durch eine unabhängige ärztliche Fachperson oder Institution zu erfolgen hat. Eine derartige Konstellation ist hier indessen nicht gegeben, oblag es der Beschwerdegegnerin doch lediglich, den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht zu vertiefen, was sie durch den bei Dr. med. Z.________ eingeholten Untersuchungsbericht denn auch getan hat. Eine Verpflichtung, zusätzliche gutachterliche Massnahmen bei externen Fachkräften in die Wege zu leiten, bestand demgegenüber nicht und ergibt sich auch nicht aus dem erwähnten Urteil (vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.). 
4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Untermauerung ihres Standpunktes auf das Gutachten der Klinik für Rheumatologie des Spitals U.________ vom 20. September 2004 (samt ergänzender Stellungnahme vom 25. Januar 2005) beruft, worin eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten bescheinigt wird, ist ihr entgegenzuhalten, dass die betreffenden Ärzte auf biomechanischer Ebene zwar leichtgradige degenerative Veränderungen im lumbalen Wirbelsäulenbereich festgestellt, darauf zurückzuführende signifikante funktionelle Einschränkungen jedoch verneint haben. Vielmehr erachteten die Experten die chronische Schmerzkrankheit, die Dekonditionierung, die psychosoziale Belastungssituation, die depressive Stimmungslage und das mangelnde Krankheitsverständnis als (mit-)verantwortlich für das Krankheitsgeschehen, enthielten sich aber einer prozentualen Ursachengewichtung. Ist das Beschwerdebild indessen zur Hauptsache durch die zweitgenannten, nicht organisch begründbaren Faktoren bestimmt, gilt es zu beachten, dass je stärker psychosoziale und soziokulturelle Elemente in den Vordergrund treten, desto ausgeprägter eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein muss, damit eine Invalidität bejaht werden kann (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a [mit Hinweis] S. 299; Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2007 vom 28. August 2007, E. 5.2). Die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien, deren es insbesondere im Falle der fachärztlich gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung für eine ausnahmsweise Verneinung der zumutbaren Willensanstrengung (zur Überwindung der aus der Schmerzstörung resultierenden Folgen) bedarf (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 50 f.), liegen nicht vor. Kein anderes Ergebnis lässt sich aus den übrigen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Arztberichten herleiten. Sofern Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 20. Januar 2003 (recte: 2004) eine auf chronischen Rückenproblemen basierende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beruflichen Beschäftigung attestiert, ist auf Art. 6 Satz 2 ATSG hinzuweisen, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich als dem angestammten zu berücksichtigen und - gemäss Art. 7 ATSG - für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit letztlich allein ausschlaggebend ist. Der Rheumatologe Dr. med. S.________ stellte in seinem Bericht vom 17. Februar 2003 sodann die Diagnose eines rezidivierenden panvertebralen, zurzeit lumbosakralbetonten Schmerzsyndroms bei/mit u.a. psychosozialen Faktoren. Letzterem (Teil-)Aspekt mass der Verfasser innerhalb des gesamten Beschwerdekomplexes einerseits durch die spezielle farbliche Hervorhebung im Text und anderseits durch den Umstand erhöhte Bedeutung zu, als er das von ihm bescheinigte vollständige Leistungsunvermögen mit der Aussage begründete "weil sie es einfach nicht schafft" und sich damit für eine primär psychisch bedingte Ursächlichkeit der Arbeitsunfähigkeit aussprach, zumal eine psychosomatische Beurteilung für dringend indiziert erachtet wurde. Des Weitern hatten die Ärzte des Inselspitals, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, im Bericht vom 26. August 2003 einen neuen Arbeitsplatz mit einer wechselbelastenden Tätigkeit ausdrücklich als wünschenswert empfohlen, da dadurch auch das Selbstwertgefühl der Versicherten gestärkt werden könnte, und war der im Jahre 2002 in Zurzach absolvierte Aufenthalt gemäss Bericht des Dr. med. S.________ vom 17. Februar 2003 ebenfalls mit dem Hinweis auf ein weitgehend intaktes erwerbliches Leistungsvermögen abgeschlossen worden. Die vorinstanzlich eingereichten Berichte des Dr. med. K.________ vom 18. September 2006, des Dr. med. Y.________ vom 30. November und 20. Dezember 2006 sowie des Dr. med. G.________ vom 14. Dezember 2006 lassen schliesslich keine Rückschlüsse auf ein abweichendes Resultat zu, beschlagen die darin enthaltenen Angaben doch nicht den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin [vom 27. Juli 2006]; BGE 130 V 445 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 446). 
 
Indem die Vorinstanz auf die erwähnten fachärztlichen Einschätzungen abgestellt und - in zulässiger Weise (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II E. 2.1 S. 428 f., 124 V 90 E. 4b S. 94) - von weiteren Beweismassnahmen, namentlich der beantragten Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, abgesehen hat, wurde nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt. 
5. 
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht ebenfalls verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren vormaligen Arbeitsplatz auf Grund wirtschaftlicher Umstrukturierungsmassnahmen und nicht infolge gesundheitlicher Probleme auf Ende Juli 2002 aufgeben musste (vgl. dazu Arbeitgeberbericht vom 8. Januar 2004 [zu Ziff. 3] und Gutachten des Spitals U.________ vom 20. September 2004 [S. 4]). Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist somit nicht der zuletzt 2002 erwirtschaftete, auf ein Jahr hochgerechnete - und auch für 2004 prognostizierte - Verdienst von jährlich Fr. 52'000.- (vgl. Arbeitgeberbericht vom 8. Januar 2004 [Ziff. 12 und 20]) heranzuziehen, sondern auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), insbesondere den Zentralwert für im privaten Sektor branchenunabhängige einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtendende (Anforderungsniveau 4) Arbeitnehmerinnen gemäss Tabelle TA1, abzustellen. Da für die Ermittlung des Invalideneinkommens in gleicher Weise vorzugehen ist (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 [mit Hinweisen] S. 475) und der maximal zulässige Abzug vom derart bemessenen Invalidenverdienst 25 % beträgt (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November 2001, E. 4, publ. in: AHI 2002 S. 62), resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 
6. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl