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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
U 530/06 
{T 7} 
 
Urteil vom 25. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
J.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
J.________, geboren 1957, im Rahmen seiner Anstellung bei der Firma A.________, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtsberufsunfällen versichert, war am 17. März 2003 in der Mittagspause beim Gehen die Uferstufen am Zürichsee hinuntergestürzt. Dabei hatte er sich gemäss Bericht der erstbehandelnden Aerztin Dr. med. F.________ (vom 29. Mai 2003) Kontusionen der Lendenwirbelsäule, beider Schultern (rechts mehr als links) sowie des oberen rechten Sprunggelenks zugezogen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach verschiedenen Abklärungen und Behandlungen erfolgte aufgrund der chronischen und therapieresistenten tieflumbalen Schmerzen vom 10. Juni bis 8. September 2004 eine arbeitsbezogene Rehabilitation im Spital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Bericht vom 14. September 2004). In der Folge stellte die SUVA aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. W.________ (vom 25. November 2004) mit Verfügung vom 17. Januar 2005 die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2005 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 21. September 2006). 
C. 
Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides habe die SUVA auch nach dem 28. Februar 2005 weiterhin Leistungen aus Unfallversicherung auszurichten. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld) über den im Einspracheentscheid festgesetzten Terminierungszeitpunkt vom 28. Februar 2005 hinaus. Im kantonalen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid werden die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere auch zum für einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu betonen bleibt, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b, U 180/93, mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2, U 355/98, mit Hinweisen). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b, U 180/93). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile O. vom 31. August 2001, U 285/00, sowie R. vom 11. Juni 2007, U 290/06 mit Hinweisen). 
3. 
Die Vorinstanz hat aufgrund der medizinischen Akten erwogen, die geltend gemachte Dekonditionierung der Muskulatur und Stabilität der Wirbelsäule sei zwar mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 17. März 2003 zurückzuführen und mithin der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Willensanstrengung zur Ueberwindung der Dekonditionierung habe die Verwaltung ihre Leistungspflicht jedoch zu Recht verneint. 
 
Demgegenüber macht der Versicherte geltend, der Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht erweise sich als absolut haltlos und sei weder durch die medizinischen Berichte noch durch eine in den Erwägungen erwähnte allgemeine "medizinische Erfahrungstatsache" begründet. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der durch die unfallbedingte Schwächung der Wirbelsäulen-Muskulatur sowie der Wirbelsäulen-Stabilität verursacht worden sei. 
4. 
4.1 Aufgrund der umfassenden medizinischen Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer keine posttaumatischen strukturellen Verletzungen im Bereich der Lendenwirbelsäule vorliegen. Zudem bestanden bereits im Zeitpunkt des Unfalles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit leichte lumbale Degenerationen im Sinne einer leichten Spondylose und einer minimalen Spondylarthrose. Während die Beschwerden an den Schultern und im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) im Heilungsverlauf abgeklungen waren, hielten die tieflumbal lokalisierten lumbovertebralen Beschwerden an. Gemäss den übereinstimmenden Feststellungen der Fachärzte der Rheumaklinik des Spitals X.________ (vom 26. Februar und vom 14. September 2004) und des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ (vom 25. November 2004) liegt seit dem Frühjahr 2004 ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits, bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung mit lumbalem Flachrücken und leichten degenerativen Veränderungen lumbal bei deutlicher muskulärer Insuffizienz (der Rumpfmuskulatur/Stabilisierung sowie im Brustwirbelsäulenbereich und lumbal) vor, wodurch die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit erheblich einschränkt ist. Zudem besteht eine Chronifizierungstendenz mit Verdacht auf Symptomausweitung. 
4.2 Nach geltender Rechtsprechung betreffend Kausalzusammenhang zwischen Unfall und degenerativen Rückenbeschwerden ist eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule, hervorgerufen durch einen Unfall, nur dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeigt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 mit Hinweisen). Medizinisch ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird (Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 52). Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (Morscher/Chapchal, Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates nach Unfällen, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 192; Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 52; vgl. auch Bär/Kiener, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, Medizinische Mitteilungen der SUVA [Schweizerische Unfallversicherungsanstalt] Nr. 67 von Dezember 1994, S. 45 f.). Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteil R. vom 11. Juni 2007 U 290/06 E. 4.2.1). Wenn der Kreisarzt Dr. med. W.________ in seiner Kausalitätsbeurteilung vom 25. November 2004 festhält, der Unfallmechanismus und der Verlauf erklärten die persistierende Symptomatologie nicht, stimmt dies mit den allgemein anerkannten Erkenntnissen der Unfallmedizin überein. 
4.3 Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die gezeigte medizinische Ausgangslage der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und dem Unfall vom 17. März 2003 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Einstellung der Leistungen der Unfallversicherung per 28. Februar 2005 ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
4.4 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere kann er aus der Feststellung der Vorinstanz, dass der Unfall zumindest eine Teilursache der Dekonditionierung der Muskulatur und der Stabilität der Wirbelsäule sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn die Dekonditionierung teilweise unfallkausal ist, vermag dies in Anbetracht der geltenden Rechtsprechung keine weitergehende Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen. Es handelt sich überdies nicht um eine Diagnose mit Krankheitswert. Mithin ist entgegen der Vorinstanz die Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht, welche dem Versicherten nach Lage der Akten allerdings nicht vorgehalten werden kann, vorliegend nicht relevant. 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 25. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V. Lustenberger Weber Peter