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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_608/2011 
 
Urteil vom 25. Oktober 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch lic. iur. R.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 26. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1966 geborene A.________, verheiratet und Mutter dreier Kinder (geb. 1987, 1992 und 1996), ist seit 1. Oktober 2001 stundenweise - ab 1. August 2002 in einem Pensum von 20 % - als Aushilfssekretärin bei der Kirchgemeinde X.________ tätig. Am 3. September 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf instabile Gelenke bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in der Folge medizinisch, beruflich-erwerblich sowie haushaltlich ab; gestützt darauf ermittelte sie in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 %, wobei sie von einem Anteil der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 40 %, einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 27 % ausging ([0,4 x 50 %] + [0,6 x 27 %]; Verfügung vom 8. April 2003, Einspracheentscheid vom 21. November 2003). Daran hielten sowohl das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 23. März 2004) wie auch das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 4. Oktober 2004 [I 229/04]) fest. 
A.b Auf ein am 18. Oktober 2005 abermals gestelltes Gesuch um Rentenausrichtung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Januar 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. Juli 2006, mangels Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten seit der letzten Ablehnung nicht ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen eingereichte Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Verwaltung, auf die Anmeldung vom 18. Oktober 2005 einzutreten und sie materiell zu prüfen (Entscheid vom 15. August 2007). 
A.c Die IV-Stelle holte daraufhin u.a. Auskünfte bei der Versicherten ein (Fragebogen vom 3. November 2008) und veranlasste Erhebungen im Haushalt ("Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle" vom 26. November 2008) sowie bezüglich der aktuellen gesundheitlichen Situation (Gutachten der Dres. med. O.________, Leitende Ärztin, Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie, und P.________, Oberärztin, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Rehabilitationsklinik Y.________, vom 27. Oktober 2009 [samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL vom 12./13. Oktober 2009]; Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 30. November 2009). Auf dieser Basis nahm sie - bei im Übrigen unveränderten Bemessungsfaktoren - neu eine Erwerbseinbusse von 0 % an, woraus eine Invalidität von 16 % resultierte ([0,4 x 0 %] + [0,6 x 27 %]; Vorbescheid vom 11. Januar 2010). Auf Intervention hin erfolgte, nachdem die IV-Abklärungsperson die Beeinträchtigung in den häuslichen Verrichtungen auf 30 % erhöht hatte (Stellungnahme vom 18. Februar 2010), mit Verfügung vom 23. Februar 2010 eine Korrektur des Invaliditätsgrades auf 18 % ([0,4 x 0 %] + [0,6 x 30 %]). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Mai 2011 ab. Es ging dabei von einer ohne Gesundheitsschädigung im Ausmass von 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit, einer Erwerbseinbusse von 37,5 % und einer Behinderung im Haushalt von 30 %, d.h. einer gewichteten Invalidität von 36 % ([0,8 x 37,5 %] + [0,2 x 30 %]) aus. 
 
C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bzw. seit wann rechtens mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen; gegebenenfalls sei die Sache an das kantonale Gericht oder an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen (bezüglich Arbeitsversuch etc.) zurückzuweisen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie der Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). 
 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (Einspracheentscheid vom 21. November 2003) und der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2010 eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat. 
 
2.2 Im angefochtenen Entscheid wurden die für die Beurteilung wesentlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f.), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), der Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.]; bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; 117 V 194 E. 4 S. 196 ff.; Urteil 8C_42/2010 vom 27. Mai 2010 E. 3.2 mit Hinweis) sowie der Rentenrevision, welche sinngemäss auch im Neuanmeldeverfahren nach Art. 87 Abs. 4 IVV gelten (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a und 88bis IVV; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 343 E. 3.5 S. 350 in fine; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen; Urteil 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1). Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; vgl. ferner BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; je mit Hinweisen), den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; je mit Hinweis) sowie dem im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis) - wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Letztinstanzlich seitens der Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass sich die tatsächliche Situation zwischenzeitlich insofern verändert hat, als die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aktuell zu einem höheren Beschäftigungsgrad erwerbstätig wäre als im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenablehnung. Uneinigkeit besteht indessen bezüglich des Ausmasses des erwerblichen Tätigkeitsbereichs: Die Vorinstanz veranschlagt diesen auf 80 %, wohingegen die Versicherte die Annahme einer Erwerbsarbeit im Umfang von mindestens 90 % als sachgerecht erachtet. 
 
3.2 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit im Validitätsfall stellt eine Tatfrage dar, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 sowie I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin, seit 1. August 2002 in einem 20 %-Pensum als Aushilfssekretärin tätig, hatte anlässlich der Beantwortung des ihr zugestellten Fragebogens am 3. November 2008 vermerkt, aktuell ohne gesundheitliche Einschränkungen zu mindestens 80 % erwerbstätig zu sein. Den gutachtlichen Ausführungen der Dres. med. O.________ und P.________ vom 27. Oktober 2009 ist sodann unter der Rubrik "Arbeitsanamnese" zu entnehmen, dass die Explorandin, wäre sie gesund, in einem 70-80 %-Pensum ausserhäuslich arbeiten würde. Während im Abklärungsbericht Haushalt vom 26. November 2008 - beruhend auf den dem Einspracheentscheid vom 21. November 2003 zugrunde liegenden Angaben - noch von einer im Validitätsfall zu 40 % ausgeübten erwerblichen Beschäftigung ausgegangen worden war, welcher Einschätzung die Versicherte vorerst nicht opponiert hatte (vgl. [unbeantwortet gebliebenes] Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2008, Eingabe der Versicherten vom 10. Februar 2010 [auf Vorbescheid vom 11. Januar 2010 hin]), wurde erstmals mit vorinstanzlicher Beschwerde (vom 11. April 2010) infolge altersbedingter Verringerung der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit im Umfang von derzeit mindestens 90 % geltend gemacht. 
3.2.2 Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass die Versicherte sich bei unversehrter Gesundheit im Umfang von 80 % erwerblich betätigt hätte, erscheint im Lichte der beschriebenen Aktenlage nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht qualifiziert unrichtig im Sinne des in E. 3.2 in Verbindung mit E. 1.1 und 1.2 hievor Dargelegten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, auf Grund ihrer Äusserungen gegenüber der Beschwerdegegnerin wie auch der familiären Verhältnisse sei klar von einer mindestens 90%igen ausserhäuslichen Beschäftigung auszugehen, weshalb die Annahme der Vorinstanz als "leichtfertig" und "damit willkürlich" getroffen anmute, entbehrt - mindestens für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass vom 23. Februar 2010 - jeglicher Grundlage und ist wohl hauptsächlich durch nachträgliche Überlegungen versicherungsrechtlicher Art geprägt. 
 
4. 
4.1 Im angefochtenen Entscheid wurde nach umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich gestützt auf das rheumatologische Gutachten der Dres. med. O.________ und P.________ vom 27. Oktober 2009 (samt EFL vom 12./13. Oktober 2009), auch für die Zeitspanne nach der letztmaligen Rentenbeurteilung im November 2003 weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen angepasster leichter Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne länger dauernde statische Belastungen als zumutbar erklärt. Da der betreffenden Expertise mit dem kantonalen Gericht voller Beweiswert zuzuerkennen ist - sie erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.1 hievor) -, werden dagegen in der Beschwerde zu Recht keine substanziellen Einwendungen vorgebracht. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobene und einlässlich entkräftete Rüge, wonach die aus dem diagnostizierten Hypermobilitätssyndrom resultierende "Schmerzbelastung" die Ausübung einer 50%igen Arbeitstätigkeit verunmögliche, findet in den Akten keine Stütze. 
Von weiteren Abklärungen, so auch dem von der Beschwerdeführerin beantragten Arbeitsversuch, sind keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149). 
 
4.2 Die auf 30 % geschätzte Behinderung in den häuslichen Verrichtungen wird von keiner Seite bestritten und trägt den diesbezüglichen Verhältnissen insbesondere vor dem Hintergrund der im Nachgang zur Stellungnahme der IV-Abklärungsperson (vom 18. Februar 2010) bereits im Verfügungszeitpunkt (vom 23. Februar 2010) erfolgten Präzisierung in allen Teilen Rechnung. 
 
5. 
5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungsverminderung ist mit dem kantonalen Gericht unstreitig von einem hypothetischen Verdienst, der ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Rahmen eines 80%-Pensums 2005 hätte erzielt werden können (Valideneinkommen), von Fr. 39'956.- auszugehen. 
 
5.2 Zur Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschädigung in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbarerweise zu erwirtschaften in der Lage gewesen wäre (Invalideneinkommen), haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ebenfalls auf den Lohn abgestellt, den die Versicherte im Referenzjahr 2005 als Aushilfssekretärin bei der Kirchgemeinde X.________ erhalten hat (Fr. 24'972.50 [hochgerechnet auf ein 50 %-Pensum]). Dem ist, da es sich bei der betreffenden Beschäftigung ohne Zweifel um eine auf das Leiden der Versicherten optimal zugeschnittene Arbeit handelt, grundsätzlich beizupflichten. Für das auch letztinstanzlich monierte - durch das kantonale Gericht jedoch nicht gewürdigte und vorliegend deshalb frei überprüfbare - Vorhandensein einer Soziallohnkomponente, die das bei der derzeitigen Arbeitgeberin ausbezahlte Entgelt als Basis für die Festsetzung des Invalideneinkommens untauglich mache (vgl. etwa BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen), bestehen auf Grund der Auskünfte der Kirchgemeinde vom 31. Januar und 15. Dezember 2003 sowie 5. November 2008 zwar keine konkreten Anhaltspunkte. In den Akten finden sich indessen gewisse Hinweise, die auf eine in besonderem Masse kulante Arbeitssituation hindeuten. So führte etwa Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 25. August 2005 aus, die Vermittelbarkeit für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft dürfte gegen Null gehen, während die Versicherte in der geschützten Umgebung ihrer jetzigen Anstellung offenbar noch zu ca. 20 % leistungsfähig sei. Sie sei dank des dort vorhandenen Schonklimas in der Lage, die ihr zugewiesenen Aufgaben zu bewältigen. Andernorts wird ausgeführt, die aktuelle Tätigkeit werde für eine Non-Profit-Organisation ausgeübt, bei welcher nicht auf Produktivität geachtet werde (Bericht des Dr. med. D.________, FMH Innere Medizin, vom 12. März 2008). Selbst wenn aber der Invalidenverdienst auf tabellarischer Grundlage (in Form der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]) erhoben würde, ergäbe sich kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis: Gestützt auf die Tabelle TA1 (Privater Sektor) der LSE 2004, wonach der branchenunabhängige monatliche Totalwert bei Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) für Arbeitnehmerinnen bei Fr. 3'893.- liegt (S. 53), resultierte für 2005 ein hypothetischer (Jahres-)Lohn, nominallohnbereinigt (1 %; Die Volkswirtschaft, 6/2009, S. 87, Tabelle B10.3, Nominal total, Frauen) und unter Beachtung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (41,6 Stunden; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 86, Tabelle B9.2, Total) sowie eines noch zumutbaren Beschäftigungsgrades von 50 %, von Fr. 24'535.25. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin sind alsdann keine persönlichen und beruflichen Umstände erkennbar, auf Grund derer im Lichte der erforderlichen Gesamtbetrachtung mit erheblichen Lohneinbussen zu rechnen wäre, sodass sich kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigte (dazu: BGE 126 V 75). Insbesondere zeigt etwa Tabelle 6* der LSE 2004 (S. 25) deutlich auf, dass der Zentralwert einer zu 50 % ausgeübten Tätigkeit im hier relevanten Arbeitssegment (Anforderungsniveau 4, Frauen) sogar proportional über dem einer entsprechenden 80 %-Beschäftigung liegt (vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2010, S. 317). Eine allenfalls gesundheitlich bedingte Lohnminderung würde schliesslich bereits mit der Berücksichtigung der dem Anforderungsniveau 4 inhärenten tieferen Ansätze abgegolten. Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 39'956.-) und dem derart ermittelten Invalideneinkommen (Fr. 24'535.25) wiese eine Erwerbseinbusse von 38,6 % aus. Der Invaliditätsgrad beliefe sich mithin auch auf dieser Basis gewichtet auf lediglich 37 % ([0,8 x 38,6 %] + [0,2 x 30 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121), weshalb der vorinstanzliche Entscheid sich im Ergebnis als rechtens erweist. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Oktober 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl