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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_553/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2013, 
in die Verfügung vom 10. September 2013, mit welcher das Gesuch des K.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert einer Nachfrist bis zum 24. Oktober 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Verfügung vom 8. Oktober 2013, mit der das Wiedererwägungsgesuch des K.________ betreffend die Verfügung vom 10. September 2013 abgewiesen und er aufgefordert wurde, innert nicht verlängerbarer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen, anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 mitgeteilt hat, er bezahle den Kostenvorschuss nicht und könne die Sache nicht weiterführen, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 150.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Oktober 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar