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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
8C_354/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Glarus, 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 13. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1958, meldete sich am 8. Mai 2007 unter Hinweis auf eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________ vom 24. Februar 2008 ein. Mit Verfügung vom 18. September 2008 lehnte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab. 
 
Am 21. Februar 2014 stellte A.________ ein neues Gesuch. Gestützt auf die Gutachten der Frau Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, sowie des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik E.________, vom 31. Oktober 2014 und vom 13. November 2014 mit interdisziplinärer Beurteilung lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren am 25. September 2015 wiederum ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 13. April 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich (nachträglich) ein neues Beweismittel ein. Dieses bleibt als echtes Novum im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2). 
 
4.   
Nach umfassender Beweiswürdigung hat die Vorinstanz festgestellt, es sei auf die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ abzustellen. Danach sei die Funktion der Hals- und Lendenwirbelsäule bei der Versicherten eingeschränkt und die Belastbarkeit deshalb vermindert, an der Halswirbelsäule leide sie intermittierend unter Beschwerden. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft oder in einer anderen leidensangepassten leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit sei sie voll arbeitsfähig. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass Frau Dr. med. C.________ pro Jahr mehrere hundert Gutachten für die IV-Stellen verfasse. Die IV-Stelle Glarus habe im Verlauf der letzten Jahre exklusiv die besagte Gutachterin mit mono- und bidisziplinären Aufträgen bedacht.  
 
 
5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schafft das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen, die als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.; SVR 2015 IV Nr. 34 S. 108, 8C_467/2014 E. 4; Urteile 9C_793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.2; 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.2; 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1). Um die Akzeptanz der von der IV-Stelle eingeholten Gutachten zu erhöhen, ist eine ausgewogene Verteilung der Aufträge und die Transparenz über die Auftragsvergabe erwünscht und entsprechende Bestrebungen sind bei verschiedenen Seiten auch bereits im Gange. Ein Ausstandsgrund ist jedoch nicht gegeben und es besteht keine Veranlassung, das Gutachten der Frau Dr. med. C.________ aus dem Recht zu weisen (vgl. das ebenfalls Frau Dr. med. C.________ betreffende Urteil 9C_793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin verlangt gestützt auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör Auskunft zu den an Frau Dr. med. C.________ erteilten Aufträgen. Eine nähere Begründung der gerügten Gehörsverletzung fehlt und ist angesichts der dargelegten Rechtsprechung nicht ersichtlich. Auf weitere Erhebungen zum Umfang der Gutachtertätigkeit ist zu verzichten (SVR 2015 IV Nr. 34 S. 108, 8C_467/2014 E. 5; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4 i.f.; Urteil I 885/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.2.1).  
 
5.3. Selbst ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versicherungsträger liesse alleine nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Auch den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen hat die Rechtsprechung stets Beweiswert zuerkannt, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f). Wenn Frau Dr. med. C.________, wie sinngemäss geltend gemacht wird, ihr Einkommen weitgehend durch Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung erzielen sollte und insoweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestünde (vgl. SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4), so mag dies allenfalls beweismässig im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu berücksichtigen sein. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Gutachterin "in allen Fällen nach demselben Muster" vorgehe. In allen Gutachten, die der Rechtsvertreter gesehen habe, sei eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Es wird jedoch letztinstanzlich nichts Konkretes vorgebracht, was Zweifel an den Ausführungen der Frau Dr. med. C.________ zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten und deren Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte. Der Vorinstanz lagen keine neueren, von der Stellungnahme der Frau Dr. med. C.________ abweichenden ärztlichen Berichte vor, und es wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Versicherte die ihr bescheinigte Arbeitsfähigkeit nicht habe umsetzen können, sondern Arbeitsversuche gescheitert seien (vgl. zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Es sind damit auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung der Frau Dr. med. C.________ ausgewiesen, sodass auch unter diesem Aspekt kein Grund besteht, auf das Gutachten nicht abzustellen.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Gutachterin befreundet sei mit dem für den Kanton Glarus zuständigen RAD-Arzt Dr. med. F.________ und dass sie mit ihm zusammen Abklärungsstellen betreibe. Anhand der eingereichten Korrespondenz ihres Rechtsvertreters mit der IV-Stelle ist weder eine dadurch begründete wirtschaftliche Abhängigkeit der Gutachterin belegt noch wird nachvollziehbar ausgeführt, dass aus einem freundschaftlichen Verhältnis mit dem RAD-Arzt eine Interessenkollision entstanden sei, welche bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, die Gutachterin bei ihrer Einschätzung zu beeinflussen (BGE 138 I 1 E. 2.2 bis 2.4 S. 3 ff.). Es wird insgesamt nicht näher dargelegt, inwieweit die Gutachterin objektiv das Misstrauen in ihre Unparteilichkeit erwecken würde und deshalb in den Ausstand hätte treten müssen (BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 221 f.; 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 69, 8C_531/2014 E. 6.1.1; SVR 2010 IV Nr. 41 S. 128, 8C_474/2009 E. 7.1 und 7.2).  
 
5.5. Es wird schliesslich auch bemängelt, dass angesichts des Auftragsvolumens ernsthafte Zweifel an der Seriosität der Gutachtenstätigkeit angebracht seien. Was in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, vermag eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zur Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht zu begründen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.; 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere habe die Gutachterin eingehend dargestellt, dass und weshalb bei den erhobenen Befunden eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ausgewiesen sei. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das beschwerdeweise geltend gemachte Arbeitsvolumen über das eines angestellten Arztes hinausginge (vgl. oben E. 5.3).  
 
 
6.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode hätte erfolgen sollen und die Einschränkung im Haushalt hätte abgeklärt werden müssen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit auch nicht von einer Einschränkung im Haushalt auszugehen und durfte die IV-Stelle deshalb auf die Einholung eines Haushaltsberichts verzichten. Es wird beschwerdeweise nicht dargelegt, inwiefern diese Ausführungen des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig wären und weshalb die Anwendung der gemischten Methode zu einem anderen, für die Versicherte günstigen Ergebnis führen würde (Urteil 8C_912/2015 vom 18. April 2016 E. 4.3). 
 
7.   
Bei voller Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit hat die Vorinstanz auf eine Invaliditätsbemessung im Einzelnen verzichtet und insbesondere auch nicht geprüft, ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angezeigt gewesen wäre (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Auch die höchstzulässige Reduktion hätte nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad geführt. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt im Glarnerland illusorisch sei, da sie bereits 57 Jahre alt sei und lediglich die Primarschule in Italien, aber keine Berufsausbildung absolviert habe. Sie war jedoch über Jahre hinweg bei der G.________ AG, zuletzt als Konfektionsmitarbeiterin, und bei der H.________ AG als Unterhaltsreinigerin angestellt. Es ist ihr auch weiterhin die Ausübung der angestammten Tätigkeit (oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit) zuzumuten. Allein das fortgeschrittene Alter von 56 Jahren zum Zeitpunkt der Begutachtung (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462) vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Rechtsprechungsgemäss ist die Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteil 9C_1033/2012 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 140 I 50, aber in: SVR 2014 BVG Nr. 15 S. 49; Urteile 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2 und 4.3; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 und 4.3 sowie 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 bis 2.6 mit Hinweisen). Aus den beschwerdeweise angeführten bundesgerichtlichen Urteilen lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelte es sich in diesen Fällen doch durchwegs um ältere Versicherte und waren, anders als bei der Beschwerdeführerin, noch weitere Umstände zu berücksichtigen, die eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit beeinträchtigen können. 
 
Dem Einwand, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr angeführten Gründen einen Erwerbsausfall von mindestens 50 Prozent erleide, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo