Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1156/2017, 6B_1179/2017
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Urteil vom 25. Oktober 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_1156/2017
Verfahrenseinstellung (Körperverletzung),
6B_1179/2017
Überweisungsverfügung (Tätlichkeiten),
Beschwerden gegen den Beschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. August 2017 (UE170144; UH170157).
Erwägungen:
1.
Am 18. Mai 2016 kam es zwischen X.________ und Y.________ in Regensdorf zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Folge X.________ einen mehrfachen Nasenbeinbruch erlitt.
Am 3. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren gegen Y.________ ein und überwies das Verfahren gegen X.________ an das Stadthalteramt Dielsdorf.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 25. August 2017 auf die von X.________ gegen den Überweisungsbeschluss erhobene Beschwerde nicht ein und wies dessen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab.
2.
X.________ führt gegen beide Entscheide des Obergerichts mit identischen Rechtsbegehren Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und Y.________ wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Die Überweisungsverfügung an das Stadthalteramt Dielsdorf sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen. Eventualiter sei das gegen ihn geführte Strafverfahren bis zum Vorliegen eines Beschwerdeentscheids zu sistieren. X.________ verlangt eine (nicht bezifferte) Prozessentschädigung sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-.
3.
Die Beschwerden betreffen dasselbe Strafverfahren mit identischem Lebenssachverhalt, weshalb sie gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind (vgl. Urteile 2C_1021/2016 vom 18. Juli 2017 E. 4.1; 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1).
4.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
5.
5.1. Bei der Verfügung, das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten an das Stadthalteramt Dielsdorf zu überweisen, handelt es sich um einen prozessleitenden Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Auch der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Verfahren 6B_1179/2017) schliesst das Strafverfahren nicht ab. Der Beschwerdeführer zeigt entgegen der ihm obliegenden Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht auf, inwieweit die Überweisung an das Stadthalteramt einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung seiner Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde im Verfahren 6B_1179/2017 ist nicht einzutreten (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3, 284 E. 2.3).
5.2. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y.________ rügt (Verfahren 6B_1156/2017), genügt seine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorstehend E. 4). Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine subjektive Sichtweise der Ereignisse darzulegen. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine eigene Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vornimmt (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).
6.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 6B_1156/2017 und 6B_1179/2017 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held