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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_443/2022  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde St. Gallen, 
Stadtrat, Rathaus, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Gebühr für amtsärztlichen Untersuch und polizeilichen Gewahrsam / unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2022 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, Abteilungspräsidentin (B 2022/117). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Stadtpolizei St. Gallen erteilte A.________ in der Nacht vom 3. August 2021 eine Ordnungsbusse wegen mutwilliger Belästigung, nahm ihn anschliessend in polizeilichen Gewahrsam und liess ihn amtsärztlich untersuchen. Gegen die ihm dafür in Rechnung gestellten Fr. 300.-- (für den polizeilichen Gewahrsam) und Fr. 298.65 (für den amtsärztlichen Untersuch) rekurrierte A.________ an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, welche die Rekurse am 15. Juli 2022 abwies. 
A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und stellte dabei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ Frist bis zum 22. August 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Mit Eingabe vom 22. August 2022 beantragt A.________ die Aufhebung dieser Verfügung, die Durchsetzung einer den Anforderungen des Datenschutzgesetzes entsprechenden Akteneinsicht, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Erlass des ihm vom Verwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschusses bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.1. Die Abteilungspräsidentin hat im angefochtenen Entscheid (E. 2.2 S. 3 f.) erwogen, aus dem Ermächtigungsentscheid der Anklagekammer vom 16. November 2021 ergebe sich, dass die Stadtpolizei am 3. August 2021 kurz nach 23 Uhr aufgrund einer Meldung, eine junge Frau sei belästigt worden, ausgerückt sei. Sie habe den Beschwerdeführer als mutmasslichen Täter angetroffen. Wegen seines stark alkoholisierten Zustandes, seines unkooperativen Verhaltens und seiner Stimmungsschwankungen sei sie bei ihm von Selbst- und Fremdgefährdung ausgegangen. Deswegen und wegen des Verdachts auf sexuelle Belästigung habe sie ihn in Gewahrsam genommen und eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Bei dieser sei rund 8 Stunden nach Trinkende ein Alkoholisierungsgrad von 0,5 mg/l festgestellt worden.  
Bei der gebotenen summarischen Prüfung erscheine das Vorgehen der Polizei gestützt auf diese Feststellungen als rechtmässig. Die gegen die Kostenauflage für den Gewahrsam und die amtsärztliche Untersuchung gerichtete Beschwerde sei daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. 
 
2.2. Aus den Ausführungen im Ermächtigungsentscheid, den der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_783/2021 erfolglos angefochten hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2022 und das dagegen vom Beschwerdeführer angehobene Revisionsverfahren 1F_24/2022), lässt sich ohne weiteres schliessen, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer beim fraglichen Vorfall zu Recht festnahmen, in Gewahrsam versetzten und amtsärztlich untersuchen liessen. Entsprechend wurden ihm als Verursacher die damit verbundenen Kosten auferlegt.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht bzw. in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise auseinander, sondern legt bloss seine Sicht der Dinge - nicht er habe im Park eine junge Frau belästigt, vielmehr hätten deren Kollegen ihn belästigt, und die Polizei hätte ihn grundlos und unter Einsatz massiver Gewalt festgenommen - dar. Mit diesen unbelegten und wenig plausiblen Ausführungen vermag er die Einschätzung der Abteilungspräsidentin im angefochtenen Entscheid, seine Beschwerde sei aussichtslos, nicht in Frage zu stellen.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer beantragt die "Durchsetzung einer Akteneinsicht, die den Anforderungen des Datenschutzgesetzes wenigstens in minimaler Weise entspricht (inklusive Videoaufnahmen) ". Dieser Antrag kann sich nur auf das der hier strittigen Kostenauflage zu Grunde liegende Ermächtigungsverfahren beziehen. Dieses wurde indessen von der Anklagekammer am 15. November 2021 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann es nicht nachträglich neu aufrollen mit der Behauptung, sein Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden. Die Rüge geht am Verfahrensgegenstand vorbei, darauf ist nicht einzutreten.  
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist zudem die Frage, ob sich die Polizeibeamten bei seiner Festnahme und seiner Inhaftierung strafbar gemacht haben könnten. Dafür bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte; es kann auf das Urteil 1C_783/2021 verwiesen werden. 
Nicht zuständig ist das Bundesgericht sodann für die Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers, ihm für die ihm vom Verwaltungsgericht auferlegte Prozesskaution Ratenzahlung zu bewilligen. Mit einem solchen Begehren muss er sich ans Verwaltungsgericht wenden. 
 
2.5. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi