Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_351/2022
Urteil vom 25. Oktober 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH & Co. KG zusammen mit der
C.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eröffnung der Streitberufung; Zwischenentscheid,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Juli 2022 (PP220011-O/U).
Erwägungen:
1.
Die Parteien stehen sich vor dem Einzelrichter im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (im Folgenden: Bezirksgericht) in einem Forderungsprozess gegenüber (die Beschwerdeführerin als Beklagte und die Beschwerdegegnerin als Klägerin).
Mit Verfügung vom 31. März 2022 entschied das Bezirksgericht, die Streitberufenen 2 und 3 würden aus dem Rubrum entfernt (Ziffer 1) und die Parteien würden separat zur Hauptverhandlung vorgeladen (Ziffer 2).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit den Anträgen, (1.) die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts seien aufzuheben, (2.) das Bezirksgericht sei anzuweisen, die Streitberufenen 2 und 3 im Rubrum zu belassen, (3.) das Bezirksgericht sei anzuweisen, den Streitberufenen 2 und 3 die Streitverkündung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zuzustellen, eventualiter sei das Bezirksgericht anzuweisen, den Streitberufenen 2 und 3 die Streitverkündung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zuzustellen, (4.) das Bezirksgericht sei anzuweisen, erst zur Hauptverhandlung vorzuladen, nachdem allen Streitberufenen die Streitverkündung zugestellt worden sein werde, 5. (...).
Das Obergericht trat mit Beschluss vom 4. Juli 2022 auf die Beschwerde nicht ein. Es führte dazu aus, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich unbestrittenermassen um eine prozessleitende Verfügung, gegen welche die Beschwerde nur zulässig sei, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (Fall von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2022 Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichts schliesst das Verfahren in der Hauptrache nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis).
2.1. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).
2.2. Das Bundesgericht könnte bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Hauptklageverfahren fällen, weshalb vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt.
2.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vom Obergericht nicht korrigierte Zwischenentscheid des Bezirksgerichts bewirke für sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Sie führt dazu unter dem Titel "Darlegung des
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils" im Wesentlichen aus, sie könne den Streit an die maltesischen Streitberufenen 2 und 3 schlicht überhaupt nicht mehr wirksam verkünden, nachdem das Obergericht fälschlicherweise auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 31. März 2022 nicht eingetreten sei. Zweck der Streitverkündung sei zum einen der Einbezug der streitberufenen Partei in den Prozess, um die streitverkündende Partei zu unterstützen, und zum anderen das Vorbereiten eines allfälligen Regresses gegen den Litisdenunziaten. Die Beschwerdeführerin könne nur mit der vermittels dieser Beschwerde durchzusetzenden Unterstützung des Bezirksgerichts die von ihr gewünschte Streitverkündung vornehmen. Bei der Streitverkündung sei zudem der Zeitpunkt derselben von entscheidender Bedeutung. Verkürzt gesagt, sei es für den Litisdenunzianten empfehlenswert, den Streit möglichst früh, aber unbedingt noch vor dem Fall der Novenschranke zu verkünden. Das Bezirksgericht habe deutlich gemacht, dass es ohne weitere Bemühungen, die Streitberufenen zu informieren, rasch eine Hauptverhandlung durchführen wolle, anlässlich derer die Streitsache nach dem Willen des Gesetzgebers erledigt werden sollte. Könne die Beschwerdeführerin den Streit nicht zum jetzigen Zeitpunkt verkünden, erleide sie den
nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, ohne Hilfe der Litisdenunziaten und ohne wirksame Absicherung ihrer Rechtspositionen gegenüber diesen (Verhinderung, dass ihr die Streitberufenen später den Einwand des schlecht geführten Prozesses vorhalten) dazustehen. Die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sei vorliegend erfüllt.
Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin einen durch den angefochtenen Entscheid drohenden
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss behauptet, sich aber damit begnügt, einen drohenden
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen jedenfalls keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzutun vermag.
Sollte die Beschwerdeführerin im verfahrensabschliessenden Urteil der Erstinstanz ganz oder teilweise unterliegen, kann sie die Fragen, ob die Erstinstanz die Streitberufenen 2 und 3 zu Unrecht aus dem Rubrum gestrichen und zu einer Hauptverhandlung vorgeladen hat, ohne vorher die Streitberufung in einem Amtsblatt zu publizieren, anschliessend in Rechtsmitteln an die Vorinstanz und nötigenfalls an das Bundesgericht aufwerfen. Sollten diese Fragen alsdann zu bejahen sein, wäre die Sache an die Erstinstanz zurückzuweisen zur Wiederholung des Verfahrens unter Einbezug der Streitberufenen 2 und 3. Damit könnte ein der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid erwachsender Nachteil vollständig behoben werden. Eine damit verbundene Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens stellt, wie ausgeführt, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar.
3.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und D.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer