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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_352/2022  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Greuter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2022 (ZBR.2021.22). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 22. November 2019 schlossen die C.________ AG respektive A.________ (Beschwerdeführer) als Verkäufer und B.________ (Beschwerdegegner) als Käufer einen Vertrag über den Kauf von Aktien zu einem Preis von Fr. 30'000.-- ab. 
Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 erklärte B.________ den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises von Fr. 30'000.--. 
Am 11. Mai 2021 reichte B.________ beim Bezirksgericht Weinfelden eine Klage ein. Er verlangte, A.________ sei zu verurteilen, ihm Fr. 30'000.-- nebst Zins zu bezahlen, unter Beseitigung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts des Bezirks U.________. 
Mit Entscheid vom 2. Juli 2021 hiess die Einzelrichterin am Bezirksgericht die Klage gut. 
Die dagegen erhobene Berufung beurteilte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Februar 2022 nach Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel als unbegründet. 
A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 1. September 2022 erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um - zunächst superprovisorische - Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. 
Mit Verfügung vom 2. September 2022 wurde der Beschwerde mangels Erfolgsaussichten keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG)."Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
Kritisieren die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer schildert in freier Interpretation einiger ausgewählter Beweismittel seine eigene Sicht des Sachverhalts, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen, geschweige denn mit hinreichender Begründung Willkür in den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen beziehungsweise der obergerichtlichen Beweiswürdigung zu beanstanden. Damit genügt die Beschwerde den eben dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. 
Sollte der Beschwerdeführer mit seiner blossen Behauptung, im angefochtenen Entscheid hätten "die Beweismittel act. 6.5 und act. 6.6 keine Berücksichtigung" gefunden, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör monieren wollen, so stellte dies eine unzulässige verkappte Sachverhaltsrüge dar, jedenfalls keine hinreichend begründete Gehörskritik. Auch auf den nicht weiter erklärten Vorwurf einer Verletzung von Art. 8 ZGB kann nicht eingegangen werden. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle