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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_614/2022  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Galgenen, Fürsorgebehörde, Büelstrasse 15, Postfach 141, 8854 Siebnen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. September 2022 (III 2022 141). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. September 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid den auf kantonalem Recht beruhenden, auf Nichteintreten lautenden Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 23. August 2022 bestätigte, weil in der gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde Galgenen vom 17. März 2022 gerichteten Beschwerde ausschliesslich Anträge gestellt worden waren, die über den betreffenden Anfechtungsgegenstand (Alimentenbevorschussung für das Jahr 2022) hinaus gezielt hatten (rückwirkende Erhöhung der Alimentenbevorschussung sowie des Betrags für Grundbedürfnisse bis Ende 2021), 
dass das kantonale Gericht darüber hinaus der Beschwerdeführerin aufgezeigt hat, wie sie vorzugehen habe, falls sie eine Neubeurteilung der bis Ende 2021 ausgerichteten Sozialhilfegelder wünsche, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht ansatzweise eingeht, geschweige denn darlegt, inwiefern das kantonale Gericht mit dieser Vorgehensweise ihre Verfassungsrechte verletzt haben soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Oktober 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel