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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_613/2024  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verkehrsmedizinische Auflage, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Oktober 2024 (VB.2024.00583). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2024 die Weiterführung der bestehenden verkehrsmedizinischen Auflagen gegenüber A.________ an. Diese Auflagen beinhalten insbesondere die regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung und den Verzicht auf das Lenken eines Fahrzeugs bei Verschlechterung des Zustands. Nachdem die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen hiergegen eingelegten Rekurs abgewiesen hatte, erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Gleichzeitig beantragte er, die bestehenden verkehrsmedizinischen Massnahmen seien vorsorglich aufzuheben.  
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wies der zuständige Abteilungspräsident am Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. 
 
2.  
Gegen diese Verfügung erhebt A.________ mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt in der Sache, die Rechtmässigkeit der Auflage sei zu überprüfen; zudem fordert er Schmerzensgeld und Wiedergutmachung. 
Das Bundesgericht verzichtet darauf, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich inhaltlich im Wesentlich darauf zu behaupten, dass die bei ihm vor 10 Jahren diagnostizierte psychische Erkrankung nicht existiere. Einen Beleg für diese Behauptung oder eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es sich laut der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 30. Juli 2024 bei der bestehenden paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers um eine Erkrankung von erheblicher Verkehrsrelevanz handle, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.  
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen während des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.  
 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold