Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_82/2024
Urteil vom 25. Oktober 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Favalli und/oder Rechtsanwältin Julia Crifasi-Käser,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler und/oder Rechtsanwältin Daniela Küng,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Herausgabe von Verfahrensakten, Anonymisierung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2023 (AK.2023.447-AK).
Sachverhalt:
A.
Nach zwei Vorfällen am Betriebsstandort der A.________ AG gelangte Löschschaum, der den nicht mehr zugelassenen Stoff PFOS enthielt, in die Goldach und in den Bodensee. In der Folge auferlegte das Untersuchungsamt St. Gallen der A.________ AG mit Strafbefehl vom 21. Februar 2022 eine verwaltungsstrafrechtliche Busse. Die B.________ AG erhielt Einsicht in den Strafbefehl. Das von ihr daraufhin gestellte Gesuch um Einsicht in die gesamten Strafakten wies das Untersuchungsamt St. Gallen mit Verfügung vom 5. Mai 2022 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde der B.________ AG hiess die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. August 2022 gut und ordnete die Herausgabe der Strafakten an.
Das Bundesgericht hiess die von A.________ AG gegen den Entscheid der Anklagekammer erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_520/2022 vom 22. August 2023 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Anklagekammer zurück. Es erkannte zwar ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der B.________ AG an der Einsichtnahme (E. 5.3 und 5.4), erachtete jedoch eine vorbehaltlose (nicht anonymisierte) Herausgabe der vollständigen Strafakten im Interesse der darin erwähnten natürlichen Personen als nicht mit Art. 13 Abs. 2 BV vereinbar (E. 5.5). Das Bundesgericht hielt hierzu fest, die Anklagekammer werde darüber entscheiden müssen, ob die persönlichen Angaben bezüglich der in den Strafakten genannten natürlichen Personen zu anonymisieren seien. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte und Mitarbeitende der Beschwerdeführerin oder aussenstehende Drittpersonen nicht (ausreichend) anonymisiert werden könnten, wäre diesen im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu gewähren, sich zum Gesuch um Einsichtnahme zu äussern (E. 6).
B.
Nachdem die Anklagekammer im Rückweisungsverfahren den Verfahrensbeteiligten am 2. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat, erliess sie am 14. Dezember 2023 einen neuen Entscheid. Sie schützte die Beschwerde der B.________ AG und hob die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 5. Mai 2022 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Die Akten des Strafverfahrens (ST.2021.1799) seien im Sinne der Erwägungen zu anonymisieren und der B.________ AG anschliessend herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 2). Sie auferlegte dem Kanton St. Gallen die Kosten und Parteientschädigungen sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rückweisungsverfahren (Dispositiv-Ziffern 3-7).
C.
Dagegen gelangt die A.________ AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2024 an das Bundesgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid der Anklagekammer St. Gallen vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben.
2. Die Vorgaben für die Anonymisierung der Akten des Strafverfahrens ST.2021.1799 seien folgendermassen anzupassen:
- Die Anonymisierung sei nicht entsprechend den Vorgaben für die Anonymisierung von Urteilen vorzunehmen, sondern nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben;
- Zusätzlich zu den in E. 3c) bb) genannten Akten seien auch die QR-Codes auf act. 1, S. 1, und act. 2, S. 1, sowie die Fotos auf act. 3, S. 8 und act. 5, S. 2 zu schwärzen;
- Zusätzlich zu den in E. 3c) bb) genannten Angaben seien auch die E-Mail Adressen der betroffenen Personen sowie ihre Positionsbezeichnung innerhalb des Unternehmens zu anonymisieren;
- Zusätzlich zu den in E. 3c) bb) genannten Angaben seien auch die Firma, Adresse und Telefonnummer der Beschwerdeführerin zu anonymisieren.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung der Akten des Strafverfahrens ST.2021.1799 in anonymisierter Form vor Herausgabe an die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zur Anonymisierung sei gutzuheissen.
4. Eventualiter sei der Entscheid der Anklagekammer St. Gallen vom 14. Dezember 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht ersucht die A.________ AG um (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2024 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Die Anklagekammer und das Untersuchungsamt St. Gallen verzichten auf eine Vernehmlassung. Die B.________ AG ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin hält in der Replik an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, mit dem das Rückweisungsverfahren betreffend die Einsichtnahme in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens bzw. deren Anonymisierung abgeschlossen wird. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d Abs. 2 und Art. 90 BGG; vgl. Urteil 1C_520/2022 vom 22. August 2023 E. 1.1). Die kantonalen Strafakten, die anonymisiert werden sollen, betreffen ein gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes abgeschlossenes Strafverfahren, womit diese nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt ist. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Vorab ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, ihr seien die kantonalen Strafakten in anonymisierter Form vor der Herausgabe an die Beschwerdegegnerin zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen (Antrag 3). Wie soeben erwähnt (E. 1 hiervor), handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid, mit dem das Rückweisungsverfahren abgeschlossen wird. Das Untersuchungsamt St. Gallen wird angewiesen, die kantonalen Strafakten im Sinne der Erwägungen zu anonymisieren und der Beschwerdegegnerin anschliessend herauszugeben. Die Vorinstanz hat klare Vorgaben zur Anonymisierung der kantonalen Strafakten gemacht (vgl. E. 3.1 f. hiernach), weshalb dem Untersuchungsamt St. Gallen diesbezüglich - anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - kein Entscheidungsspielraum mehr zukommt. Es geht im Wesentlichen nur noch um die Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten. Die Zustellung der anonymisierten Strafakten zur vorgängigen Einsichtnahme und Stellungnahme würde sich vielmehr darauf beschränken, die korrekte Umsetzung der Anonymisierungsvorgaben der Anklagekammer zu überprüfen, was ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO, soweit letztere Bestimmung in abgeschlossenen Strafverfahren überhaupt anwendbar ist) fällt. Einen solchen Anspruch vermag die Beschwerdeführerin auch nicht aus Art. 13 Abs. 2 BV abzuleiten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bereits zu Beginn des Rückweisungsverfahrens gewährt und sie konnte sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals zur Anonymisierung äussern. Auch aus diesem Grund erübrigt sich eine nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz mache falsche und unvollständige Vorgaben zur Anonymisierung.
3.1. Die Vorinstanz hält fest, die Anonymisierung sei so vorzunehmen, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen, das heisst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Organe der Beschwerdeführerin und allenfalls weiterer in den Strafakten namentlich genannten Personen, möglich seien. Im Datenschutz bedeute Anonymisierung, dass bei einer Information der Personenbezug irreversibel entfernt werde. Verlangt werde, dass ohne unverhältnismässigen Aufwand keine Rückschlüsse auf Personen mehr möglich seien. Solle ein Dokument anonymisiert werden, müssten somit nicht nur klar identifizierende Merkmale, wie Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer entfernt werden. Vielmehr dürfe auch aus den Kontextinformationen nicht mehr auf die betroffenen Personen geschlossen werden können. Spreche man von der Anonymisierung von Gerichtsurteilen, so sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts von einem anderen (weniger strengen) Begriffsverständnis auszugehen: Eine Anonymisierung, wie immer sie ausgestaltet sei, schliesse nie aus, dass Verfahrensbeteiligte durch Recherche ausfindig gemacht werden könnten. Der mit der Anonymisierung angestrebte Persönlichkeitsschutz sei in der Regel gewährleistet, wenn Zufallsfunde durch beliebige Unbeteiligte vermieden würden. Diese Vorgaben für die Anonymisierung von Urteilen seien zumindest sinngemäss auch bei der Anonymisierung der diesen zugrundeliegenden Akten anzuwenden.
Konkret seien in den Strafakten insbesondere die Namen und die weiteren Angaben zu Personen (vornehmlich Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit/Ausländerstatus, Adressangaben, Beruf/Funktionsbezeichnung und Telefonnummern) zu anonymisieren; dasselbe gelte für die Stellen, wo private Kanalreinigungs- oder Entsorgungsfirmen erwähnt würden. Auch allfällige Kontextinformationen, welche Rückschlüsse auf eine Person zulassen könnten, seien zu anonymisieren. Namentlich folgende Akten müssten vom Untersuchungsamt St. Gallen vor der Herausgabe entsprechend bearbeitet werden: act. 1, S. 2, 3, 4, 5 und 6; act. 2, S. 2, 3, 4, 5, 6 und 7; act. 3 (Ernstfall-Einsatzrapport, sämtliche Kürzel); act. 5, S. 1; act. 9, S. 1, 2, 3 und 4; act. 13, S. 3, 4, 5, 6, 7, 11 und 14, Beilagen des Amtes für Umwelt (AFU) B, C (S. 1, 2 und 3) und D (1. Spalte und letzte Spalte, ausgenommen Geldbeträge). Würden die Akten wie aufgezeigt anonymisiert, sei sichergestellt, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen natürlichen Personen mehr möglich seien. Entsprechend könne davon abgesehen werden, den betroffenen Personen zusätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b der Weisung der Anklagekammer vom 12. Juni 2019 über die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens).
3.2. Aus diesen vorinstanzlichen Erwägungen geht unmissverständlich hervor, dass entgegen der Beschwerdeführerin nicht nur die "namentlich" und damit nicht abschliessend aufgezählten Akten zu anonymisieren sind, sondern sämtliche Akten, die Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen (d.h. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Organe der Beschwerdeführerin sowie allenfalls weiterer in den Strafakten namentlich genannten Personen) zuliessen. Dazu gehören ohne Weiteres auch Positionsbezeichnungen innerhalb des Unternehmens und E-Mail-Adressen. Darüber hinaus sind auch allfällige Kontextinformationen, welche Rückschlüsse auf eine Person zulassen könnten, zu anonymisieren. Soweit die auf den beiden von der Beschwerdeführerin genannten Fotos (act. 3 S. 8 und act. 5 S. 2) abgebildeten Personen erkennbar sein sollten, müssen diese durch das Untersuchungsamt St. Gallen geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht werden. Dasselbe gilt für die in den Polizeirapporten enthaltenen QR-Codes (act. 1 S. 1 und act. 2 S. 1), sofern diese nicht ohnehin nur für den internen Gebrauch verwendbar sind und damit Drittpersonen von vornherein keine Rückschlüsse auf eine Person erlauben würden. Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin erweisen sich somit von vornherein als unbehelflich, zumal sich diesbezüglich das Erfordernis der Anonymisierung bereits aus dem angefochtenen Entscheid selbst ergibt.
Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als sich die Herausgabe von Personendaten aus abgeschlossenen Verfahren vor kantonalen Behörden nach den Bestimmungen des kantonalen Datenschutzrechts richtet (vgl. Art. 99 Abs. 1 StPO). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG aber nur auf Willkür oder sonstige Bundesrechtsverletzungen und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das Datenschutzgesetz des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2009 (DSG/SG; sGS 142.1) verstossen sollte, wird nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf die datenschutzrechtlichen Anonymisierungsvorgaben, sondern auf die weniger strengen Vorgaben zur Anonymisierung von Urteilen abgestellt, zu ihren Gunsten ableiten möchte. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Anwendung der Vorgaben nach dem (kantonalen) Datenschutzrecht vorliegend konkret eine weitergehende Anonymisierung gebieten würde. Dies ist auch nicht erkennbar. Die Vorgabe der Vorinstanz, sämtliche Akten zu anonymisieren, die Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen zuliessen, hält jedenfalls vor Bundesrecht stand. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ist damit nicht weiter einzugehen.
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich verlangt, die Strafakten seien so zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf sie selbst möglich seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.
Damit kritisiert sie in unzulässiger Weise den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; 135 III 334 E. 2), weshalb bereits fraglich ist, ob auf den diesbezüglichen Antrag überhaupt eingetreten werden kann. Aus dem Urteil 1C_520/2022 vom 22. August 2023 geht nämlich klar hervor, dass die Vorinstanz im Rückweisungsverfahren einzig noch zu entscheiden habe, ob die persönlichen Angaben bezüglich der in den Strafakten genannten natürlichen Personen (Mitarbeitende bzw. Organe der Beschwerdeführerin oder aussenstehende Drittpersonen) zu anonymisieren sind oder ihnen stattdessen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. E. 5.5, 5.5.2 und 6).
Im Übrigen fällt eine Anonymisierung in Bezug auf die Beschwerdeführerin auch deshalb ausser Betracht, weil spezifisch um Zugang zu den diese betreffenden Strafakten ersucht wird (vgl. BGE 144 II 91 E. 4.3; Urteil 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.4). Ausserdem erschliesst sich der Nutzen einer Anonymisierung der von ihr explizit genannten Angaben der Firma, Adresse und Telefonnummer der Beschwerdeführerin nicht, zumal es sich diesbezüglich ohnehin um bekannte Tatsachen handelt. Unbehelflich erweist sich auch der nicht weiter substanziierte Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund dieser Angaben seien Rückschlüsse auf die Mitarbeitenden und Organe der Beschwerdeführerin naheliegend und nicht auszuschliessen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Dillier