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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_444/2024  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Damian Schai und Rechtsanwältin Isabel Wahl-Zeller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht, negative Feststellungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Juni 2024 (HOR.2023.41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Gesellschaft B.________ (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________, im Land V.________, entwickelte die Software "X.________". Dabei handelt es sich um eine durch die Regierung von V.________ der Bevölkerung kostenlos zur Verfügung gestellte Software, welche die elektronische Nutzung der Identitätskarte von V.________ ermöglicht. 
A.________ (Beschwerdeführer) entwickelte die Software "Q.________" und mehrere Treiber im Rahmen der Programmbibliothek Y.________, um den Einsatz der elektronischen Identitätskarten von V.________ auch ohne den "X.________" zu ermöglichen. Er hat seinen Wohnsitz in W.________ (Schweiz). 
 
B.  
 
B.a. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, unberechtigte Eingriffe in die "X.________"-Software zu unterlassen und die Folgen unberechtigter Eingriffe zu beseitigen.  
In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdegegnerin am 20. April 2023 beim Bezirksgericht C.________ (im Land V.________) einen "Vorschlag für die Anordnung einer dringlichen Sofortmassnahme" ein, womit dem Beschwerdeführer unter anderem unberechtigte Eingriffe in die "elD-Klient"-Software zu untersagen seien. Während das Bezirksgericht diesen Vorschlag mit Beschluss vom 22. Mai 2023 ablehnte, hiess das Landgericht C.________ (im Land V.________) die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2023 (zugestellt am 15. August 2023) gut und ordnete die dringliche Massnahme an. Gleichzeitig setzte es der Beschwerdegegnerin eine 30-tägige Prosekutionsfrist. Am 14. September 2023 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht C.________ (im Land V.________) eine Schadenersatzklage (Prosekutionsklage) ein. 
 
B.b. Bereits am 8. August 2023 hatte der Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Aargau eine negative Feststellungsklage erhoben. Mit in der Replik geändertem Rechtsbegehren beantragte er:  
 
"1. Es ist festzustellen, dass die Entwicklung, Veröffentlichung und Gebrauch der Programme Q.________ und der Y.________ Treiber R.________, R.________2 und R.________4 keine Verletzung der Urheberrechte der Beschwerdegegnerin darstellen. 
 
2. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Software X.________ und den oben genannten Programmen nichts schulde. 
 
3. Es ist festzustellen, dass bei der Entwicklung der Programme Q.________ und der Y.________ Treiber R.________, R.________2 und R.________4 sowie bei der damit verbundenen Analyse der Software X.________ weder die Urheberrechte der Beschwerdegegnerin noch Lizenzbedingungen verletzt wurden. 
 
4. Das Urteil ist auf Kosten der Beschwerdegegnerin in deutscher und der Sprache von V.________ im Internet zu veröffentlichen. 
 
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 
 
Mit Urteil vom 24. Juni 2024 trat das Handelsgericht auf die Klage nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, das handelsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, auf die Klage sei einzutreten und die Sache sei zum materiellen Entscheid an das Handelsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Beweisabnahme über die Frage des Handlungsortes und zur Fortsetzung des Verfahrens an das Handelsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Streitwert der Klage auf EUR 3'487.50 festzusetzen und die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens neu zu berechnen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die - fristgerecht eingereichte (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in handelsrechtlichen Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG) und womit dieses auf die Feststellungsklage des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es geht mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Ein Streitwerterfordernis besteht nicht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Darauf ist - unter Vorbehalt genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
 
3.  
Es ist unbestritten, dass ein internationaler Sachverhalt vorliegt und dass sich die internationale und gegebenenfalls die örtliche Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.11) richtet. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit mit der Begründung verneint, es sei mit Bezug auf die negative Feststellungsklage des Beschwerdeführers aus Delikt kein Handlungsort an seinem Wohnsitz nachgewiesen. Dabei handle es sich um keine doppelrelevante Tatsache. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates haben, sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ).  
Nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Deliktsort in diesem Sinne sind sowohl der Handlungs- wie der Erfolgsort. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ regelt nicht nur die internationale, sondern weitergehend die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit, bezeichnet damit unabhängig von den dazu bestehenden nationalen Vorschriften unmittelbar den massgebenden Gerichtsstand (BGE 125 III 346 E. 4a f.). Der Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ steht grundsätzlich auch dem angeblichen Schädiger für eine negative Feststellungsklage zur Verfügung (BGE 145 III 303 E. 4.1). 
 
3.1.2. Als doppelrelevant gelten Tatsachen, von denen sowohl die Zulässigkeit einer Klage als auch ihre materielle Begründetheit abhängt. Sie werden - soweit der klägerische Tatsachenvortrag nicht auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage als wahr unterstellt und erst bei der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht. Das Gericht muss im Eintretensstadium nur prüfen, ob die Behauptungen des Klägers schlüssig sind und demnach in rechtlicher Hinsicht den Schluss auf den von diesem angerufenen Gerichtsstand zulassen (BGE 147 III 159 E. 2.1.2; Urteil 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.5 mit Hinweisen).  
 
3.1.3. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, den Quellcode der Software "X.________" dekompiliert und debugged und damit unbefugt in die Software bzw. das Urheberrecht der Beschwerdegegnerin eingegriffen zu haben. Er mache zwar geltend, der Handlungsort liege in W.________ (Schweiz) und er behaupte, die ihm vorgeworfenen Handlungen dort vorgenommen zu haben. Jedoch habe er seine Behauptung weder substanziiert noch mit einem tauglichen Beweismittel belegt, obwohl die Beschwerdegegnerin solche Handlungen bestritten habe.  
Der Beschwerdeführer habe einzig ausgeführt, ein Handlungsort in V.________ würde seine dortige Anwesenheit voraussetzen. Er sei jedoch im fraglichen Zeitraum kein einziges Mal in V.________ gewesen, was seine Ehefrau bezeugen könne. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte daraus nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der Handlungsort am Wohnort des Beschwerdeführers in W.________ (Schweiz) liege, so die Vorinstanz. Das Indiz würde lediglich dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht in V.________ begangen habe. Ein Beweis für einen Handlungsort in W.________ (Schweiz) fehle weiterhin. Dies könnte die Ehefrau nicht bezeugen, da sie hierfür im fraglichen Zeitpunkt direkt neben dem Beschwerdeführer hätte sein müssen, was er nicht behauptet habe. Seine eigene Parteibefragung habe er nicht beantragt. Das Handelsgericht sei daher nicht im Sinne des Regelbeweismasses davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich an seinem Wohnort im Kanton Aargau vorgenommen habe. 
 
3.2.2. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers lägen mit Bezug auf die Frage des Handlungsortes keine doppelrelevanten Tatsachen vor, die für die Beurteilung der Zulässigkeit als wahr zu unterstellen wären. Jedenfalls sei nicht ersichtlich und bringe der Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern der Ort des Begehens der ihm vorgeworfenen Handlungen auch für die materielle Prüfung seiner Klage relevant wäre. Folglich sei ein Handlungsort in W.________ (Schweiz) zu verneinen. Andere Handlungsorte in der Schweiz habe der Beschwerdeführer nicht behauptet oder belegt. Soweit er dies in seiner Eingabe vom 24. Mai 2024 getan habe, seien seine Behauptungen und Beweismittel nach dem Aktenschluss (vom 7. Mai 2024) und damit verspätet vorgebracht worden und daher nicht zu berücksichtigen. Daran ändere nichts, dass Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien. Da somit weder ein Erfolgsort in der Schweiz bzw. im Kanton Aargau liege, was unbestritten war, noch ein Handlungsort, sei das hiesige Handelsgericht für die Beurteilung der Klage international-örtlich nicht zuständig. Darauf sei nicht einzutreten.  
 
3.3. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung mit Blick auf die Anwendung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ durch die Vorinstanz. Es ist indes unbestritten, dass die von ihm angerufene Norm grundsätzlich einen Gerichtsstand in der Schweiz bzw. an seinem Wohnort zur Verfügung stellt, wenn und soweit der Handlungs- oder der Erfolgsort der deliktischen Handlung in der Schweiz liegen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit mit der Begründung abgelehnt hat, er habe einen Handlungsort in der Schweiz nicht hinreichend nachgewiesen. Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung und damit um eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie zum Schluss gelangte, seine von ihm als Zeugin angerufene Ehefrau könne nichts darüber aussagen, wo er die ihm vorgeworfenen deliktischen Handlungen konkret begangen habe. Nach seiner Darstellung solle sie lediglich bestätigen, dass der Deliktsort nicht in V.________ liege, da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nie dort gewesen sei. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist damit nicht automatisch erwiesen, dass der Deliktsort am Wohnort des Beschwerdeführers liegt. Ebenso zutreffend ist, dass es am Beschwerdeführer gewesen wäre, den behaupteten Deliktsort an seinem Wohnort schlüssig zu begründen, zumal unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin dies in Abrede gestellt hat. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nach der überzeugenden Auffassung der Vorinstanz nicht erbracht. Sie hat in diesem Zusammenhang gleichfalls zu Recht auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet, da er solches nicht beantragt habe. Soweit er Gegenteiliges behauptet, belegt er dies nicht. Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz auch ihre richterliche Fragepflicht nicht verletzt, da keine Unklarheit oder Unvollständigkeit in den Vorbringen des Beschwerdeführers vorlag. Vielmehr oblag es mit Blick auf die Dispositionsmaxime grundsätzlich ihm, die nötigen Beweismittel zu nennen. Daran ändert nichts, dass er nicht anwaltlich vertreten war.  
Hingegen genügt es nicht, eine Rechtsverletzung lediglich zu behaupten. Es ist vielmehr genau darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid konkret Recht verletzen soll (oben E. 3.1.2). Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer insbesondere mit seinem pauschalen Verweis auf ein Urteil des EuGH vom 19. April 2012 (Verfahrens-Nr. C-523/10, Rz. 37) nicht. Aus der von ihm angerufenen Zitatstelle ergibt sich nicht, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - bei immaterialgüterrechtlichen Distanzdelikten der Handlungsort stets am Ort der Niederlassung bzw. am Wohnort des angeblichen Verletzers liegen würde und dass dies nicht konkret nachzuweisen wäre. Dies leuchtet auch nicht ein. Wären Handlungs- und Wohnort des mutmasslichen Verletzers stets identisch, könnte auf den Handlungsort als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit verzichtet werden. Überdies ist Art. 5 Ziff. 3 LugÜ als besondere Zuständigkeit eng auszulegen, da sie eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit am Wohnsitz der beklagten Partei begründet (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, IPRG/LugÜ-Kommentar, 2015, N. 47 zu Art. 5 LugÜ). 
Auch aus dem Umstand, dass die Abmahnung der Beschwerdegegnerin an den Wohnort des Beschwerdeführers erfolgte, kann, entgegen dessen Auffassung, nicht auf einen Handlungsort in W.________ (Schweiz) geschlossen werden. Ferner leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Wahrheitspflicht nach Art. 52 ZPO verletzt haben soll, indem sie im Rahmen ihrer Bestreitung eines Deliktsortes in der Schweiz verschiedene mögliche Handlungsorte nannte. 
 
3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Prozesssachverhalt macht und darauf hinweist, dass das Bundesgericht diesen ergänzen könne, ist auf seine Beschwerde nicht einzugehen. Dies ist etwa der Fall, wenn er konkrete Handlungen an seinem Wohnort behauptet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder massgebende Umstände willkürlich ausser Acht gelassen hätte (vgl. dazu oben E. 2). Auch hat sie den Untersuchungsgrundsatz oder die Grundsätze des Novenrechts nicht verletzt, indem sie die vom Beschwerdeführer verspätet vorgebrachten Behauptungen zu möglichen alternativen Handlungsorten in der Schweiz nicht berücksichtigte. Entgegen seiner Auffassung hatte sie zwar das Recht, nicht aber den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.  
 
3.3.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch nichts vor, was die vorinstanzliche Auffassung, wonach mit Bezug auf die Frage des Handlungsortes keine doppelrelevante Tatsache vorliege, als bundesrechtwidrig ausweisen würde.  
Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Handlungsort für die materielle Begründetheit einer Klage irrelevant ist, bzw. dass es sich dabei um eine einfachrelevante Tatsache handelt (BGE 147 III 159 E. 2.1.1). Er legt auch in seiner Beschwerde nicht schlüssig dar, weshalb dies vorliegend anders sein soll, namentlich aufgrund des internationalen Verhältnisses. Ebenso wenig bringt er vor, dass die Vorinstanz diese Tatsache willkürlich ausser Acht gelassen hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht offensichtlich falsch anzunehmen, seine Klage könne materiell entschieden werden, ohne dass es auf die Richtigkeit seiner Behauptung ankomme, er habe zu Hause in W.________ (Schweiz) gehandelt. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nichts Abweichendes. Auch nach dessen Auffassung kommt Art. 5 Ziff. 3 LugÜ im Gegenteil kein materiellrechtlicher Gehalt zu (HOFMANN/ KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 645 zu Art. 5 LugÜ). Sodann hat das Gericht das Recht zwar von Amtes wegen anzuwenden. Dies entbindet den Beschwerdeführer aber nicht davon, darzulegen, weshalb der Begehungsort der ihm vorgeworfenen Handlungen für die materielle Prüfung seiner Klage relevant sein soll. Auf die entsprechende Begründungspflicht im Bestreitungsfall weist auch das Bundesgericht hin (vorerwähnt BGE 147 III 159 E. 2.1.1). Die Vorinstanz nahm daher zu Recht an, es liege bloss eine einfachrelevante Tatsache vor. Damit hat sie ihre Zuständigkeit geprüft und bundesrechtskonform verneint. 
Dem Beschwerdeführer kann ferner nicht gefolgt werden, wenn er in diesem Zusammenhang geltend macht, gemäss der Rechtsprechung des EuGH müsse sich das Gericht bei der Frage seiner Zuständigkeit mit einer Prüfung prima facie begnügen. Wie sich aus dem von ihm zitierten Urteil des EuGH vom 5. Juli 2018 (Verfahrens-Nr. 27/17; Rz. 54) ergibt, bezieht sich die prima facie-Beurteilung nicht auf die Zuständigkeit des Gerichts, sondern auf die materielle Beurteilung der Streitsache. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem erwähnten Urteil des EuGH nicht für sich ableiten, dass er einen Handlungsort bloss hätte glaubhaft machen müssen, zumal dies ohnehin nur gelten könnte, wenn es sich dabei um eine doppelrelevante Tatsache handeln würde. Nachdem die Vorinstanz dies zu Recht verneinte, wandte sie zu Recht das Regelbeweismass an. 
Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass sich primär aus dem Recht am Ort des angerufenen Gerichts ergibt, wie und mit welchem Beweismass die einzelnen zuständigkeitsrelevanten Tatsachen zu beweisen sind (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 356 zu Art. 5 LugÜ). 
 
3.3.4. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Streitwert ist nicht einzugehen, da es darauf nicht ankommt (oben E. 1) und der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht darlegt.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt