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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 157/02 
 
Urteil vom 25. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
R.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 5. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene, seit 1979 in der Schweiz erwerbstätig gewesene, seit 1981 mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratete Portugiesin, R.________, Mutter von zwei Kindern (geboren 1981 und 1983), leidet seit 1988 unter psychischen Beschwerden, die zwischen 2. Oktober und 18. November 1988 zu einer notfallmässigen Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik des Spitals X.________ führten. Am 10. Juli 1991 zog sie sich anlässlich eines Treppensturzes in Portugal am rechten Bein eine Unterschenkelfraktur zu. In der Folge kam es trotz postoperativer Eingriffe zu einer Fehlheilung. Am 7. April 1995 meldete sie sich bei der IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die Abklärungen gestalteten sich bei der psychisch beeinträchtigten Versicherten unter anderem auch infolge von sprachlichen Verständigungsproblemen als schwierig. Mit Verfügung vom 25. April 1996 lehnte die IV-Stelle anfänglich einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab. Nachdem sie am 10. Oktober 1996 eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 23. Dezember 1996) durchgeführt und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.________ vom 8. Januar 1997 eingeholt hatte, sprach sie der Versicherten schliesslich am 12. Mai 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. August 1995 eine Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. März 2000 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 1998 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen - insbesondere betreffend die Auswirkungen des Beinbruches von 1991 auf die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht - an die IV-Stelle zurückwies. 
 
Die Einholung zusätzlicher Berichte der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 26. Juni und 30. August 2000 ergab, dass der Beinbruch von 1991 aus medizinischer Sicht die Ursache für eine seither durchgehend bestehende 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltstätigkeit (bei einem Tätigkeitsanteil von 75 %) sowie für eine Leistungsfähigkeitseinschränkung hinsichtlich der 25%-igen Teilerwerbstätigkeit auf sitzende Beschäftigungen ohne längeres Stehen und Gehen war. Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. November 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % ab 1. August 1995 eine halbe Invalidenrente zu. Bei sonst unveränderten Grundlagen erliess die IV-Stelle am 28. August 2001 zufolge Neuberechnung der Invalidenrente unter Berücksichtigung der portugiesischen Versicherungszeiten eine weitere Verfügung, womit im Ergebnis lediglich das Rentenbetreffnis in betraglicher Hinsicht erhöht wurde. 
B. 
Gegen die Verfügung vom 6. November 2000 liess R.________ beschwerdeweise die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die Beschwerde in Bezug auf den Rentenanspruch ab 1. Juni 1998 gut, hob insoweit die Verfügungen vom 6. November 2000 und 28. August 2001 auf und wies die Sache diesbezüglich zu ergänzender Abklärung insbesondere hinsichtlich der Entwicklung des psychischen Leidens ab Juni 1998 und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 5. Februar 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ die Aufhebung der Verfügungen vom 6. November 2000 und 28. August 2001 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Gewichtung des Erwerbs- und des Haushaltsanteils. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat (im Rückweisungsentscheid vom 8. März 2000) die Bestimmungen über die Invalidität im Allgemeinen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und im Falle von Nichterwerbstätigen nach vollendetem 20. Altersjahr (Art. 5 Abs. 1 IVG), über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) und nach der gemischten Methode bei Teilerwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 1 IVV) sowie über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und (im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 5. Februar 2002) die revisionsbegründenden Tatsachenänderungen (Art. 41 IVG und AHI 1999 S. 248) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Richtig sind auch die Ausführungen zu den praxisgemäss relevanten Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder ausschliesslich den Haushalt besorgen würde (BGE 117 V 196 Erw. 4b; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 
1.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der Verwaltungsverfügung massgebend sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). 
2. 
Strittig ist, ab welchem Zeitpunkt die Versicherte in welchem Ausmass aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Vorweg ist zu prüfen (hienach Erw. 3), mit welchem Pensum die Versicherte ohne Gesundheitsschaden im ausserhäuslichen Bereich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sodann ist die Frage zu beantworten (hienach Erw. 4), ab welchem Zeitpunkt die Versicherte nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. 
3. 
Die IV-Stelle ging davon aus, die Versicherte würde ohne Gesundheitsschaden bei einem Haushaltsanteil von 75 % mit einem Pensum von 25 % teilerwerbstätig sein. Die Vorinstanz schloss sich dieser Auffassung bereits im Rückweisungsentscheid vom 8. März 2000 an. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ohne Invalidität würde sie mit einem Pensum von mindestens 80 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, während sie seit Einreise in die Schweiz (1979) bis zur Geburt des ersten Kindes (1981) zu 100 % erwerbstätig gewesen sei. 
3.1 Ob eine Änderung der bisherigen Aufgabenteilung von einer Ehefrau im Gesundheitsfall vollzogen worden wäre, ist auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten auf Grund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum Vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 Erw. 4b). 
3.2 Das kantonale Gericht stellte auf Angaben des Ehemannes anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Oktober 1996 gemäss Bericht vom 23. Dezember 1996 ab, wonach die Versicherte ohne Behinderung abends von ca. 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr Büroreinigungsarbeiten ausführen würde, und berücksichtigte gleichzeitig, dass die Beschwerdeführerin selber zehn bis zwölf Stunden pro Woche nannte, während welchen sie ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, da sie ab 1995 ihre damals elf und dreizehn Jahre alten Söhne problemlos hätte für zwei bis drei Stunden pro Tag unbeaufsichtigt lassen können. Aus diesen Gründen folgte die Vorinstanz der Verwaltung und schloss ebenfalls auf eine 25%-ige hypothetische Erwerbstätigkeit. 
3.3 In einer ersten Befragung durch eine Mitarbeiterin der IV-Stelle beantwortete die Versicherte im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters, der gleichzeitig die Übersetzungsfunktion wahrnahm, die Frage nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit am 20. September 1995 dahingehend, dass sie ohne Behinderung voll erwerbstätig sein würde. Trotz offensichtlich erheblicher sprachlicher Verständigungsprobleme zwischen der IV-Stelle und der Beschwerdeführerin selber sowie ihrem Ehemann (vgl. die Telefonnotiz der IV-Stelle vom 4. Mai 1995), fand die Haushaltsabklärung am 10. Oktober 1996 ohne zuverlässige Übersetzungshilfe statt (Schlussbemerkung der IV-Abklärungsperson im Haushaltsabklärungsberichts vom 23. Dezember 1996 S. 7). Allein dieser Umstand lässt Zweifel an der Verbindlichkeit und am Wahrheitsgehalt der protokollarisch festgehaltenen Antworten der befragten Personen aufkommen. Angesichts der widersprüchlichen Aktenlage und den unzuverlässigen Angaben der psychisch beeinträchtigten Versicherten konnten IV-Stelle und Vorinstanz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, die Beschwerdeführerin hätte ohne gesundheitliche Beschwerden eine Teilerwerbstätigkeit im Umfang von (nur) 25 % ausgeübt. Die IV-Stelle, an welche die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist, wird eine neue Haushaltsabklärung unter besonderer Berücksichtigung der Veränderung des Gesundheitszustandes ab 1991 vornehmen und dabei sicherstellen, dass dannzumal eine sprachlich einwandfreie Verständigung möglich sein wird. 
3.4 Weiter ist dem Haushaltsabklärungsbericht (S. 2) zu entnehmen, dass die Versicherte seit Einreise in die Schweiz (1979) bis zur Geburt ihres ersten Kindes (1981) mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig gewesen sei. Obwohl die Verwaltung angesichts der Eintragungen in der IK-Zusammenfassung nicht an eine bis 1981 voll ausgeübte Erwerbstätigkeit glaubte und die Vorinstanz (im Rückweisungsentscheid vom 8. März 2000 S. 6 unten) zutreffend feststellte, dass allein aus den erfassten Erwerbseinkommen nicht auf das Ausmass des geleisteten Arbeitspensums geschlossen werden könne, haben bisher weder die IV-Stelle noch das kantonale Gericht genauere Abklärungen bezüglich der erwerblichen Situation bei den früheren Arbeitgebern - insbesondere im Hinblick auf die jeweils konkret ausgeübten Arbeitspensen sowie die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung effektiv erbrachten Arbeitsleistungen - und zur Ermittlung der Tätigkeitsanteile im erwerblichen und im häuslichen Aufgabenbereich vorgenommen. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb mit den üblichen Fragebögen bei den früheren Arbeitgebern, insbesondere bei den Restaurants Y.________ und Z.________, dem Altersheim Q.________ sowie der A.________ AG abklären, mit welchem Pensum und mit welcher Arbeitsleistung (bei Angabe allfälliger krankheitsbedingter Absenzen) die Beschwerdeführerin in diesen Betrieben erwerbstätig war und aus welchen Gründen sie die betreffenden Stellen aufgab oder aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen. 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht schloss in Erwägung 8c (S. 11 f.) des angefochtenen Entscheids aus den Eintragungen in der IK-Zusammenfassung zu den Jahren 1991 bis 1993 mit einer kontinuierlichen Ausweitung der erfassten Erwerbseinkommen (Erw. 6b des Rückweisungsentscheids vom 8. März 2000) sowie aus dem Bericht des Spitals X.________ vom 26. Juni 2000 darauf, dass "die bestehende Arbeitsunfähigkeit vorwiegend auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zurückzuführen" sei, weshalb "angenommen werden" müsse, dass sich die Folgen des Beinbruches von 1991 "nicht selbständig invalidisierend ausgewirkt" hätten. IV-Stelle und Vorinstanz gingen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 8. Januar 1997 von einem Beginn des Rentenanspruchs am 1. August 1995 aus. 
4.2 
4.2.1 Dr. med. B.________ hatte in seinem Gutachten (S. 4) aus rein psychiatrischer Sicht - insbesondere ohne Kenntnis der Berichte des Spitals X.________ vom 26. Juni und 30. August 2000 zu den somatischen Beschwerden - ausgeführt, "wie immer in solchen Fällen [sei] es recht schwierig den genauen Zeitpunkt des Beginnes dieses Grades von Arbeitsunfähigkeit festzustellen. In erster Annäherung halte [er] dafür, sie sei seit ihrer zweiten manifesten psychotischen Episode im August 1994 im oben erwähnten Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig". Eine Begründung für diese Auffassung ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Insoweit ist dieses nicht schlüssig. 
4.2.2 Immerhin musste die Beschwerdeführerin bereits am 2. Oktober 1988 erstmals notfallmässig in der Psychiatrischen Klinik des Spitals X.________ hospitalisiert und dort anschliessend wegen eines Verdachts auf paranoide Psychose während sechs Wochen stationär behandelt werden. Erschwerend kam dazu, dass der 1991 erlittene Bruch des rechten Unterschenkels auch nach operativen Revisionseingriffen nicht mehr folgenlos abheilte. Angesichts dieser gesundheitlichen Situation mit zusätzlich bekanntem jahrelangem Konsum von Haldol, Melleril und Lexotanil (Bericht der Psychiatrischen Klinik des Spitals X.________ vom 9. August 1994) wäre von Anfang an statt einer rein psychiatrischen eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung angezeigt gewesen. 
4.2.3 Das kantonale Gericht, welches im vorinstanzlichen Verfahren die Akten der IV-Stelle nochmals Dr. med. B.________ zur gesamthaften abschliessenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht zugestellt hatte, verkannte, dass es sich dabei insbesondere mit Blick auf die Feststellung der seit 1991 eingetretenen Entwicklung des Gesundheitszustandes nicht um eine ausschliesslich durch den Psychiater zu beurteilende Frage handelte. In Bezug auf den Eintritt der Invalidität hat die Vorinstanz dem ausdrücklich zur präzisierenden Beantwortung dieser Frage eingeholten Bericht der Chirurgin Dr. med. K.________ vom 30. August 2000 zu wenig Beachtung geschenkt. Infolge der bisher gänzlich fehlenden und nunmehr nachzuholenden Arbeitgeberabklärungen (Erw. 3.4 hievor) ist unklar, welchem Leistungsanforderungsprofil die Versicherte insbesondere in ihrer zuletzt (von 1987 bis 1995) ausgeübten Erwerbstätigkeit für die A.________ AG zu genügen hatte. Sollte es sich dabei um eine stehende und ihr somit gemäss Bericht des Spitals X.________ vom 30. August 2000 seit 1991 auch in einem Teilerwerbspensum von bloss 25 % aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbare Tätigkeit gehandelt haben, wäre praxisgemäss (Erw. 1.2 hievor) - trotz vorübergehend fortgesetzter, aber nicht leidensangepasster Arbeitsleistung - von einem bereits 1991 erfolgten Invaliditätseintritt auszugehen. 
4.2.4 Zumindest mit Blick auf die seit Juni 1998 im vorliegenden Verfahren (Erw. 1.3 hievor) mit zu berücksichtigende gesundheitliche Entwicklung (in psychischer Hinsicht) erkannte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend, dass der medizinische Sachverhalt diesbezüglich noch ungenügend abgeklärt sei. Die ergänzend durch die IV-Stelle zu veranlassende polydisziplinäre Begutachtung wird sich auch zur gesundheitlichen Situation in diesem Zeitraum zu äussern haben. 
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass zur schlüssigen Beantwortung der Frage nach dem Invaliditätseintritt eine polydisziplinäre Begutachtung (z.B. in einer medizinischen Abklärungsstelle) durchzuführen ist. Dabei sollten psychische und somatische Beschwerden gleichermassen berücksichtigt und der zeitlichen Entwicklung der gesundheitlichen Einschränkungen ab 1991 bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Erw. 1.3 hievor) besondere Beachtung geschenkt werden. 
5. 
Ist zusammenfassend auf Grund der vorliegenden Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen teilerwerbstätig wäre (Erw. 3.3 hievor), von wann bis wann sie in welchem Pensum und mit welcher effektiven Arbeitsleistung teilerwerbstätig gewesen war (Erw. 3.4 hievor) und weshalb aus medizinischer Sicht die invalidisierende Einschränkung in der Leistungsfähigkeit erst im August 1994 eingetreten sein soll (Erw. 4.2.3 und 4.3 hievor), sind der angefochtene Entscheid sowie die Verfügungen der IV-Stelle vom 6. November 2000 und 28. August 2001 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der ergänzenden Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Februar 2002 und die Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 6. November 2000 und 28. August 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 7. April 1995 neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das kantonale Gericht wird die Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren, entsprechend dem Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, neu verlegen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. November 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: