Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.225/2003/sta 
 
Urteil vom 25. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Portugal - B 139328, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 12. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 10. Juli 2003 ersuchte die portugiesische Botschaft in Bern die schweizerischen Behörden um Auslieferung von X.________ zum Zwecke des Strafvollzuges. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Strafgerichtes in Lamego (Portugal) bzw. auf dessen rechtskräftiges Strafurteil vom 12. Februar 1998. Darin war der Verfolgte wegen eines Tötungsdeliktes (begangen im Jahre 1996) zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 13. August 2003 wurde der Verfolgte durch die Kantonspolizei Graubünden verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. 
B. 
Der Verfolgte widersetzte sich anlässlich seiner Befragung vom 14. August 2003 einer vereinfachten Auslieferung und beantragte, der verbleibende Strafrest sei in der Schweiz zu vollziehen, wo er seit 1983 wohne und arbeite. Für den Strafvollzug in der Schweiz sprächen namentlich familiäre Gründe, zumal seine Ehefrau krank sei und ein neugeborenes Kind zu versorgen habe. Mit Entscheid vom 12. September 2003 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung des Verfolgten an Portugal. 
C. 
Gegen den Auslieferungsentscheid gelangte der Verfolgte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2003 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe. Statt dessen sei das portugiesische Strafurteil in der Schweiz zu vollziehen. 
 
Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 17. November 2003 auf eine Replik verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen Portugals richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie dem Ersten und Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (SR 0.353.11) bzw. 17. März 1978 (SR 0.353.12), welchen Portugal und die Schweiz beigetreten sind. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 128 II 355 E. 1 S. 357). 
1.1 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt. 
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), wird das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers hinfällig. 
1.5 Der Beschwerdeführer beantragt die "Ansetzung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung". 
 
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind grundsätzlich öffentlich. Das Gesetz kann jedoch Ausnahmen vorsehen (Art. 30 Abs. 3 BV). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Auslieferungssachen schreiben weder das Bundesrechtspflegegesetz noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhandlung vor. Vielmehr kann das Bundesgericht (nach richterlichem Ermessen) eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 112 OG). Eine mündliche Verhandlung kann sich insbesondere aufdrängen, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("droits et obligations de caractère civile") vor sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, noch unmittelbar um eine strafrechtliche Anklage (vgl. zur Rechtsnatur des Verfahrens Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 15 ff.). Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe eines Angeklagten zu entscheiden wäre (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 123 II 279 E. 2b S. 281; 122 II 367 E. 2c S. 371, je mit Hinweisen). Vielmehr sind die völkerrechtlichen und gesetzlichen Rechtshilfevoraussetzungen zu prüfen. Insofern werden Rechtshilfeverfahren nach ständiger Praxis nicht als strafrechtliche (im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sondern grundsätzlich als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet. Dies gilt auch für Auslieferungsverfahren (BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119 mit Hinweisen; vgl. auch Stefan Heimgartner, Auslieferungsrecht, Diss. ZH 2002, S. 9; Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 6 N. 52, Fn. 199, mit Hinweisen auf die Praxis der Strassburger Rechtsprechungsorgane). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erscheinen im vorliegenden Fall auch keine weiteren Beweiserhebungen durch das Bundesgericht notwendig (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 113 OG). Nach dem Gesagten ist dem Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung keine Folge zu leisten. 
2. 
Der Beschwerdeführer beantragt, anstelle einer Auslieferung an Portugal sei die restliche Freiheitsstrafe (von ca. 12 Jahren und sechs Monaten) in der Schweiz zu vollziehen. Die vom BJ verfügte Auslieferung verstosse gegen Art. 8 EMRK, da "die persönliche, berufliche und familiäre Stellung" des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen "in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt" werde. 
 
Seine 40-jährige Ehefrau leide an einer chronischen Krankheit, die epilepsieähnliche Anfälle verursache. Ihr Arzt spreche von einer "Konversionsstörung (früher Hysterie genannt)". Die "psychisch bedingten Anfälle" würden "oft unter besonderer Belastung und Stresssituationen" auftreten. Seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers wohne seine Ehefrau allein mit dem jüngsten Sohn. Das Kleinkind werde "durch die Ohnmachtsanfälle der Mutter einer gewissen Gefahr ausgesetzt". Im Falle einer Auslieferung des Beschwerdeführers nach Portugal würden die in der Schweiz wohnhaften Angehörigen (angesichts der grossen räumlichen Entfernung zum Vater) einer zusätzlichen psychischen und finanziellen Belastung (Reisekosten) ausgesetzt. Ein Wohnsitzwechsel der Familie nach Portugal komme aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage. Die Familie beziehe in der Schweiz eine volle IV-Rente, eine Ehegatten-Zusatzrente sowie eine Kinderrente. Zudem werde sie durch die Fürsorge unterstützt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz stets wohlverhalten. Bei einem Strafvollzug in Portugal von über 10 Jahren Dauer könne "kein normales Kinds-Vater-Verhältnis" mit dem jüngsten Sohn aufgebaut werden und auch die Ehe werde stark gefährdet. Angesichts dieser Umstände ergebe sich "für die Schweiz aus Art. 8 EMRK die Pflicht, dem Beschwerdeführer soweit als möglich die Fortsetzung seines Familienlebens zu gewährleisten". 
3. 
Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im Übrigen darf niemand an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK; vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283 f.). 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 8 N. 27 mit Hinweisen auf die Strassburger Rechtsprechung). Auch rechtshilfeweise Auslieferungen bzw. fremdenpolizeiliche Ausweisungen sind bei schweren Straftaten grundsätzlich zulässig (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 8 N. 24; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Rz. 93). Art. 37 Abs. 1 IRSG ist bei Rechtshilfeersuchen gestützt auf das EAUe nicht anwendbar (BGE 122 II 485 E. 3a-b S. 487 mit Hinweisen). Auslieferungen sind hingegen zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283 f.). Auch behält sich die Schweiz - im Rahmen des EAUe - die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Schliesslich können auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 117 Ib 210 E. 3b/cc S. 215 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 II 485 E. 3c S. 488; Heimgartner, a.a.O., S. 103 f., 160; Zimmermann, a.a.O., Rz. 93, 97, 461). 
4. 
Die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es fragt sich, ob die Garantien von Art. 8 EMRK hier ausnahmsweise zu einem Rechtshilfehindernis führen. Der Beschwerdeführer und seine Frau sind portugiesische Staatsangehörige. Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde immigrierten sie 1983 in die Schweiz. Anlässlich eines Aufenthaltes in Portugal im Jahre 1996 sei es zu einem Tötungsdelikt gekommen, wofür der Beschwerdeführer am 12. Februar 1998 vom Strafgericht in Lamego (Portugal) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Nach ca. fünfeinhalb Jahren Strafvollzug sei er am 21. Juni 2002 "bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit" in die Schweiz geflohen. 
 
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Belastung seines Familienlebens (und der persönlichen Situation seiner Angehörigen) ist Folge seiner gerichtlich festgestellten Straffälligkeit und des darauf gestützten Vollzuges von Auslieferungs- und Strafhaft. Wie dargelegt, schützt Art. 8 EMRK nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung. Die beanstandete Beeinträchtigung des Familienlebens resultiert sodann nicht primär aus der streitigen Auslieferung, sondern aus der Länge der rechtskräftig ausgefällten und vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Dass ein vom Verfolgten verschuldeter Strafvollzug im Ausland mit zusätzlichen Belastungen für die Familienangehörigen verbunden ist, führt nach der dargelegten Praxis grundsätzlich nicht zu einem Anspruch straffällig gewordener ausländischer Staatsangehöriger auf Strafvollzug in der Schweiz. Art. 37 Abs. 1 IRSG ist bei Ersuchen gestützt auf das EAUe jedenfalls nicht anwendbar (BGE 122 II 485 E. 3a-b S. 487). 
 
Im Lichte der angerufenen Garantien von Art. 8 EMRK ist im Einzelfall eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen zwischen der (konventionsrechtlich geschützten) persönlichen Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen einerseits sowie dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Rechtshilfe (und Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile) anderseits (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3b/cc S. 215 f., je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bilden die chronische Krankheit der Ehefrau (Ohnmachtsanfälle in Stresssituationen), die Geburt des jüngsten Kindes oder auch der geltend gemachte gute Leumund des Beschwerdeführers kein Auslieferungshindernis. Dabei ist namentlich der Schwere des Tatvorwurfes (Tötungsdelikt) Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet (vgl. BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeliefert werden soll (in dem er nach eigenen Angaben auch aufgewachsen ist), dass er nach dem (bereits in Portugal erfolgten) Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe am 21. Juni 2002 in die Schweiz geflüchtet ist und dass die zu verbüssende Reststrafe von erheblicher Länge erscheint. Der Beschwerdeführer macht auch (mit Recht) nicht geltend, dass Portugal bei den schweizerischen Behörden ein Gesuch um Strafübernahme bzw. stellvertretende Strafvollstreckung gestellt hätte. Dass der Strafvollzug zwangsläufig zu einer schweren Belastung der familiären Verhältnisse führt, ist wie dargelegt die primäre Folge des rechtskräftig ausgefällten Strafmasses. Dieses bildet jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens und begründet kein Auslieferungshindernis. 
 
Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand und ist auch den Beweisanträgen des Beschwerdeführers keine Folge zu leisten. 
5. 
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Diego Quinter, Chur, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: