Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_270/2010 
 
Urteil vom 25. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt, Herrmann, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehemann), 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Vorsorgeausgleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 9. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Ehefrau), Jahrgang 1972, und Y.________ (Ehemann), Jahrgang 1968, heirateten am xxxx 1996. Sie wurden Eltern zweier Töchter, geboren in den Jahren 1998 und 2001. Die Ehefrau, von der Ausbildung her Krankenpflegerin, besorgte während der Ehe zur Hauptsache den Haushalt der Familie und betreute die Kinder. Der Ehemann, gelernter Elektrozeichner, arbeitete als Verkaufsleiter im Aussendienst. Die Ehegatten trennten sich Ende November 2005. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 leitete der Ehemann bei Gericht das Scheidungsverfahren ein. Die Ehegatten beantragten gemeinsam die Scheidung. Das Kreisgericht K.________ schied die Ehe und regelte die Scheidungsfolgen. Streitig blieb der Anspruch der Ehefrau aus beruflicher Vorsorge gegen den Ehemann. Dessen Vorsorge-guthaben ist bei der Kantonalbank zur Absicherung von Hypotheken verpfändet, die eine Eigengutsliegenschaft (Wohnhaus) des Ehemannes belasten. Das Kreisgericht stellte fest, dass die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nicht geteilt werden könnten, sprach X.________ (Beschwerdeführerin) eine Entschädigung im unbestrittenen Betrag der hälftigen Austrittsleistung von Fr. 72'755.60 nebst Zins zu und verpflichtete Y.________ (Beschwerdegegner), die Entschädigung ab August 2010 in monatlichen Raten von Fr. 1'750.-- abzuzahlen (Dispositiv-Ziff. 8 des Entscheids vom 21. April 2009). Beide Parteien erhoben gegen die Regelung sämtlicher vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen je Berufung. Was die berufliche Vorsorge angeht, entschied das Kantonsgericht St. Gallen am 9. März 2010 in Dispositiv-Ziff. 3 neu wie folgt: 
Es wird festgestellt, dass der Vorsorgeausgleich nicht geregelt werden kann. 
Y.________ hat die St. Galler Kantonalbank jährlich, erstmals auf Ende 2010, um Zustimmung zur Übertragung von Austrittsleistungen im Umfang von Fr. 72'755.60 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu ersuchen. Er hat X.________ über das Ergebnis seiner Anfrage, eine Aufhebung der Verpfändung des Vorsorgeguthabens oder einen Verkauf der Liegenschaft zu informieren. 
Dem Entscheid zugrunde lagen die Berufungsanträge des Beschwerdegegners, seine Pflicht zur Leistung einer Entschädigung aufzuheben, und der Beschwerdeführerin, die Entschädigung von Fr. 72'755.60 sei in Monatsraten von Fr. 1'000.-- ab 2012 und von Fr. 1'500 ab 2015 abzuzahlen. 
 
C. 
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, (1.) Ziff. 3 des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben, (2.) festzustellen, dass die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nicht geteilt werden können, und den Beschwerdegegner deshalb zu verpflichten, ihr für die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 72'755.60 nebst 5 % Zins seit dem 21. April 2009 zu bezahlen, und zwar unter Vorbehalt einer Amortisation gemäss nachfolgender Ziffer 3 in monatlichen Raten jeweils bei Monatsanfang in der Höhe von Fr. 1'000.-- ab Januar 2012 und in der Höhe von Fr. 2'500.-- ab Januar 2018, und (3.) die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdegegners anzuweisen, dessen Vorsorgeguthaben bis zu einem Betrag von Fr. 72'755.60 nebst 5 % Zins seit dem 21. April 2009 sicherzustellen, und die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdegegners zu verpflichten, ihr Fr. 72'755.60 nebst 5 % Zins bzw. die dannzumal noch geschuldete Entschädigung gemäss Ziffer 2 auszubezahlen, sollte das Vorsorgeguthaben bei einer Aufhebung der Verpfändung oder einem Verkauf der Liegenschaft verfügbar werden. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdegegner ist vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertreten und beantragt, dem Kantonsgericht zu folgen und keine Entschädigung auszusprechen, allenfalls den Fall an die Vorinstanz zwecks Überarbeitung zurückzuweisen. Das Kantonsgericht hat die Akten zugestellt, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB im Betrag von insgesamt Fr. 72'755.60. Das Kantonsgericht hat den eingeklagten Anspruch verneint. Sein Entscheid unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG. Fraglich ist die Zulässigkeit der Begehren, die die Beschwerdeführerin gegenüber den vor Kantonsgericht gestellten Anträgen geändert hat. 
 
1.1 Das Beschwerdebegehren gemäss Ziff. 3 um Sicherstellung und Anweisungen an die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdegegners betrifft nicht den von der Offizialmaxime beherrschten Teil des Vorsorgeausgleichs (vgl. BGE 129 IIII 481 E. 3.3 S. 486 f.). Dieses Begehren hat die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht nicht gestellt, so dass es als neu und unzulässig zu gelten hat (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 I 119 E. 2 S. 121). Die Vorschrift in Art. 138 ZGB regelt die Zulässigkeit neuer Anträge für das oberinstanzliche kantonale Verfahren und ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (BGE 131 III 189 E. 2.4 S. 195/196). 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt wie vor Kantonsgericht die Zahlung von Fr. 72'755.60, hat aber die hierfür zu leistenden Ratenzahlungen ab 2018 erhöht. Das Beschwerdebegehren erweist sich gleichwohl nicht als teilweise neu (Art. 99 Abs. 2 BGG). Denn das Bundesgericht ist nur an den beantragten Kapitalbetrag gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG) und kann innerhalb dieser Grenze die einzelne Rate selber festlegen (vgl. BGE 119 II 396; 123 III 115 E. 6d S. 119, betreffend Schadenersatz) und auch frei entscheiden, ob ein Kapital oder eine Rente zuzusprechen ist (vgl. Birchmeier, Bundesrechtspflege, 1950, N. 5c zu Art. 55 OG, S. 202). Auf das Beschwerdebegehren gemäss Ziff. 2 kann somit eingetreten werden, wobei an einer selbstständigen Feststellung, dass die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nicht geteilt werden können, neben dem Antrag auf Leistung einer angemessenen Entschädigung kein schutzwürdiges Interesse besteht (allgemein: BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 379 ff.). 
 
1.3 Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2. 
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eine Forderung aus beruflicher Vorsorge von Fr. 72'755.60 hat und dass das Vorsorgeguthaben des Beschwerdegegners für das von den Parteien während der Ehe selbst genutzte Wohnhaus verpfändet ist. Das Kreisgericht hat die Teilvereinbarung der Parteien genehmigt, wonach die während der Ehe erworbenen BVG-Guthaben nach Gesetz aufzuteilen sind. Es ist davon ausgegangen, ohne die Zustimmung der Pfandgläubigerin, die verweigert werde, könne das Vorsorgeguthaben des Beschwerdegegners nicht geteilt und der Betrag von Fr. 72'755.60 nicht auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin übertragen werden. Der Beschwerdegegner schulde der Beschwerdeführerin deshalb eine angemessene Entschädigung, die auf Fr. 72'755.60 festzusetzen und in Raten abzuzahlen sei (E. 15 S. 16 ff. des kreisgerichtlichen Entscheids). Im kantonalen Berufungsverfahren haben die Parteien beantragt, auf die Abgeltung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge zu verzichten (Beschwerdegegner) bzw. die Ratenzahlungen abweichend festzusetzen (Beschwerdeführerin). Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Teilung des verpfändeten Vorsorgeguthabens sei möglich, doch könne wegen der Verpfändung und der fehlenden Zustimmung der Pfandgläubigerin der Vorsorgeausgleich nicht geregelt werden. Die Parteien müssten deshalb das Scheidungsurteil ergänzen lassen, sobald die Liegenschaft verkauft werde, die Verpfändung der Vorsorgeguthaben dahinfalle oder die Pfandgläubigerin einer Übertragung der Vorsorgeguthaben an die Beschwerdeführerin zustimme. In diesem Sinn hat das Kantonsgericht den Beschwerdegegner verpflichtet, sich um die Zustimmung der Pfandgläubigerin zu bemühen und die Beschwerdeführerin zu informieren (E. II/3 S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Der Entscheid über das Prinzip der Teilung und über den Anspruch auf angemessene Entschädigung fällt in die sachliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts und nicht des Berufsvorsorgegerichts (vgl. BGE 136 V 225 E. 5.3 und E. 5.4 S. 227 ff.). 
 
3. 
Fallbezogen zeigt sich die rechtliche Ausgangslage wie folgt: 
 
3.1 Die Art. 122 ff. ZGB regeln die Scheidungsfolgen betreffend "Berufliche Vorsorge" (Marginalie). Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Bei beiden Anspruchsgrundlagen ist Art. 123 ZGB über "Verzicht und Ausschluss" (Marginalie) zu beachten (vgl. zum System des Vorsorgeausgleichs zuletzt: Urteil 5A_648/2009 vom 8. Februar 2010 E. 4.1, in: FamPra.ch 2010 S. 441 f.). 
 
3.2 Mittel der beruflichen Vorsorge können für selbst genutztes Wohneigentum eingesetzt werden. Die Möglichkeit geht auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zurück, in Kraft getreten am 1. Januar 1995 (AS 1994 2372 2378). Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in Art. 331d und Art. 331e OR sowie in Art. 30a-30g des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Sie unterscheiden zwischen der Verpfändung und dem Vorbezug. 
3.2.1 Für den Vorbezug sehen Art. 331e OR und Art. 30c BVG insbesondere vor, dass der Arbeitnehmer bzw. Versicherte von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen kann (Abs. 1), dass beim verheirateten Arbeitnehmer bzw. Versicherten der Bezug nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten zulässig ist (Abs. 5) und dass der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung gilt und nach den Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 FZG geteilt wird, wenn vor Eintritt eines Vorsorgefalls die Ehe geschieden wird (Abs. 6). Für die vorbezogenen Mittel besteht namentlich im Falle einer Veräusserung des Wohneigentums eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Art. 30d Abs. 1 BVG; Art. 331e Abs. 8 OR). Die Rückzahlungsverpflichtung wird grundbuchlich sichergestellt (Art. 30e BVG; Art. 331e Abs. 8 OR). 
3.2.2 Die im Wesentlichen gleiche Regelung gilt für die Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge. Gemäss Art. 30b BVG kann der Versicherte den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Art. 331d OR verpfänden. Der verwiesene Art. 331d OR sieht insbesondere vor, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden kann (Abs. 1), dass beim verheirateten Arbeitnehmer die Verpfändung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten zulässig ist (Abs. 5) und dass Art. 30d-f BVG Anwendung finden, wenn das Pfand vor dem Vorsorgefall verwertet wird (Abs. 6). 
3.2.3 Eine unterschiedliche Behandlung erfahren Vorbezug und Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge auch im Scheidungsfall nicht. Der Vorbezug gilt als Freizügigkeitsleistung und wird nach Art. 122 ZGB geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Das bedeutet, dass der Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen ist (vgl. BGE 132 V 332 E. 3 S. 333). Eine entsprechende Regelung fehlt für die Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge und ist auch nicht erforderlich. Denn die blosse Verpfändung verändert im Gegensatz zum Vorbezug die Höhe des Vorsorgeguthabens nicht. Die zwar verpfändete, aber im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung unverändert vorhandene Austrittsleistung kann nach Art. 122 ZGB ermittelt werden, ohne dass es der Hinzurechnungen oder Sondervorschriften bedürfte. 
 
3.3 Trotz der gesetzlichen Rückzahlungsverpflichtung und deren Sicherstellung kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wohneigentum, in das vorbezogene oder verpfändete Mittel der beruflichen Vorsorge investiert wurden, an Wert verliert und dass das Pfand für Wohneigentum, das aus Mitteln der beruflichen Vorsorge gestellt wurde, zu Gunsten der Gläubiger verwertet wird. 
3.3.1 Im Umfang des eingetretenen Verlustes fallen die vorbezogenen oder verpfändeten Beträge aus dem System der beruflichen Vorsorge heraus. Sie sind für die Vorsorge verloren und bei der Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB nicht mehr zu berücksichtigen. Der Verlust ist von beiden Ehegatten gemeinsam (im Normalfall je hälftig) zu tragen, namentlich weil das während der Ehe mit Hilfe des Vorbezugs oder der Verpfändung erworbene Wohneigentum in der Regel als gemeinsame Wohnung der Ehegatten dient und diese Finanzierung des einen Ehegatten nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich ist (vgl. BGE 132 V 332 E. 4.2-4.4 S. 333 ff.; 135 V 436 E. 3.3 S. 440 mit Hinweisen). 
3.3.2 Nach der Lehre gelten die Grundsätze nicht nur für den Fall des im Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich eingetretenen Wertverlustes, sondern auch für den im Zeitpunkt der Scheidung absehbaren Wertverlust. Bei einem absehbaren Wertverlust des Wohneigentums ist nur derjenige Teil des Vorbezugs zur teilbaren Austrittsleistung hinzuzurechnen, der im Falle einer Veräusserung an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden müsste. Die Bestimmung dieses hypothetischen Erlöses, d.h. des Wertes des Wohneigentums abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden (vgl. Art. 30d Abs. 5 BVG), bzw. des Wertverlustes wird regelmässig eine Schätzung des Wohneigentums im Rahmen der Scheidung erforderlich machen (vgl. Andrea Bäder Federspiel, Wohneigentumsförderung und Scheidung, Diss. Freiburg i.Ue. 2008, N. 614 S. 299 f. mit Hinweisen). 
3.3.3 Die Frage des absehbaren Wertverlustes stellt sich in gleicher Weise bei der Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge. Die Bewertung des Wohneigentums zeigt, ob und in welchem Umfang das Pfand beansprucht werden dürfte. Der Betrag, der nach der absehbaren Pfandverwertung und der Verteilung des Erlöses übrig bleibt, gehört zum Vorsorgeguthaben. 
 
3.4 Ist ein vollständiger Wertverlust weder tatsächlich eingetreten noch absehbar, kann die Berechnung gemäss Art. 122 ZGB ergeben, dass der Ehegatte, der Mittel der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet hat, gegenüber dem anderen Ehegatten ausgleichspflichtig ist. Es stellt sich die Frage nach der Durchführung der Teilung. 
3.4.1 Das vorbezogene Kapital gilt im Falle einer Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalls zwar kraft Gesetzes als Freizügigkeitsleistung, ist aber in Wirklichkeit im Wohneigentum investiert und steht deshalb nicht in Form eines Vorsorgeguthabens bzw. einer Austrittsleistung zur Verfügung (BGE 136 V 57 E. 3.2 S. 59 f.). Die Durchführung der Teilung kann deshalb Schwierigkeiten bereiten. 
3.4.2 Die Lage zeigt sich nicht wesentlich anders bei der Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge. Das verpfändete Kapital befindet sich zwar bei der Vorsorgeeinrichtung. Für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, für die Auszahlung der Vorsorgeleistung und auch für die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten ist jedoch die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich, soweit die Pfandsumme betroffen ist. Dieses Zustimmungserfordernis ist in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) ausdrücklich vorgesehen. Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, kann die Erfüllung des Anspruchs, der dem anderen Ehegatten gemäss Art. 122 ZGB zusteht, unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. 
3.4.3 In BGE 135 V 324 hat das Bundesgericht anhand der Lehre verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Forderung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Ehegatten, der seine Mittel der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen hat, getilgt werden kann. Ausgangspunkt bildet dabei die Annahme, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte Eigentümer der Liegenschaft bleibt, für die der Vorbezug verwendet wurde. Es bestehen unter anderem folgende Möglichkeiten: (1.) Wurden nicht sämtliche Mittel der beruflichen Vorsorge vorbezogen, ist die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten durch die noch vorhandene Freizügigkeitsleistung zu tilgen. (2.) Verfügt der ausgleichspflichtige Ehegatte über genügend Vermögen, kann er den geschuldeten Betrag an seine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlen, die den Anspruch des anderen Ehegatten durch Übertragung einer Freizügigkeitsleistung erfüllt. (3.) Erwähnt wird die Möglichkeit, durch Gestaltungsurteil dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die bedingte Forderung auf vorzeitige Rückzahlung des Vorbezugs ganz oder teilweise zu übertragen. (4.) Ist zwischen den Ehegatten eine vertragliche Einigung erzielbar, kann die Fälligkeit der Forderung, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusteht, für eine bestimmte Zeitspanne aufgeschoben werden, wobei die Forderung durch ein Grundpfand auf dem Wohneigentum zu sichern ist und die Vorsorgeeinrichtungen beider Ehegatten in die Vereinbarung einbezogen werden müssen. (5.) Ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen und verfügt der ausgleichspflichtige Ehegatte über keine finanziellen Mittel, um den Anspruch des anderen Ehegatten aus beruflicher Vorsorge unverzüglich zu erfüllen, verbleibt nur mehr als Lösung, dass das Gericht die Teilung des Vorbezugs verweigert (Art. 123 Abs. 2 ZGB) und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung (Art. 124 Abs. 1 ZGB) in der Höhe der geschuldeten Austrittsleistung zuspricht, die der ausgleichspflichtige Ehegatte in Raten abzuzahlen hat (vgl. BGE 135 V 324 E. 5.2.1 S. 329 ff. mit Hinweisen). Die für den Vorbezug aufgezeigten Lösungen können auf die Verpfändung übertragen werden, wobei die besondere Rechtsnatur des Pfandes zu berücksichtigen ist, namentlich das Zustimmungserfordernis des Gläubigers, weil das Pfand das Recht als Ganzes belastet, selbst wenn es betragsmässig begrenzt sein kann. 
 
3.5 Es stellt sich abschliessend die Frage, ob der Vorsorgeausgleich in Anbetracht der Schwierigkeiten, die die Durchführung der Teilung bereiten kann, in ein Ergänzungs- oder Nachverfahren verwiesen werden darf. Einer derartigen Verweisung steht der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils entgegen, wonach das mit der Scheidung befasste Gericht auch für die Regelung aller sich aus der Scheidung ergebenden Nebenfolgen ausschliesslich zuständig ist und hierüber im gleichen Verfahren zu entscheiden hat. Die einzige Ausnahme vom Grundsatz betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung, die in ein separates Verfahren verwiesen werden kann, soweit die Regelung der anderen Scheidungsfolgen nicht von ihrem Ergebnis abhängt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; vgl. Art. 283 der künftigen Schweizerischen Zivilprozessordnung, AS 2010 1806). Im Bereich des Vorsorgeausgleichs besteht zwar eine gesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes, wenn sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen, doch entscheidet das Gericht in diesem Fall wenigstens über das Teilungsverhältnis, bevor es die Sache an das nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht überweist (Art. 142 ZGB; vgl. BGE 135 V 232 E. 2.3 S. 235). Ergänzungs- und Nachverfahren könnten allenfalls in Betracht fallen, wenn der im Scheidungsurteil geregelte Ausgleich der beruflichen Vorsorge sich im Nachhinein als unvollständig erweist (vgl. BGE 129 III 481 E. 3.6.3 S. 492 f.). Eine Verweisung des Vorsorgeausgleichs insgesamt aber erscheint im Grundsatz als unzulässig und hier mit Rücksicht auf die gezeigten Lösungsmöglichkeiten auch nicht als unabdingbar. Eine Ausnahme wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn einerseits die erforderlichen Informationen über bestehende Vorsorgeguthaben kaum bzw. gar nicht erhältlich gemacht werden können und andererseits der Vorsorgeausgleich den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB) nicht beeinflussen kann und durch weitere Abklärungen die Scheidung verzögert würde (vgl. den kantonalen Entscheid, in: FamPra.ch 2006 S. 426). 
 
4. 
Die Rechtsanwendung ergibt im vorliegenden Fall Folgendes: 
 
4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass während der Ehe beide Beschwerdeparteien einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört haben und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Die zu teilenden Austrittsleistungen haben Fr. 3'570.90 für die Beschwerdeführerin und Fr. 149'082.12 für den Beschwerdegegner betragen, insgesamt Fr. 152'653.02. Davon steht den Beschwerdeparteien die Hälfte zu (Fr. 76'326.51). Nach Abzug ihrer Austrittsleistung (Fr. 3'570.90) beläuft sich der Anspruch der Beschwerdeführerin aus beruflicher Vorsorge auf Fr. 72'755.60 (vgl. E. 15 S. 16 f. des kreisgerichtlichen Entscheids). Es handelt sich dabei um den Differenzbetrag zwischen den Austrittsleistungen beider Beschwerdeparteien und nicht, wie das Kantonsgericht angenommen hat (E. II/3 S. 8), um die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen des Ehemannes. 
 
4.2 Das Kantonsgericht hat auf die Feststellung des Kreisgerichts verwiesen, wonach der Beschwerdegegner sein gesamtes Vorsorgeguthaben für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet hat (E. II/3 S. 8). Die Feststellung trifft zu und ist unangefochten. Der Vollständigkeit halber kann ergänzt werden, dass die Beschwerdeführerin die "Verpfändungs-Mitteilung" an die Vorsorgeeinrichtung (act. 8/7) wie auch den "Rahmenvertrag für Darlehen" (act. 83/18) mitunterzeichnet hat. Gemäss Rahmenvertrag ist das von der Kantonalbank gewährte Darlehen von Fr. 650'000.-- durch zwei Inhaberschuldbriefe über Fr. 220'000.-- (1. Rang) und über Fr. 450'000.-- (2. Rang), lastend auf der Eigengutsliegenschaft des Beschwerdegegners, sowie durch die Verpfändung aller Ansprüche auf Fr. 100'000.-- aus einer gebundenen Vorsorgepolice, auf Fr. 100'000.-- aus einer Lebensversicherungspolice und auf das gesamte Pensionskassen-Guthaben des Beschwerdegegners gesichert (act. 83/18). In ihrer Durchführbarkeitserklärung vom 23. April 2009 hat die Vorsorgeeinrichtung darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdegegner seine Freizügigkeitsleistung und die versicherten Leistungen für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet habe und dass sie sich verpflichtet habe, vor der Auszahlung der verpfändeten Leistungen die Zustimmung des Pfandgläubigers einzuholen (act. 107 der Scheidungsakten). 
 
4.3 Die entscheidende Frage, ob ein Wertverlust, d.h. die Verwertung der verpfändeten Vorsorgeguthaben absehbar sei, hat das Kantonsgericht nicht beantwortet und als unklar bezeichnet. Es ist davon ausgegangen, über den Vorsorgeausgleich könne derzeit nicht entschieden werden, weil die Pfandgläubigerin wiederholt die Zustimmung zur Übertragung eines Teils des Vorsorgeguthabens an die Beschwerdeführerin verweigert habe und sich die beteiligte Vorsorgeeinrichtung nicht bereit erklärt habe, eine bedingte Anweisung entgegenzunehmen. Die Ehegatten müssten das Urteil ergänzen lassen, sobald die Liegenschaft verkauft werde, die Verpfändung der Vorsorgeguthaben dahinfalle oder die Pfandgläubigerin einer Übertragung der Vorsorgeguthaben an die Beschwerdeführerin zustimme (E. II/3 S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin erblickt in dieser Verweisung des Vorsorgeausgleichs in ein Nachverfahren zu Recht eine Verletzung von Bundesrecht (S. 8 Ziff. 24 der Beschwerdeschrift). Es besteht kein Grund, eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zuzulassen. Sämtliche Unterlagen für die Beurteilung des Vorsorgeausgleichs liegen vor (E. 3.5 hiervor). 
 
4.4 Entscheidend ist zunächst, ob und in welchem Umfang ein Verlust der verpfändeten Vorsorgeguthaben absehbar ist (E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Überschuldung der Liegenschaft des Beschwerdegegners (S. 8 f. Ziff. 25 der Beschwerdeschrift). Es kann ergänzt werden, dass keine der Parteien im kantonalen Berufungsverfahren eine gutachterliche Schätzung des Liegenschaftswertes beantragt hat (vgl. S. 16 f. Ziff. 14 der Berufung der Beschwerdeführerin und S. 11 f. Ziff. 6 der Berufung des Beschwerdegegners). Abzustellen ist auf die betreibungsamtliche Schätzung und die bankinterne Schätzung, auf die das Kantonsgericht verwiesen hat. Gemäss der bankinternen Schätzung vom 19. Dezember 2008 beträgt der Verkehrswert des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und zwei Garagen, Eigentum des Beschwerdegegners, Fr. 700'000.-- (B/13 im kantonsgerichtlichen Dossier BF.2009.30-K2). Die betreibungsamtliche Schätzung vom 22. September 2008 lautet auf Fr. 617'655.-- bei im Lastenverzeichnis verzeichneten grundpfandlich gesicherten Forderungen von Fr. 654'680.-- (act. 78/9 der Scheidungsakten). Auf Grund der beiden Verkehrswertschätzungen kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass das verpfändete Vorsorgeguthaben im Betrag der während der Ehe angesparten Austrittsleistung von rund Fr. 150'000.-- im Falle einer Verwertung nicht oder nur bis zur Hälfte in Anspruch genommen werden würde. Unter Willkürgesichtspunkten ist somit ein Verlust des Vorsorgeguthabens, der die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin geschuldeten Fr. 72'755.60 nebst Zins erfasste, nicht absehbar. Entgegen der Annahme des Beschwerdegegners kommt es in diesem Zusammenhang auf seine weiteren Schuldverpflichtungen nicht an, ist doch sein Vorsorgeguthaben ausschliesslich für das Wohneigentum verpfändet und haftet für andere Schulden nicht. 
 
4.5 Die Möglichkeiten, wie der Beschwerdegegner den Anspruch der Beschwerdeführerin aus beruflicher Vorsorge erfüllen könnte, sind beschränkt, zumal das gesamte Vorsorgeguthaben verpfändet ist, frei verfügbare Mittel nicht vorhanden sind, eine Einigung der Parteien irgendwelcher Art nicht zustande gekommen ist und eine Veränderung im Vorsorgeguthaben mangels Zustimmung der Pfandgläubigerin und der Vorsorgeeinrichtung ausser Betracht fällt. In Frage kommt nur mehr eine angemessene Entschädigung in Raten gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB (E. 3.4.3 hiervor). Die Lösung steht zwar nicht im Vordergrund und geht den anderen Möglichkeiten nach, lässt sich aber auf den Gesetzeswortlaut stützen, wonach eine angemessene Entschädigung nicht nur geschuldet ist, wenn bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist, sondern weitergehend im Sinne eines Auffangtatbestandes auch dann, wenn - wie hier - aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden können. 
 
4.6 Gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen erzielt der Beschwerdegegner ein monatliches Einkommen von Fr. 9'500.-- (E. II/4a S. 10 f.) bei einem Bedarf von Fr. 3'390.-- (E. II/4c S. 12), was Fr. 6'110.-- an frei verfügbaren Mitteln ergibt. Daraus hat der Be- schwerdegegner den Kinderunterhalt von insgesamt Fr. 2'500.-- (E. II/4e S. 13 f.) und nachehelichen Unterhalt von Fr. 3'400.-- bis Dezember 2011 und danach von Fr. 2'400.-- bis Dezember 2017 zu bezahlen (E. II/4f S. 14 des angefochtenen Entscheids). Nach Abzug des Bedarfs und der Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen verbleiben dem Beschwerdegegner somit an frei verfügbaren Mitteln monatlich rund Fr. 200.-- bis Ende 2011, rund Fr. 1'200.-- ab Januar 2012 bis Ende 2017 und mehr als Fr. 3'500.-- ab Januar 2018. Die Darstellung der Beschwerdeführerin (S. 10 Ziff. 28 der Beschwerdeschrift) verfälscht das Bild, weil sie den Bedarf des Beschwerdegegners weglässt. 
 
4.7 Aufgrund der Einkommensverhältnisse ist es dem Beschwerdegegner zumutbar, eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB von Fr. 72'755.60 nebst Zins in monatlichen Raten abzuzahlen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die einzelne Rate ab Januar 2012 auf Fr. 1'000.-- und ab Januar 2018 auf Fr. 2'500.-- zu beziffern, kann entsprochen werden. Die Verzinsung ist unangefochten. 
 
5. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde gutgeheissen werden, soweit darauf einzutreten ist. Es wird der angefochtene Entscheid in Ziff. 3 (Vorsorgeausgleich), Ziff. 6 (Gerichtskosten) und Ziff. 7 (Entschädigung) aufgehoben und der Vorsorgeausgleich antragsgemäss geregelt. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr einzugehen. In der Sache obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Dass sie in einem Nebenpunkt einen unzulässigen Antrag gestellt hat, kann die Kosten- und Entschädigungsregelung nicht beeinflussen. Der Beschwerdegegner wird deshalb kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gegenstandslos, da sich die Parteientschädigung beim Beschwerdegegner als uneinbringlich erweisen dürfte. Das Kantonsgericht hat zwar das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, dabei aber die Bedürftigkeit allein unter Hinweis auf den monatlichen Einkommensüberschuss verneint (B/29 im Dossier BF.2009.30-K2), den der Beschwerdegegner nach vorliegendem Urteil für die Ratenzahlungen einzusetzen hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdeführerin sind offenkundig erfüllt (Art. 64 BGG). Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziff. 3, 6 und 7 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 9. März 2010 werden aufgehoben, und die Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids wird neu gefasst wie folgt: 
Y.________ wird verpflichtet, X.________ eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB von Fr. 72'755.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. April 2009 in monatlichen Raten von Fr. 1'000.-- ab Januar 2012 und von Fr. 2'500.-- ab Januar 2018 zu bezahlen. 
 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach als Rechtsbeistand bestellt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
4. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundes-gerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl von Roten