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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_908/2010 
 
Urteil vom 25. November 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Mathys, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 31. August 2010. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit Entscheid vom 31. August 2010 erkannte das Obergericht des Kantons Luzern unter anderem gestützt auf einen Bericht der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie vom 26. Februar 2010, die im Entscheid der Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern vom 10. Mai 2007 für die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Massnahmevollzug festgesetzte Probezeit werde um ein Jahr verlängert. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, auf die Verlängerung der Probezeit sei zu verzichten. Soweit die Begründung der Beschwerde nicht diese Frage betrifft, ist darauf nicht einzutreten. 
 
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese stellt insbesondere fest, gemäss dem Bericht der ambulanten Dienste neige die Beschwerdeführerin in Stresssituationen nach wie vor zu einer selektiven Wahrnehmung und wahnhaften Interpretation. Auch die Krankheitseinsicht sei immer noch mangelhaft. Die Frequenz der Therapiesitzungen habe denn auch nur gering auf alle drei Wochen reduziert werden können. Das psychische Gleichgewicht sei nach wie vor fragil. Die psychotische Restsymptomatik berge die Gefahr ernstzunehmender Straftaten. Die aktuelle Haltung, die die Beschwerdeführerin an den Tag lege, unterstreiche dies mit aller Deutlichkeit. So scheine sie eine Behandlung zurzeit zu verweigern (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5/6). 
Unter den gegebenen Umständen ist die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was zu einem anderen Schluss führte. 
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. November 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn