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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_640/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. November 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde A.________/BE,  
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. Juni 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. X.________, geboren 1979 und Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, gelangte im Jahr 1984 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Er besuchte die obligatorische Schule und schloss eine Berufslehre als Gipser ab. Im Jahr 1998 heiratete er eine Landsfrau, die ihm in die Schweiz folgte. Aus der bis heute ungetrennten Ehe ging im Jahr 2000 eine Tochter hervor. Auch Mutter und Tochter verfügen über die Niederlassungsbewilligung.  
 
1.2. Nach einer ersten Verurteilung im Jahr 2001 kam es von 2002 bis 2010 zu 16 Verurteilungen (u.a. infolge Tätlichkeiten, Raufhandels, Drohung, Hausfriedensbruchs und Verstössen gegen die Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel-, Waffen- und Transportgesetzgebung). Ende Januar 2010 verübte X.________ in Mittäterschaft einen Raub, an dessen Vorbereitung er auch beteiligt war, worauf er Ende Februar 2010 in einem Zweikampf seinem ihm an Körpergrösse und -kraft weit unterlegenen Gegenüber mehrmals eine Flasche über den Kopf zog. Der Gegner muss mit bleibenden Schäden rechnen. Das Kreisgericht Berner Oberland erklärte X.________ am 26. Oktober 2011 rechtskräftig schuldig namentlich wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung, Raubes und Widerhandlungen gegen das BetmG, weswegen es ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren belegte. Am 2. Oktober 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern X.________ wegen weiteren Widerhandlungen gegen das SVG und BetmG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, dies als Zusatzstrafe zum vorangehenden Urteil.  
 
1.3. Im Anschluss an die Untersuchungshaft trat X.________ den vorzeitigen Strafvollzug in den Anstalten Witzwil an, dies zunächst im offenen Normalvollzug, seit April 2011 nach verschiedenen Disziplinarvergehen und aufgrund drohender Fluchtgefahr in der geschlossenen Wohngruppe. Ende Januar 2012 wurde er in die geschlossenen Anstalten Thorberg verbracht, wo er sich heute noch befindet. Das Bundesgericht bestätigte diese zweite Verlegung mit Urteil 6B_432/2012 vom 26. Oktober 2012.  
 
1.4. Gestützt auf die Verurteilungen widerrief die Einwohnergemeinde A.________/BE am 23. Mai 2012 die Niederlassungsbewilligung und wies X.________ auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Die an die kantonalen Rechtsmittelbehörden (Polizei- und Militärdirektion bzw. Verwaltungsgericht des Kantons Bern) gerichteten Beschwerden blieben erfolglos (Entscheide vom 21. September 2012, 18. Juni 2013).  
 
1.5. X.________ erhebt mit Eingabe vom 15. Juli 2013 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2013 sei aufzuheben, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu verlängern und von der Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen [erforderlichenfalls unter deren blosser Androhung].  
 
1.6. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde erweist sich indessen als offensichtlich unbegründet. Sie ist demnach ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren zu erledigen (Art. 109 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Angesichts der langjährigen Freiheitsstrafe ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erfüllt sind, auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Aufenthalt in der Schweiz die Dauer von 15 Jahren übersteigt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG).  
 
2.2. Streitig und zu prüfen ist die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufs (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss den konkreten Verhältnissen angepasst sein (Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 96 AuG). Landesrechtlich zu beachtende Kriterien sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betreffenden ausländischen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, ihr seitheriges Verhalten, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile.  
 
2.3. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht hingenommen werden. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung bzw. Fernhaltung der ausländischen Täterschaft besteht insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 4a/aa und 4a/bb S. 526 ff.; 122 II 433 E. 2c S. 436). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter diesen Umständen selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (Ausländer der zweiten Generation; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f., 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Gewaltdelikte zählen im Übrigen zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten, deren Begehung dazu führt, dass die ausländische Person ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm: BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.3; 2C_1257/2012 vom 18. April 2013 E. 4.5).  
 
2.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sind zur Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei  Ausländern der zweiten Generation jene Kriterien heranzuziehen, die das Bundesgericht landesrechtlich anwendet (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f., 31 E. 2.3.2 S. 34 f.; in jüngerer Zeit dazu die Entscheide des EGMR  Samsonnikov gegen Estland vom 3. Juli 2012 [52178/10] § 90 [im Aufenthaltsstaat geboren, acht Jahre Freiheitsstrafe im Verlauf von zwölf Jahren, keine "acts of juvenile delinquency"];  Balogun gegen Vereinigtes Königreich vom 10. April 2012 [60286/09] § 52 f. [ab dem dritten Altersjahr im Aufenthaltsstaat, als 20-Jähriger verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten, "applicant cannot excuse his past criminal conduct by reference to his upbringing"];  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [41548/06] § 53 ff. [im Aufenthaltsstaat geboren, acht Verurteilungen zu insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe wegen als Jugendlicher begangener Delikte]; ferner  Emre gegen Schweiz [Nr. 1] vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 65 ff.).  
 
2.5. Auch im Fall der  gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Entscheide des EGMR  Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [54273/00] § 48;  Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [38005/07] § 62 f.; zum Ganzen Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013, S. 1, insb. S. 6 ff.).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz würdigt das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als erheblich. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. In der langen Reihe von Straftaten hat der Beschwerdeführer mit zunehmender Intensität - die Unterinstanz spricht von einer "Aggravierungstendenz" - in höchstwertige Rechtsgüter eingegriffen. Bald nach Verübung eines Raubs, an dessen Planung und Ausführung er als Mittäter beteiligt war, fügte er bei einer tätlichen Auseinandersetzung seinem Widersacher Verletzungen zu, die zum Tod geführt hätten, wäre es nicht umgehend zu einem neurochirurgischen Eingriff gekommen. Willkürfrei musste die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zumindest von einer "gewissen Rückfallgefahr" ausgehen. Die Einsicht des Beschwerdeführers in das eigene Fehlverhalten, das straf- und ausländerrechtlich als schweres Verschulden zu würdigen ist, erscheint weiterhin als beeinträchtigt. Zutreffend erwägt die Vorinstanz, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer unter ähnlichen Umständen wiederum gewalttätig werde. Dieser will zwar Reue und Betroffenheit bekundet haben, doch vermag er nichts vorzubringen, was die Vorinstanz nicht schon gewürdigt hätte (Entschuldigung beim Opfer, Antiaggressionstraining, Verhalten im geschlossenen Strafvollzug).  
 
3.2. Als (beinahe) Ausländer der zweiten Generation hat der Beschwerdeführer ein gewichtiges persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er meint, er sei sprachlich, beruflich und gesellschaftlich geradezu "vorbildlich" integriert. Mit Recht kommt die Vorinstanz freilich zum Schluss, angesichts der zahlreichen, schwerwiegenden Straftaten und der Schulden (Konkursverlustscheine von rund Fr. 163'000) könne von einer [vollständig] gelungenen Integration keine Rede sein. Vorbehalte sind ferner am Platz, soweit es um die gesellschaftliche Integration geht. Der Beschwerdeführer hält sich vorwiegend unter Landsleuten auf und wird im Strafvollzug auch überwiegend von ihnen besucht. Eine tiefere Verbundenheit mit der Schweiz ist nicht nachgewiesen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung beruflich und gesellschaftlich in Mazedonien integrieren zu können. Die serbische Sprache beherrsche er schriftlich gar nicht, mündlich "einigermassen", sodass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt praktisch unmöglich sei, was die finanzielle Existenz der Familie bedrohe und aufgrund der geografischen Trennung ohnehin die Familie auseinanderreisse. Selbst wenn schriftliche Kenntnisse der serbischen Sprache fehlen sollten, was angesichts der Verankerung in einem serbischsprachigen Umfeld (Eltern, Gattin, Kollegen) nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, erscheinen die Voraussetzungen für ein baldiges Fussfassen als verhältnismässig günstig. Der Beschwerdeführer beherrscht jedenfalls die (mündliche) Sprache, er hat Verwandtschaft in Mazedonien, kennt das Land aufgrund von Ferienaufenthalten und ist mit einer Landsfrau verheiratet, die erst im Alter von ca. 20 Jahren in die Schweiz gelangte. Noch im strafrechtlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer im Übrigen, es bestünde eine "intakte Verbindung" zu Mazedonien (Urteil 6B_432/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 3). Insoweit stehen die Vorbringen einem Widerruf nicht entgegen (vgl. die zitierten Urteile des EGMR i.S.  Samsonnikov, Balogun, Trabelsi, die dem vorliegenden Sachverhalt nahekommen).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die ungetrennte Ehe und die innige Beziehung zu seiner heute 13-jährigen Tochter. Das Kindeswohl erfordere ein Verbleiben der Tochter und damit auch der Mutter in der gewohnten schweizerischen Umgebung. Auf diese Weise komme es zur faktischen Trennung der Familie. Wiederum mit der Vorinstanz erscheint es als denkbar, dass Mutter und Tochter sich tatsächlich für die Fortführung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden, auch wenn der Vater bzw. Ehemann die Schweiz verlassen muss und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Aufgrund der Inhaftierung sind die Kontaktmöglichkeiten bereits seit einiger Zeit eingeschränkt. Zur tatsächlichen Ausübung der Kontaktmöglichkeiten führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer werde "im Rahmen der gewährten Besuche hin und wieder von seinen Angehörigen sowie Bekannten - ab und zu auch von seiner Ehefrau und seiner Tochter - besucht" (angefochtenes Urteil E. 3.4). Dies legt den Schluss nahe, dass der persönliche Kontakt in eher unregelmässigen Abständen und keineswegs bei jeder sich bietenden Gelegenheit gepflegt wird. Das Aufrechterhalten der intensiven Vater-Tochter-Beziehung wird durch die Distanz sicherlich erschwert, aber nicht unterbunden, auch wenn die heutigen elektronischen Kommunikationsmittel den persönlichen Kontakt kaum zu ersetzen vermögen. Die Tochter ist in einem Alter, das es ihr bald erlauben wird, den Vater auch ohne Reisebegleitung zu besuchen und beispielsweise die Ferien in Mazedonien zu verbringen.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer trägt erstmals vor Bundesgericht vor, seine Tochter besitze nunmehr das Schweizerbürgerrecht. Verfahrensrechtlich handelt es sich beim Vorbringen um ein echtes Novum, das als solches nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein kann. Dementsprechend ist es im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; zum Ganzen Urteil 2C_545/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.7).  
 
3.6. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Entscheid des EGMR  Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 (12020/09). Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall der  Boultif -Praxis des EGMR ohne weitergehende grundsätzliche Bedeutung (Urteile 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.4.3; 2C_365/2013 vom 30. August 2013 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen). Nachdem die  Boultif -Kriterien aber ein gegenüber den privaten Interessen gewichtigeres öffentliches Interesse an Wegweisung und Fernhaltung aufzeigen, vermag der Beschwerdeführer aus dem angerufenen Entscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.  
 
4.  
 
 Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Dem Kanton Bern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher