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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_23/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. November 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und  B.X.-Y.________,  
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Binningen,  
Curt Goetz-Strasse 1, 4102 Binningen, 
Bezirksgericht Arlesheim,  
Domplatz 5, 4144 Arlesheim, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.  
 
Gegenstand 
Steuererlass, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_707/2013 vom 3. November 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 16. bzw. 17. Juli 2013 auf zwei Beschwerden der Eheleute A.________ und B.X.-Y.________ nicht ein (Steuererlass und Rückgabe einer Wohnung). Mit Urteil vom 3. November 2013 nahm das Bundesgericht seinerseits die hiergegen eingereichte Eingabe nicht an die Hand (Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG), da die innert der Beschwerdefrist eingereichten Schriftstücke auch nicht ansatzweise erkennen liessen, inwiefern das Kantonsgericht in seinen Urteilen rein verfahrensrechtlichen Inhalts den diesbezüglich massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig ermittelt und das kantonale Verfahrensrecht darauf in einer gegen schweizerisches Recht verstossenden Weise angewandt hätte. A.________ und B.X.-Y.________ haben den bundesgerichtlichen Entscheid am 14. November 2013 retourniert und darum ersucht, diesen zu revidieren. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt, wobei das entsprechende Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu begründen ist, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit dem Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision gemäss Art. 121 BGG unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Die Begründung eines Begehrens stellt keinen Antrag dar und eine Rüge ist keine revisionsrelevante Tatsache; das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Kritik bildet deshalb keinen Revisionsgrund. Die Revision ist unzulässig bzw. es liegt kein Grund für eine solche vor, falls die materiellrechtliche Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist und deshalb einzelne (verfahrensrechtliche) Anträge (Beweis, Sistierung usw.) unbeurteilt geblieben sind; es fehlt in diesem Fall an dem für die Revision erforderlichen Versehen. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 115 II 399 E. 2a). Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen (hier einem Eintreten), wären sie berücksichtigt worden. Die Revision dient nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 5F_7/2012 vom 7. September 2012 E. 2.3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2).  
 
2.2.2. Die Gesuchsteller berufen sich auf keinen konkreten Revisionsgrund; sie legen auch nicht sinngemäss dar, inwiefern ein solcher gegeben sein könnte. Sie sprechen zwar von "Korruption", "Komplott", "erpresstem Rentenentzug" und "Behördenwillkür"; es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern in dieser Art und Weise auf den bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid eingewirkt worden wäre (vgl. Art. 123 BGG). Die der Eingabe beigelegten Unterlagen sind allgemeiner Natur oder beziehen sich auf Fragen, die vor Bundesgericht nicht Verfahrensgegenstand gebildet haben oder bilden konnten, da kein Entscheid in der Sache selber, sondern die Verfassungsmässigkeit von zwei Nichteintretensentscheiden zur Diskussion stand. Die Gesuchsteller verkennen, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde ist und es nur im Rahmen der gesetzlichen Organisations- und Verfahrensvorgaben tätig werden kann. Weitere Eingaben im vorliegenden Zusammenhang würden künftig ohne Weiterungen abgelegt.  
 
3.  
 
3.1. Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das ursprüngliche Urteil getroffen hat. In der Regel darf darüber in der gleichen Zusammensetzung entschieden werden (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2F_19/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 2; vgl. auch YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, S. 1682 N. 4677). Da es sich bei einem Revisions- nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt (vgl. Art. 108 und 109 BGG), ist indessen grundsätzlich in Normalbesetzung - d.h. in der Regel zu Dritt - darüber zu befinden (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2). Das vorliegende Gesuch ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Es erübrigt sich, einen Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Art. 127 BGG).  
 
3.2. Die unterliegenden Gesuchsteller würden für das Revisionsverfahren solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es kann ausnahmsweise noch einmal auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar