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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
 
{T 0/2}  
9C_758/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. November 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herr Avduraman Dauti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des A.________ eingetreten, weil er eine rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum (zwischen dem 6. Mai 2014 und dem 8. Januar 2015) nicht glaubhaft dargelegt hatte, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, weil sie nichts enthält, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG als qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte, 
dass sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung beschränkt, seine Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen, 
dass die von ihm gleichzeitig eingereichte, nach dem angefochtenen Entscheid datierende psychiatrische Einschätzung der Dr. B.________ vom 18. Oktober 2016, bei welcher es sich um ein unzulässiges echtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548), an der unzureichenden Beschwerdebegründung nichts zu ändern vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. November 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann