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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_615/2020  
 
 
Urteil vom 25. November 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Pensionskasse B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 21. Oktober 2020 (400 20 203 wik). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 20. August 2020 anwies, das Mietobjekt, Restaurant im EG sowie Lagerraum im UG an der U.________strasse in V.________, bis spätestens am 1. September 2020 zu räumen, unter Abgabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterschaft, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle; 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung am 21. Oktober 2020 nicht eintrat, da die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2020 erklärte, gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2020 Beschwerde zu erheben; 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids verlangt, "um die Einsprache zu definieren / zu verfassen", und um Gewährung einer angemessenen Frist ersucht, um ihre Beschwerde zu begründen; 
dass die Beschwerdeführerin dabei übersieht, dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2020 bereits eine Begründung dafür enthält, weshalb das Kantonsgericht auf die Berufung nicht eintrat, und damit vollständig ausgefertigt ist; 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG); 
dass der angefochtene, vollständig ausgefertigte Entscheid der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 22. Oktober 2020 zugestellt wurde und sie ihre Beschwerde mittels Postaufgabe (Art. 48 Abs. 1 BGG) am Montag, 23. November 2020 einreichte, mithin unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); 
dass demnach im vorliegenden Fall eine nachträgliche Begründung der am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde ausser Betracht fällt und keine Frist zur Nachreichung einer Begründung gewährt werden kann; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie keine Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer