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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_966/2020  
 
 
Urteil vom 25. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nina Lang Fluri, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Erläuterung / Berichtigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2020 (ZBR.2020.34). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 6. September 2018 wurde die Ehe von A.________ und B.________ geschieden. Im Zug des Rechtsmittelverfahrens hob das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. April 2019 das Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft Nr. xxx an der C.________strasse yyy in U.________ auf und ordnete die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft an. 
Am 24. Juli 2020 teilte die Stadt V.________ dem Obergericht mit, dass die Steigerung ohne Zuschlag beendet worden sei, da keine Angebote erfolgt seien. Darauf eröffnete das Obergericht von Amtes wegen ein Verfahren um Erläuterung / Berichtigung und gewährte den Parteien das rechtliche Gehör zur Durchführung einer zweiten Steigerung ohne Festsetzung eines Mindestangebotes. Der Beschwerdegegner stellte ein entsprechendes Begehren, während die Beschwerdeführerin opponierte. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2020 vervollständigte das Obergericht das Dispositiv seines ursprünglichen Entscheides gestützt auf Art. 334 Abs. 1 ZPO dahingehend, dass die Politische Gemeinde V.________ angewiesen wurde, die Liegenschaft öffentlich zu versteigern, wobeieine zweite Steigerung ohne Festsetzung eines Mindestangebotes durchzuführen sei, wenn die erste Versteigerung mangels eines Angebotes ohne Zuschlag beendet werden müsse. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. November 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung zwecks Übernahme der Liegenschaft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerdebegründung bezieht sich nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen und zur Notwendigkeit der Urteilsergänzung, welche zusammengefasst dahin gehen, dass unabhängig von den vorab aus dem Erlös zu deckenden Hypothekarschulden das Miteigentum aufzulösen sei. Nebst allgemeinen Rundumschlägen gegen ihren früheren Rechtsvertreter, den Beschwerdegegner, die Stadtkanzlei und den Stadtrat V.________ sowie andere Akteure versucht die Beschwerdeführerin vielmehr erneut, die materiellen Grundlagen in Frage zu stellen, indem sie verschiedene frühere Entscheide angreift, die längst in Rechtskraft erwachsen sind, indem sie sich zu Investitionen in die Liegenschaft äussert, indem sie bald geltend macht, das Miteigentum werde zu Unrecht aufgelöst, und bald, die Liegenschaft stehe in ihrem Alleineigentum und werde von ihr allein bewirtschaftet, weshalb sie nicht versteigert werden dürfe. All dies geht am Gegenstand des angefochtenen Entscheides vorbei, ebenso die Verweise auf die unzähligen Strafanzeigen. Potentiell den Anfechtungsgegenstand betrifft einzig das Vorbringen, eine zweite Versteigerung ohne Mindestangebot gehe über die damalige Parteivereinbarung, die Liegenschaft öffentlich zu versteigern, hinaus, sowie die Behauptung, es werde willkürlich versucht, mit der Wiederholung der misslungenen Versteigerung neues Unrecht einzubauen, was ihre Eigentumsgarantie verletze. Diese Aussagen werden aber nicht weiter ausgeführt und sind in ihrer Abstraktheit nicht geeignet, eine Rechtsverletzung durch das Obergericht darzutun. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli