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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_982/2020  
 
 
Urteil vom 25. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 23. Oktober 2020 (KES 20 884). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit ärztlicher Verfügung vom 16. Oktober 2020 wurde A.________ in den Universitären Psychiatrischen Diensten U.________ fürsorgerisch untergebracht. Dagegen erhob er am 19. Oktober 2020 Beschwerde. 
Nachdem er am 22. Oktober 2020 entlassen worden war, schrieb das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 ohne Kostenerhebung als gegenstandslos ab. 
Dagegen hat sich A.________ noch gleichentags an das Bundesgericht gewandt mit dem Antrag, die obergerichtliche Verfügung sei aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ob der Beschwerdeführer im beschriebenen Sinn beschwert ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328). 
 
2.   
Mit der tatsächlichen Entlassung aus der Klinik wird eine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung gegenstandslos (BGE 136 III 497 E. 1.1; Urteile 5A_377/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.1; 5A_733/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2; 5A_913/2017 vom 24. November 2017 E. 4; 5A_62/2018 vom 30. Januar 2018 E. 1; 5A_271/2018 vom 25. April 2018 E. 2). Zumal dem Beschwerdeführer auch keine Kosten auferlegt wurden, ist nicht zu sehen, inwiefern er durch die Abschreibungsverfügung beschwert sein könnte. Er tut dies denn auch nicht dar, sondern kritisiert die Befragung durch die unterbringende Ärztin als unpersönlich, verneint eine Selbst- oder Drittgefährdung und schildert als "Vorgeschichte" seine Rückkehr aus Italien und dass er wegen seiner Haut keine Maske tragen könne. All dies steht in keinem Zusammenhang mit den Folgen der Entlassung für das Schicksal des Beschwerdeverfahrens. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli