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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_645/2024  
 
 
Urteil vom 25. November 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Thier, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Heiden, 
Kirchplatz 6, 9410 Heiden, 
 
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 26. September 2024 (O4V 24 11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies am 27. Mai 2024 einen Rekurs der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, Gemeinde Heiden, betreffend Baubewilligung für einen Halbunterflurbehälter ab. Dagegen gelangte die Stockwerkeigentümergemeinschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Thier, an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Beschluss vom 26. September 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da diese zu spät erhoben worden sei. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- auferlegte es dem Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 6. November 2024 erhebt die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Thier, beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 26. September 2024. Sie beantragt, es sei der Beschluss aufzuheben und auf ihre beim Obergericht gegen den Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 27. Mai 2024 eingereichte Beschwerde einzutreten. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss einlässlich begründet, wieso der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft nicht rechtzeitig eingereicht habe, indem er - wie er geltend macht - den betreffenden Briefumschlag am Freitag, 28. Juni 2024, d.h. am letzten Tag der Beschwerdefrist, am Abend ausserhalb der Bürozeiten unter der Türe des "Postbüros" im Erdgeschoss des Fünfeckpalastes in Trogen durchgeschoben habe. Sie hat dabei insbesondere dargelegt, wieso das besagte "Postbüro" weder räumlich noch funktionell dem Obergericht zuzuordnen sei, dessen Räumlichkeiten im ersten und zweiten Stock des Fünfeckpalastes lägen und keine direkte Verbindung zum "Postbüro" aufwiesen. Auch hat sie darauf hingewiesen, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um 22 Uhr noch genügend Zeit geblieben wäre, durch Einwurf des Briefumschlags unter Zeugenbestätigung in einen Postbriefkasten die Beschwerdefrist zu wahren, zumal sich ein solcher Briefkasten in Gehdistanz zum Fünfeckpalast in rund 200 m Entfernung direkt vor der Postfiliale im Dorfladen an der Speicherstrasse befinde. Im Sinne einer Eventualbegründung hat sie zudem ausgeführt, wieso unter den gegebenen Umständen der strikte Beweis der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung ungeachtet der Berufung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf einen beigezogenen Zeugen auch beim Einwurf der Beschwerde in einen Postbriefkasten nicht hätte erbracht werden können.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin übt zwar eine gewisse Kritik am angefochtenen Entscheid. Sie setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander. Sie rügt ausdrücklich weder, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt, noch, sie habe das einschlägige kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewandt. Ebenso wenig legt sie konkret und im Einzelnen dar, inwiefern eine derartige Sachverhaltsfeststellung oder Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts vorliegen sollte. Auch sonst rügt sie nicht ausdrücklich, die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid verletze Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, oder legt solches konkret und im Einzelnen dar. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Heiden, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur