Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1155/2024  
 
 
Urteil vom 25. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Lukas Burlet, 
Präsident des Bezirksgerichts Höfe, Justizgebäude, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 26. September 2024 (ZK2 20224 56-58). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. September 2024 in der rubrizierten Angelegenheit, 
in die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; 
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; 
dass dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt worden ist (vgl. u.a. Urteile 7B_748/2024 vom 17. September 2024; 7B_787/2024, 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 7F_27/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier