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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_489/2023, 7B_491/2023, 7B_521/2023  
 
 
Urteil vom 25. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_489/2023, 7B_491/2023 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh, 
Beschwerdeführer 1, 
 
7B_521/2023 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
 
1. C.________ AG, 
2. D.________ AG, 
3. E.________ AG, 
4. F.________ GmbH, 
alle vier vertreten durch 
Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein, 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Glarus, Zwangsmassnahmengericht, vom 19. Juni 2023 und 26. Juni 2023 (SG.2022.00049). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führt ein Strafverfahren gegen A.A.________ wegen des Verdachts des Betruges (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und des Erschleichens einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB). Im Rahmen dieses Strafverfahrens führte die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.A.________, am Wohnort von B.A.________ sowie am Geschäftssitz mehrerer Unternehmungen durch und stellte hierbei insbesondere zahlreiche Dokumente und Datenträger sicher, die hiernach auf Antrag der berechtigten Personen gesiegelt wurden. 
 
B.  
Am 1. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft drei Anträge auf Entsiegelung der sichergestellten Dokumente und Datenträger. Mit Eingabe vom 6. April 2023 beantragte A.A.________ in verfahrensmässiger Hinsicht die Durchführung einer Triageverhandlung; andernfalls sei ihm nach Durchführung der richterlichen Triage umfassende Einsicht in die zu entsiegelnden Aufzeichnungen zu gewähren. 
Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 entschied das Kantonsgericht des Kantons Glarus, Zwangsmassnahmengericht, über die Entsiegelungsgesuche hinsichtlich sämtlicher physischer und ausgewählter elektronischer Aufzeichnungen und hiess diese teilweise gut. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht die Gesuche sodann auch hinsichtlich der verbleibenden elektronischen Aufzeichnungen teilweise gut. Es verzichtete sowohl auf die Durchführung einer Triageverhandlung als auch darauf, den Parteien Einsicht in die zu entsiegelnden Aufzeichnungen zu geben. 
Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 beantragte A.A.________ beim Zwangsmassnahmengericht erneut die Gewährung der Einsicht in die zu entsiegelnden Aufzeichnungen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 beantragte B.A.________, ihr sei der freizugebende Datensatz zur Einsicht und Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Am 2. August 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht beide Ersuchen ab. 
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2023 (Verfahren 7B_489/2023) und vom 26. Juni 2023 (Verfahren 7B_491/2023). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide bezüglich der Freigabe bestimmter Aufzeichnungen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Hierbei sei das Zwangsmassnahmengericht anzuweisen, ihm vor Erlass eines neuen Entscheids das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren.  
 
C.b. Mit Eingabe vom 23. August 2023 erhob B.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) ebenfalls beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Teilentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2023 (Verfahren 7B_521/2023). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache in die Vorinstanz zum erneuten Entscheid. Auch sie beantragt, das Zwangsmassnahmengericht sei anzuweisen, ihr vor Erlass eines neuen Entscheids das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren.  
 
C.c. Mit Verfügung vom 21. September 2023 vereinigte das Bundesgericht die Verfahren 7B_489/2023, 7B_491/2023 und 7B_521/2023 und gewährte den Beschwerden antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten sind zwei Entscheide über die Entsiegelung von Dokumenten und Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss aArt. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.  
 
1.2. Die angefochtenen Entscheide schliessen für den Beschwerdeführer 1 das Strafverfahren nicht ab. Sie können deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn die angefochtenen selbstständig eröffneten Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der Beschwerdeführer 1 substanziiert geltend macht, die angeordneten Entsiegelungen beträfen geschützte Geheimnisse, namentlich Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO.  
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 2 - soweit ersichtlich - nicht Partei des Strafverfahrens, weshalb der angefochtene Entscheid für sie hinsichtlich seiner Wirkung einem End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG gleichkommt (Urteil 7B_874/2023 vom 6. August 2024 E. 1.2 mit Hinweis). 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 
 
1.3. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 1.4 mit Hinweisen). Die hier streitigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts datieren vom 19. und 26. Juni 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer 1 rügt zunächst insoweit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), als ihm die Akteneinsicht in die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zu Unrecht verweigert worden sei. 
 
2.1. Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände "Akteneinsicht" in ebendiese, um auf diesem Wege allfällige tangierte Geheimnisinteressen zu substanziieren, ist dieses Recht nach der Rechtsprechung nur zurückhaltend zu gewähren. In der Regel weiss die Inhaberin oder der Inhaber bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung, was der Inhalt ihrer bzw. seiner eigenen Aufzeichnungen und Gegenständen ist. Nur wenn die betroffene Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht der Aufzeichnungen und Gegenstände überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren, kann sich eine solche umfassende "Akteneinsicht" von Bundesrechts wegen ausnahmsweise als geboten erweisen (Urteile 7B_720/2023 vom 11. April 2024 E. 4.3.2; 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 7.1; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.6).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Geheimnisse als ausreichend substanziiert erachtet und gestützt darauf eine umfangreiche Triage vorgenommen respektive durch einen Experten vornehmen lassen. Der Beschwerdeführer 1 bringt daher zu Recht nicht vor, ihm hätte im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ausnahmsweise Akteneinsicht zur Substanziierung von Geheimnisrechten gewährt werden müssen. Stattdessen ist er der Ansicht, ihm hätte Akteneinsicht gewährt werden müssen, damit er sich "zur Aussonderung im Konkreten" äussern könne. Dabei verkennt er indessen, dass eine ausführliche Sichtung und Aussonderung der gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Parteien selber zu erfolgen hat, sondern, auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin, durch das Zwangsmassnahmengericht (Urteil 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.6). Die Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen im Rahmen einer richterlichen Triage stellt weiter keine Beweisabnahme dar, weshalb dem Beschwerdeführer 1 auch keine Gelegenheit gegeben werden musste, sich zu dessen Ergebnis zu äussern (vgl. Urteil 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 8.2.3). Mangels Pflicht der Vorinstanz, ihn zum Ergebnis der Triage anzuhören oder ihn an deren Durchführung gar zu beteiligen, läuft sein Argument ins Leere, sie hätte ihm Akteneinsicht gewähren müssen, damit er sich dazu substanziiert äussern könne. Die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 erweisen sich insoweit als unbegründet.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 rügen sodann (auch) insoweit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, als ihr Recht auf einen hinreichend begründeten Entscheid missachtet worden sei. 
 
3.1. Die Begründungspflicht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 147 IV 340 E. 4.11.2 mit Hinweis). Die Begründung eines Entscheids muss alles enthalten, was für dessen nachträgliche Prüfung durch die Betroffenen und die Rechtsmittelinstanz erforderlich ist (Urteil 7B_91/2024 und 7B_92/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 3.2). Im Entsiegelungsverfahren bedeutet dies insbesondere, dass die freizugebenden bzw. auszusondernden Dokumente oder Daten hinlänglich zu umschreiben sind (Urteil 1B_70/2010 und 1B_86/2010 vom 3. August 2010 E. 6.2; siehe auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, S. 154 f.).  
 
3.2. Im Entscheid vom 19. Juni 2023 gelangt die Vorinstanz zum Schluss, bei gewissen der durch sie gesichteten und den Beschwerdeführer 1 betreffenden physischen Aufzeichnungen sei ein absolutes Beschlagnahmehindernis gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a, c oder d StPO ersichtlich oder diese seien offensichtlich nicht deliktsrelevant und daher auszusondern. Die Umschreibung der auszusondernden respektive freizugebenden physischen Aufzeichnungen nimmt sie positionsweise im Stil des nachfolgenden Beispiels vor:  
Aussonderung: "Nr. 1.1 (Bundesordner gelb enthaltend diverse Akten) : 
Teilmenge mit Anwaltskorrespondenz" 
Freigabe: "Nr. 1.1 (Bundesordner gelb enthaltend diverse Akten) : 
Restmenge, darin keine Anwaltskorrespondenz" 
Der Beschwerdeführer 1 rügt zu Recht, dass es gestützt auf diese Umschreibung der freizugebenden respektive auszusondernden Aufzeichnungen und ohne Einsicht in ebendiese weder dem Beschwerdeführer noch dem Bundesgericht möglich ist, den angefochtenen Entscheid auf seine Richtigkeit zu überprüfen. 
 
3.3. Im Entscheid vom 26. Juni 2023 betreffend die elektronischen Aufzeichnungen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es lägen sowohl betreffend den Beschwerdeführer 1 als auch betreffend die Beschwerdeführerin 2 Aufzeichnungen vor, die entweder durch ein absolutes Beschlagnahmehindernis gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a, c oder d StPO geschützt oder offensichtlich nicht deliktsrelevant und daher auszusondern seien. Die auszusondernden respektive freizugebenden elektronischen Aufzeichnungen beschreibt sie insbesondere wie folgt:  
 
"Das Zwangsmassnahmengericht beauftragte den Sachverständigen deshalb, mit einer Stichwortsuche sowie anhand der angegebenen E-Mailadressen sämtliche geltend gemachte Anwaltskorrespondenz auf allen hier zu behandelnden sichergestellten Datenträgern von A.A.________ und B.A.________ auszusortieren (act. 49 und 74). Die vom Sachverständigen gefundenen Daten sind auszusondern (act. 77 S. 9 Ziff. 4.2). Das Zwangsmassnahmengericht konnte die vom Sachverständigen vorgenommene Triage mit dem von ihm mitgelieferten Datenstick überprüfen (act. 79)." 
Auch bezüglich dieses Entscheids ist dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 darin zuzustimmen, dass es gestützt auf diese Umschreibung der freizugebenden respektive auszusondernden Aufzeichnungen und ohne Einsicht in den genannten Datenstick unmöglich ist, den angefochtenen Entscheid auf seine Richtigkeit zu überprüfen (siehe E. 3.1 hiervor). 
 
3.4. Sowohl der angefochtene Entscheid vom 19. Juni 2023 als auch der angefochtene Entscheid vom 26. Juni 2023 genügen somit den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und die Beschwerden erweisen sich insoweit als begründet. Die Entscheide sind aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den gehörsrechtlichen Anforderungen genügende Entscheide trifft. Die Gewährung der Einsicht in die sichergestellten und triagierten physischen Aufzeichnungen respektive in den Datenstick zum Zeitpunkt der (erneuten) Eröffnung der Entscheide - wie sie die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz erfolglos beantragt haben - ist ohne Weiteres ausreichend, um das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu wahren. Ob dies zugleich die einzige Möglichkeit darstellt oder der Begründungspflicht in der vorliegenden Konstellation auch in anderer Art und Weise hinreichend Rechnung getragen kann, braucht dagegen nicht beantwortet zu werden. Es ist Sache der Vorinstanz, einen neuen, bundesrechtskonformen Entscheid zu fällen.  
 
4.  
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden in den Verfahren 7B_489/2023 und 7B_491/2023 teilweise, die Beschwerde im Verfahren 7B_521/2023 vollumfänglich gutzuheissen. Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Im bundesgerichtlichen Verfahren wird der Beschwerdeführer 1 im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der vollständig obsiegenden Beschwerdeführerin 2 und dem Kanton Glarus sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Glarus schuldet sowohl dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 als auch der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 2 eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Glarus ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_489/2023 und 7B_491/2023 werden teilweise gutgeheissen.  
 
1.2. Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
1.3. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde im Verfahren 7B_521/2023 wird gutgeheissen.  
 
2.2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Gerichtskosten der Verfahren 7B_489/2023 und 7B_491/2023 werden im Umfang von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.  
 
3.2. Im Verfahren 7B_521/2023 werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
4.  
 
4.1. Der Kanton Glarus hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.  
 
4.2. Der Kanton Glarus hat die Beschwerdeführerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.  
 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, der C.________ AG, der D.________ AG, der E.________ AG, der F.________ GmbH und dem Kantonsgericht Glarus, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger