Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_656/2024  
 
 
Urteil vom 25. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, 
nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Mai 2024 (UH240066-O/U/AEP>GRO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 8. Februar 2024 erstattete A.________ bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen B.________ wegen Verleumdung, Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat setzte am 19. Februar 2024 A.________ eine Frist von 20 Tagen an für die Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 2'100.--. 
 
B.  
A.________ erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2024. Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies die Beschwerde am 14. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ erhob am 13. Juni 2024, ergänzt am 15. Juni 2024, Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 14. Mai 2024 und beantragte, der angefochtene Beschluss sei "für ungültig zu erklären" und die darin enthaltenen "Forderungen" seien "als nichtig zu betrachten". Er sei von der Auflage zu befreien, eine Kaution zu leisten. Weiter sei das rechtskräftige Urteil CG220036-L/U zu vollstrecken respektive die Strafverfolgung gegen B.________ voranzutreiben. Schliesslich sei er durch die Staatsanwaltschaft für seinen Einsatz, seine Mühen und die erlittenen Unannehmlichkeiten im kantonalen Verfahren zu entschädigen. 
Am 20. Juni 2024 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen. Allerdings schliesst der angefochtene Beschluss das Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens, genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweis[en]; zum Ganzen: Urteil 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.1).  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 7B_847/2023 vom 24. Mai 2024 E. 1.3). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe und er ausser Stande sei, die von der Staatsanwaltschaft einverlangte Sicherheitsleistung zu bezahlen. Dies ist auch nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht nicht dargetan, dass er bei der Staatsanwaltschaft um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe. Auch hat er seine Beschwerde im eingereichten Verfahren nicht damit begründet, er sei mittellos. Den eingereichten Akten lässt sich kein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren entnehmen. Dass er für das bundesgerichtliche Verfahren nachträglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellt, ändert am Ergebnis nichts, da der Beschwerdeführer auch damit nicht darlegt, dass er die Sicherheitsleistung nicht habe bezahlen können. Demnach liegt kein anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit diese die einverlangte Sicherheitsleistung betrifft.  
 
2.  
Auf die weiteren Anträge betreffend Urteilsvollstreckung respektive Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung trat die Vorinstanz mit der Begründung nicht ein, diese lägen ausserhalb des Anfechtungsobjekts. Diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, weshalb eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegen sollte. Die Beschwerde erfüllt in diesem Punkt weder die allgemeinen noch die qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung unzutreffend sein soll, wonach die gestellten Anträge nicht vom Streitgegenstand erfasst seien. Denn Gegenstand der angefochtenen Verfügung war lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der eingeforderten Sicherheitsleistung. 
 
3.  
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem sinngemässen Antrag um Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung. 
 
4.  
 
4.1. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art 64 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer um die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Die Beigabe eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Das ist vorliegend nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer doch verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will. Aufgrund der bereits erwähnten Aussichtslosigkeit der Beschwerde fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG ausser Betracht. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier