Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_110/2024
Urteil vom 25. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose,
Beschwerde gegen den Entscheid ÜL des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Januar 2024 (2022/1).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1960, meldete sich am 8. September 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an. Dabei gab er unter anderem an, im Jahr 2014 einen Kapitalbezug in der Höhe von Fr. 350'000.- aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge getätigt zu haben. Die SVA verlangte in der Folge weitere Unterlagen und Auskünfte betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, namentlich zum Verwendungszweck der genannten Kapitalauszahlung im Jahr 2014. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 lehnte sie das Gesuch um Überbrückungsleistungen ab, da die Vermögensschwelle von Fr. 150'000.- überschritten werde. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022 hielt sie daran fest. Zur Begründung gab sie an, im Jahr 2014 sei ein Vermögensrückgang von mindestens Fr. 379'487.71 zu verzeichnen. A.________ habe die geltend gemachten Ausgaben nicht belegen können, weshalb unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lebenshaltungskosten ein Vermögensverzicht von Fr. 286'156.11 anzunehmen sei. Selbst wenn davon noch Abzüge zugelassen würden, wäre von einem Reinvermögen von Fr. 227'868.45 auszugehen, was die Vermögensschwelle bei weitem überträfe.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Januar 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2024 aufzuheben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zu verpflichten, ihm Überbrückungsleistungen zuzusprechen.
Die SVA, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1), dies erst recht im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG, wo qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen wegen Überschreitens der Vermögensschwelle verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen (Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG, SR 837.2]), die dabei zu berücksichtigende Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21] und Art. 9a Abs. 1 ELG) und die im Rahmen der Anspruchsberechnung anzurechnenden Vermögensbestandteile, einschliesslich der Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde (Art. 13 ÜLG; Art. 24 ff. ÜLV). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 sein Vorsorgekapital in der Höhe von Fr. 350'000.- bezogen. Ende 2014 sei offenbar bereits nichts mehr davon vorhanden gewesen. Sie ging in der Folge von einem unerklärlichen Vermögensrückgang von Fr. 273'895.71 aus, der mangels Nachweises des Verbrauchs grundsätzlich als Vermögen anzurechnen sei. Unter Berücksichtigung einer Schuldenrückzahlung von Fr. 27'579.30 verbleibe ein anrechenbarer Betrag von Fr. 246'316.41. Zusammen mit den weiteren Vermögenswerten (Bar- und Liegenschaften) in der Höhe von Fr. 41'784.14 betrage das anrechenbare Vermögen Fr. 288'100.55, wovon noch Schulden in der Höhe von Fr. 17'531.55 abzuziehen seien. Der für die Vermögensschwelle massgebende Vermögenswert betrage demnach Fr. 270'569.-. Die Vorinstanz erwog weiter, selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben resp. Investitionen in der Dominikanischen Republik von über Fr. 160'000.- (Verwandtenunterstützung Fr. 50'000.-, Geschäftstätigkeit Fr. 100'000.- zuzüglich Büroausstattung und -aufwand Fr. 11'850.-) ausgewiesen wären, wären diese mangels Bestehens einer Rechtspflicht zur Verwandtenunterstützung resp. aufgrund der spekulativen Natur des Kreditgeschäfts und damit des Fehlens einer adäquaten Gegenleistung als Verzichtsvermögen anzurechnen. Sodann sei die gemäss Art. 5 Abs. 1 lit c ÜLG in Verbindung mit Art. 9a Abs. 1 ELG massgebende Vermögensschwelle von Fr. 150'000.- auch unter Berücksichtigung eines vom 1. Januar 2016 bis zum 1. Januar 2021 jährlich um Fr. 10'000.-, insgesamt Fr. 60'000.-, verminderten Verzichtsvermögens (vgl. Art. 27 Abs. 1 ÜLV) bei einem Reinvermögen von Fr. 210'569.- überschritten. An diesem Ergebnis würde auch nichts ändern, wenn die ebenfalls nicht näher belegten Lebenshaltungskosten in der Dominikanischen Republik in der Höhe von Fr. 42'400.- ausgewiesen wären, weshalb diesbezüglich von weiteren Sachverhaltsabklärungen abgesehen werden könne.
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet diese vorinstanzlichen Feststellungen nicht. Namentlich macht er nicht geltend, er habe den streitigen Vermögensrückgang belegen können. Das Bundesgericht bleibt an die entsprechenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (vgl. E. 1 hiervor). Ebenso wenig beanstandet der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, wonach der unbelegte Vermögensrückgang resp. die in der Dominikanischen Republik getätigten Ausgaben und Investitionen als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ÜLG zu qualifizieren sind. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, die Vorinstanz hätte das im Jahr 2014 vorbezogene Vorsorgekapital in der Höhe von Fr. 350'000.- bei der Berechnung des für die Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG in Verbindung mit Art. 9a ELG massgebenden Vermögens gar nicht berücksichtigen dürfen. Es verletze den Grundsatz des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV, wenn bezogenes Kapital angerechnet werde, während das sich in einer Vorsorgeeinrichtung befindliche Kapital unter der Schwelle von Fr. 509'860.- gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c ÜLG in Verbindung mit Art. 4 ÜLV und Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG (in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) unbeachtlich bleibe.
4.2. Das kantonale Gericht hat zunächst überzeugend dargelegt, dass bei der Berechnung des für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens auch jene Vermögenswerte anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist. So verweist Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG in Bezug auf die Vermögenschwelle integral auf Art. 9a ELG, somit auch auf dessen Abs. 3. Dieser bestimmt, dass Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 11a Abs. 1 ELG gehört. Daraus folgt, dass die Anrechnung von Verzichtsvermögen nicht nur für die Leistungsbemessung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG), sondern auch bei der Frage des Überschreitens der Vermögensschwelle (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a ELG) vorzunehmen ist (vgl. im Übrigen auch Rz. 2440.15 der Wegleitung des BSV über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]). Dies wird vom Beschwerdeführer letztinstanzlich zu Recht nicht mehr bestritten.
4.3. Zu dem für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögen gehört gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c ÜLG auch das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit es den Betrag von Fr. 509'860.- (vgl. Art. 4 ÜLV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG [in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung]) übersteigt. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es in der Systematik von Art. 5 Abs. 2 ÜLG um Vorsorgeguthaben, die sich in einer Vorsorgeeinrichtung befinden. Der Entwurf des Bundesrates sah noch keine Anrechnung der Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge beim Reinvermögen vor. Ein Freizügigkeitsguthaben sollte solange nicht als Vermögen angerechnet werden oder für die Vermögensschwelle in Betracht gezogen werden, als es sich noch in einer Freizügigkeitseinrichtung befinde (Botschaft vom 30. Oktober 2019 zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, BBl 2019 8284 Ziff. 4.1.3). Damit wurde die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bezweckt (vgl. dazu: BGE 150 V 161 E. 6.3; 148 V 114 E. 7.1). Nach einer Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (SR 831.42; endgültiges Verlassen der Schweiz; Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) kann sich die betreffende Person indessen nicht mehr auf den Vorsorgeschutz gemäss Art. 2 ff. und Art. 20 ff. FZG sowie Art. 10 ff. FZV (SR 831.425) berufen, wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat. Dementsprechend wird in der Botschaft auch festgehalten, dass eine ausbezahlte Freizügigkeitsleistung anrechenbares Vermögen darstellt (BBl 2019 8284 Ziff. 4.1.3). Die Rüge des Beschwerdeführers einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist unbegründet, liegen doch nach dem Gesagten für die unterschiedliche Behandlung von bezogenem Kapital und solchem, das sich zum Erhalt des Vorsorgeschutzes in einer Vorsorgeeinrichtung befindet, sachliche Gründe vor (vgl. dazu: BGE 142 V 577 E. 4.4 mit Hinweis).
4.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 bezogene Freizügigkeitleistung bei der Beurteilung der Vermögensschwelle auch unter dem (bis Ende 2022 geltenden) Grenzbetrag von Fr. 509'860.- berücksichtigt hat.
5.
Der Beschwerdeführer macht sodann - und zwar hauptsächlich - geltend, der ihm zu Last gelegte Vermögensrückgang habe sich abschliessend im Jahr 2014 ereignet und damit Jahre bevor das ÜLG in Kraft getreten sei. Die Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens stelle eine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes und eine Verletzung des Grundsatzes des rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV dar.
5.1. Die Vorinstanz erwog, Überbrückungsleistungen könnten nur an Personen ausgerichtet werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 2021 noch nicht ausgesteuert gewesen seien (Art. 30 Abs. 1 ÜLG). Es handle sich demnach um eine unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro), die grundsätzlich zulässig sei, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstünden. Es stehe dem Gesetzgeber frei, für die Anspruchsvoraussetzungen auch auf Sachverhalte abzustellen, die sich in der Vergangenheit realisiert hätten. Art. 13 Abs. 2 ÜLG sehe keine Verjährungsfrist vor. Ausserdem würden den Versicherten bei den erforderlichen Mindestversicherungs- und Beitragszeiten resp. anrechenbaren Mindesteinkommen auch solche angerechnet, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zurückgelegt resp. erzielt worden seien, was ebenfalls eine (begünstigende) Rückwirkung beinhalte (Art. 5 lit. b ÜLG).
5.2. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung. Echte Rückwirkung meint die Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich unter altem Recht zugetragen und abschliessend verwirklicht hat. Eine solche ist nach Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV grundsätzlich verpönt und verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 i.f.; 144 I 81 E. 4.1; Urteil 8C_124/2024 vom 19. September 2014 E. 6.1; je mit Hinweisen; vgl. weiterführend MADELEINE CAMPRUBI, Ungeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz, 2020, S. 23 ff.; MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, N. 133 ff.).
Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die so genannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung (BGE 144 I 81 E. 4.1 mit Hinweisen). Die unechte Rückwirkung setzt voraus, dass nicht ausschliesslich auf Sachverhaltselemente abgestellt wird, die vor dem Inkrafttreten einer Bestimmung eingetreten sind (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3).
In Bezug auf Rechtsnormen, welche den Eintritt der darin vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer Sachverhaltselemente abhängig machen (sog. zusammengesetzte Tatbestände), hat das Bundesgericht erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b; 123 V 25 E. 3a; Urteil 8C_579/2020 vom 6. November 2020 E. 3). Keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung des neuen Gesetzes liegt demnach vor, wenn es für Sachverhalte Geltung beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten eingetreten sind, dabei aber ergänzend auch gewisse Tatsachen berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; BGE 148 V 70 E. 5.3.2; 144 I 81 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 6, nicht publ. in: BGE 145 V 396, aber in: SVR 2020 KV Nr. 2 S. 6).
Ordnet ein Bundesgesetz eine echte oder unechte Rückwirkung an, haben die rechtsanwendenden Behörden diese Anordnung zu befolgen, selbst wenn ihnen die Rückwirkung als verfassungsrechtlich bedenklich erscheint (Art. 190 BV; vgl. BGE 140 I 353 E. 4.1; 139 V 307 E. 6.3). Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 126 V 134 E. 4a). Dabei ist aus mehreren möglichen Auslegungen der bundesgesetzlichen Anordnung diejenige zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht, wobei auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung findet (BGE 145 II 270 E. 4.1; 144 V 333 E. 10.1; 142 V 442 E. 5.1; 140 I 77 E. 5.3).
5.3. Das ÜLG bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern (vgl. Art. 2 ÜLG). Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben deshalb Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (vgl. Art. 3 Abs. 1 ÜLG). Die Aussteuerung muss im Monat, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, oder danach erfolgen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a ÜLG). Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen (Art. 30 Abs. 1 ÜLG).
5.4. Gemäss Art. 13 Abs. 2 ÜLG werden unter anderem Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (frz: "[...] auxquels l'ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s'il n'y avait pas renoncé."; ital.: "[...] cui una persona ha rinunciato senza esservi giuridicamente tenuta e senza aver ricevuto una controprestazione adeguata sono computati come reddito, come se la rinuncia non fosse avvenuta."). Art. 13 Abs. 3 ÜLG, der im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Diskussion steht, sieht vor, dass ein Verzicht auch dann vorliegt, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
5.5. Im Bereich der Ergänzungsleistungen befasste sich das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt mit der Frage der Rückwirkung im Zusammenhang mit einem Vermögensverzicht (vgl. BGE 120 V 182; 114 V 150; Urteile P 80/99 vom 16. Februar 2001 E. 2c; P 49/89 vom 20. April 1990 E. 2). In BGE 114 V 150 ging es um eine Verzichtshandlung aus dem Jahr 1983. Nach dem damals (bis Ende 1986) geltenden Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG waren unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte als Einkommen anzurechnen, auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist. Da der Nachweis einer Umgehungsabsicht in der Praxis häufig Schwierigkeiten bereitet hatte, wurde der Text von Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG im Rahmen der zweiten ELG-Revision geändert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f in der ab dem 1. Januar 1987 geltenden Fassung waren anzurechnen "Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist" (E. 1). Das höchste Gericht kam aufgrund des Wortlauts der Übergangsbestimmungen und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der neuen Bestimmung - Missbräuche zu verhindern ohne eine Umgehungsabsicht nachweisen zu müssen - zum Schluss, dass Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG (in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung) die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt (E. 2). Es wies aber darauf hin, dass die Geltung der neuen Bestimmung ihre Grenzen dort finde, wo es um die Rückforderung von Leistungen gehe, die ausschliesslich vor dem 1. Januar 1987 erbracht worden seien. Es sei nämlich nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die nach altem Recht rechtmässigen Leistungsbezüge aufgrund des neuen Rechts als unrechtmässig zu qualifizieren. In diesem Sinne hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht schon im Urteil P 49/89 vom 20. April 1990 entschieden.
Auch in BGE 120 V 182 ging das Eidgenössische Versicherungsgericht von einem Anwendungsfall der unechten Rückwirkung aus, als es in Bezug auf eine im Jahr 1987 erfolgte Verzichtshandlung Art. 17 ELV in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung als massgebend erachtete (E. 4b).
5.6. In BGE 150 V 198 befasste sich das Bundesgericht mit den Verzichtstatbeständen des ÜLG. Es erkannte, nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte das (ab 1. Januar 2021 geltende) System der Ergänzungsleistungen möglichst übernommen werden, weshalb die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden könne. Dies müsse insbesondere für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zum Vermögensverzicht gelten, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Regelung von Art. 13 Abs. 3 ÜLG zur Berücksichtigung eines übermässigen Vermögensverbrauchs in zeitlicher Hinsicht (vgl. Regest; E. 7.2.3.5).
5.7. Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass die Berücksichtigung von vor dem Inkrafttreten des ÜLG am 1. Juli 2021 erfolgten Verzichtshandlungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ÜLG im Rahmen der Anspruchsprüfung ab 1. Juli 2021 keiner (grundsätzlich) unzulässigen echten Rückwirkung gleichkommt. Das ÜLG, mit dem für ältere Arbeitslose eine neue Leistungsart geschaffen wurde, kommt lediglich für die Zeit nach seinem Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) zur Anwendung. Mithin wird es nicht auf Sachverhalte angewendet, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben (vgl. Urteile 2C_41/2016 vom 25. April 2017 E. 3; C 337/98 vom 31. Januar 2000 E. 3a, nicht publ. in: BGE 126 V 134, aber in: SVR 2000 ALV Nr. 23 S. 65). Freilich knüpft es auch an Sachverhalte an, die früher eingetreten sind, wie etwa die 20-jährige Versicherteneigenschaft (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG) oder ein in der Vergangenheit liegender Vermögensverzicht. Letzterer dauert unter der Herrschaft des ÜLG insofern an, als sich die Frage der Bewertung des Verzichtsvermögens stellt (vgl. BGE 120 V 182 E. 4b; 114 V 150 E. 2). Eine solche Rückanknüpfung gilt als unechte Rückwirkung (vgl. E. 5.2 hiervor).
Soweit in der in BGE 150 V 198 nicht publizierten Erwägung 7.1.2.2 in allgemeiner Weise festgehalten wird, die Anwendung des ÜLG auf vor dem 1. Juli 2021 getätigte Ausgaben komme einer echten Rückwirkung ("retroattività in senso proprio") gleich, ist dies entsprechend zu präzisieren. Die Anknüpfung an eine vor Inkrafttreten des ÜLG erfolgte Verzichtshandlung, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜLG und darüber hinaus weiterhin auswirkt, stellt gemäss Rechtsprechung zum EL-Recht keine echte Rückwirkung dar (vgl. BGE 114 V 150 E. 2a). Vielmehr steht die Frage einer Rückanknüpfung im Sinne einer unechten Rückwirkung im Raum. Ob eine solche vorliegend zulässig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. E. 6 hiernach). Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich ohnehin wesentlich von demjenigen, der in BGE 150 V 198 zu beurteilen war. Hauptsächlicher Streitpunkt vor Bundesgericht war in jenem Entscheid die richtige Anwendung von Art. 13 Abs. 3 ÜLG (übermässiger Vermögensverbrauch), ging doch bereits die damalige Vorinstanz aufgrund der vom Versicherten eingereichten Unterlagen von einem (belegten) Vermögensverbrauch im Sinne von Art. 13 Abs. 3 ÜLG und nicht von einer Vermögensveräusserung (im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ÜLG) aus (vgl. E. 7.2.4.2 des zitierten Urteils). Ein solcher (übermässiger) Vermögensverbrauch ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 ÜLG erst ab Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen zu berücksichtigen. Vorliegend steht demgegenüber die korrekte Anwendung von Art. 13 Abs. 2 ÜLG zur Diskussion.
6.
6.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. BGE 148 II 475 E. 4.3.1; 146 II 201 E. 4.1).
6.2. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 ÜLG fällt zunächst auf, dass Verzichtsvermögen angerechnet wird, als wäre "nie" darauf verzichtet worden. Zumindest die deutsche Fassung des Gesetzeswortlauts deutet bereits an, dass auch ein - unter Umständen Jahre - vor dem Inkrafttreten des ÜLG erfolgter Verzicht zu berücksichtigen ist. Anders als Abs. 3, der die Anrechnung von übermässigem Vermögensverbrauch auf die Zeit ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen und damit gleichzeitig auch nach Inkrafttreten des ÜLG beschränkt, ist in Abs. 2 kein entsprechender Vorbehalt vorgesehen. Darin kommt das in BGE 150 V 198 beschriebene Bemühen um Angleichung an die EL-Grundsätze zum Ausdruck, sind doch Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG den Bestimmungen im ELG (Art. 11a Abs. 2 und 3) nachgebildet (vgl. auch BBl 2019 8293 Ziff. 5). Art. 11a Abs. 2 ELG enthält ebenfalls keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts, weshalb gemäss Rechtsprechung selbst Schenkungen, die mehrere Jahrzehnte zurückliegen, angerechnet werden können (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1 mit Hinweisen).
6.3. Im Parlament gab Art. 13 ÜLG (entspricht Art. 11 E-ÜLG) zu keinen Diskussionen Anlass. Hingegen wurde über die Frage der Rückwirkung im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen (Art. 30 Abs. 1 ÜLG) debattiert. Der Bundesrat hatte in Art. 25 Abs. 1 E-ÜLG vorgesehen, dass vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesteuerte Personen keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. Der erstberatende Ständerat stimmte diesem Entwurf zu. In der Folge sprach sich eine Mehrheit der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit für die Streichung dieser Bestimmung aus. Im Nationalrat wurde hiergegen eingewendet, die Zulassung von in Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜLG bereits ausgesteuerten Personen bedeute eine systemwidrige Rückwirkung. Es könne nicht sein, dass ein neu geschaffenes Gesetz rückwirkend Leistungen für Personen vorsehe, bei denen der Sachverhalt schon viel früher eingetreten sei (Votum Sauter, AB 2020 N 82). Das Gesetz solle erst ab dem Datum des Inkrafttretens gelten (Votum Aeschi, AB 2020 N 83). Ein Kommissionsmitglied wies demgegenüber darauf hin, dass es beim Mehrheitsantrag der Kommission nicht darum gehe, eine Rückwirkung einzuführen. So habe etwa eine 62-jährige Person nicht Anspruch auf Leistungen, die sie zwischen dem Alter von 60 und 62 Jahren nicht bezogen habe. Vielmehr solle mit der Streichung von Art. 25 Abs. 1 E-ÜLG erreicht werden, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gleich behandelt würden. Die vom Bundesrat vorgesehene Übergangsbestimmung finde nämlich nicht auf sämtliche Anspruchsvoraussetzungen Anwendung. Sie beziehe sich lediglich auf die Frage des Alters im Zeitpunkt des Verlusts der Arbeitslosenentschädigung (Votum Nantermod, AB 2020 N 85). Ein anderer Vertreter der nationalrätlichen Kommission hielt fest, einerseits sei man gegen jede Rückwirkung eines Gesetzes. Andererseits sollten dahingehend Schwelleneffekte verhindert werden, dass kurz vor Inkrafttreten Ausgesteuerte vom Anspruch auf Überbrückungsleistungen ausgeschlossen würden (Votum Roduit, AB 2020 N 83). Bundesrat Berset stellte ebenfalls klar, dass man keine Rückwirkung gewünscht habe und dass eine solche in den verschiedenen Versionen auch nicht vorgesehen sei. Denn es gehe nicht darum, weit in die Vergangenheit zurückzugehen und die Bestimmungen des Gesetzes darauf anzuwenden ("il ne s'agit pas de revenir loin en arrière et de faire appliquer les conditions de la loi"; Votum BR Berset, AB N 85). Schliesslich schloss sich die Mehrheit des Nationalrates dem Beschluss des Ständerates und damit dem Entwurf des Bundesrates an (Beibehaltung von Art. 30 Abs. 1 ÜLG [entspricht Art. 25 Abs. 1 E-ÜLG]).
Aus den Materialien zum ÜLG ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesetzgeber von den im EL-Recht geltenden Regeln zum Vermögensverzicht distanzieren oder dass er Verzichtstatbestände im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ÜLG auf den Zeitraum nach Inkrafttreten des ÜLG beschränken wollte. Da es ihm vielmehr ein Anliegen war, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, ist davon auszugehen, dass er auch vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Vermögensverzichte - zeitlich unbeschränkt (vgl. E. 6.2 hiervor) - als Vermögen angerechnet haben wollte, wie dies die Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen im Sinne einer unechten Rückwirkung stets zugelassen hat (vgl. E. 5.5 hiervor). Jedenfalls liegt der Schluss nahe, dass der Gesetzgeber - hätte er dies gewollt - direkt in Art. 13 Abs. 2 ÜLG eine zeitliche Limitierung vorgesehen hätte, wie er dies in Art. 13 Abs. 3 ÜLG getan hat. Oder aber er hätte in den Übergangsbestimmungen vorgesehen, dass Art. 13 Abs. 2 ÜLG nur für Vermögen gelte, auf das nach Inkrafttreten des ÜLG verzichtet worden ist. Eine entsprechende Bestimmung findet sich für den neu geschaffenen Verzichtstatbestand des übermässigen Vermögensverbrauchs im ELG (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]).
Aus der parlamentarischen Diskussion betreffend die Übergangsbestimmung erhellt im Übrigen einzig, dass sich der Gesetzgeber entschieden gegen eine Anspruchsberechtigung für die Zeit vor Inkrafttreten des ÜLG und gegen einen Anspruch von im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ausgesteuerten Personen aussprach. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass ein Vermögensverzicht lediglich bei Handlungen nach Inkrafttreten des ÜLG angerechnet werden soll.
6.4. In systematischer Hinsicht ist auf Art. 3 Abs. 1 lit. b ÜLG hinzuweisen. Danach besteht ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zum Zeitpunkt, in dem die betreffende Person die Altersrente frühestens vorbeziehen kann, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss ELG haben wird. Bei dieser Prüfung des EL-Anspruchs wäre ein Verzichtsvermögen, das auf eine im Jahr 2014 erfolgte Verzichtshandlung zurückzuführen ist, zu berücksichtigen, was auch der Beschwerdeführer einzuräumen scheint. War es aber Absicht des Gesetzgebers, das System der Überbrückungsleistungen an dasjenige des EL-Rechts anzugleichen, so ist davon auszugehen, dass er auch den in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigenden Vermögensverzicht koordinieren und aufeinander abstimmen wollte.
Weiter fällt auf, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG auch Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind, zum Reinvermögen gehören. Dass eine solche Anrechnung erst ab Inkrafttreten des ÜLG gelten soll, ergibt sich weder direkt aus dem Gesetz noch aus den Materialien.
6.5. Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4). Bis zur zweiten ELG-Revision, die am 1. Januar 1987 in Kraft trat, wurde ein Vermögensverzicht nur angenommen, wenn der Gedanke an eine Ergänzungsleistung beim Verzicht eine Rolle gespielt hatte. Mit der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung von Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG sollte eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigte, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht. Mit dem per 1. Januar 2021 eingeführten Tatbestand des übermässigen Vermögensverbrauchs sollte zudem verhindert werden, dass eine versicherte Person ihr Vermögen (inkl. BVG-Kapital) zu schnell aufbraucht und anschliessend bei der AHV oder IV Antrag auf EL stellt oder eine Neuberechnung der EL verlangt (BBl 2016 7496 Ziff. 1.2.2). Im ÜLG wurden die mit der EL-Reform neu ins Gesetz aufgenommenen Regelungen über den Vermögensverzicht übernommen. Es kann somit festgehalten werden, dass sich der ursprünglich mit der Anrechnung eines Vermögensverzichts verfolgte Zweck insoweit geändert hat, als eine Anrechnung auch ohne ausgewiesene Missbrauchsabsicht stattfindet, soweit die betreffende Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf ihr Vermögen verzichtet hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 ÜLG i.V.m. Art. 24 lit. a ÜLV).
6.6. Als Auslegungsergebnis ergibt sich - insbesondere aufgrund des Wortlauts von Art. 13 Abs. 2 ÜLG und der Absicht des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen -, dass bei der Prüfung der Vermögensschwelle (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a ELG) im Sinne einer unechten Rückwirkung auch Vermögen anzurechnen ist, auf das die betreffende Person vor Inkrafttreten des ÜLG am 1. Juli 2021 verzichtet hat. Dieses Ergebnis ergibt sich auch mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) : So wäre kaum einsehbar, weshalb eine Vermögensveräusserung kurz nach Inkrafttreten des ÜLG als Vermögensverzicht anzurechnen wäre, während eine wenige Tage vor dem 1. Juli 2021 erfolgte nahmafte Schenkung ohne Folgen bliebe. Nicht massgebend ist nach dem Gesagten sodann, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht mit dem Hintergedanken veräussert hat, später einmal Überbrückungsleistungen zu beziehen (vgl. E. 6.5 hiervor; vgl. auch BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4 mit Hinweisen), von denen er im Jahr 2014 zweifellos nichts wissen konnte.
6.7. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 BV geltend macht, fehlt es an einer den qualifizieren Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Rüge. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass mit dem ÜLG eine neue Leistungsart für ältere Arbeitslose geschaffen wurde. Der Beschwerdeführer konnte und durfte im Zeitpunkt des Verzichts im Jahr 2014 nicht mit dem Bezug von Überbrückungsleistungen rechnen. Es gab also keine Anwartschaften und nichts, was ein irgendwie geartetes Vertrauen hätte begründen können. Hingegen musste er wissen, dass seine Handlungen jedenfalls EL-rechtliche Konsequenzen zeitigen würden.
7.
Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest