Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_3/2024
Urteil vom 25. November 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Guido E. Urbach und Claudio Riz à Porta,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, 4051 Basel,
vertreten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfuhrabgaben, Abgabeperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2023 (A-3145/2021).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ AG (nachfolgend: die Importeurin) hat zivilrechtlichen Sitz in U.________/AG. Ihr statutarischer Zweck liegt in der Produktion von und dem Handel mit Getränken und Konzentraten aller Art.
A.b. Am 23. September 2020 meldete die B.________ AG (nachfolgend: die Spediteurin) bei der damaligen Eidgenössischen Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]), Zollstelle Aarau, eine für die Importeurin bestimmte Sendung aus Deutschland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie tat dies im EDV-Verfahren "e-dec". Für das Produkt "C.________ Cranberry Classic", "Wasser oder Mineralwasser, gesüsst oder aromatisiert, ohne Alkohol, nicht in Glas oder Alu", deklarierte die Spediteurin eine Eigenmasse von 21'509,4 Kilogramm, eine Rohmasse von 22'511,3 Kilogramm und eine Zusatzmenge von 20'700 Kilogramm. Sie verwendete dabei die
Tarifnummer 2202.1000, Schlüssel 819, sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Normal-Zollansatz von Fr. 2.- je 100 Kilogramm brutto.
Das EDV-System reagierte daraufhin mit der Meldung "gesperrt". Die Waren wurden am selben Tag einer materiellen Kontrolle (Beschau) unterzogen. Im Befund hielt die Zollstelle fest (redaktionell durch das Bundesgericht leicht überarbeitet) :
"'Cranberry Classic' der Marke 'C.________', Cranberry-Fruchtsaftgetränk (Moosbeeren). Zusammensetzung (gemäss Etikett) : Wasser, Cranberrysaft aus Cranberrysaftkonzentrat: 27 Prozent, Zucker, Vitamin C, Gemüse- und Fruchtsaftkonzentrat (Karotten, Cranberry), natürliches Aroma. Rote, klare Flüssigkeit in durchsichtiger 1-Liter-PET-Flasche, EVA bestehend aus sechs PET-FIaschen. Gewogenes Gewicht pro EVA: 6,56 kg. 3450 EVA x 6,56 kg = 22'632 kg. 3450 EVA verteilt auf 30 EPAL [Europaletten]."
Im Rahmen dieser Beschau entnahm die Zollstelle der Einfuhrsendung ein Warenmuster und unterbreitete dieses zwecks Laboruntersuchung dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS). Für die Dauer der Abklärungen erstellte die Zollstelle eine neue Einfuhrzollanmeldung, die sie mit der Versionsnummer 2 bezeichnete. Die Zollstelle veranlagte die Einfuhr provisorisch und setzte dabei die Einfuhrabgaben fest nach Massgabe der
Tarifnummer 2202.9932, Schlüssel 819, Normal-Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 Kilogramm brutto.
Am 9. Oktober 2020 schlug das METAS, nachdem der Laborbefund vorlag, die
Tarifnummer 2202.9932 für das Produkt "C.________ Cranberry Classic" vor.
Die Zollstelle teilte der Spediteurin mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 mit, dass das Produkt "C.________ Cranberry Classic" in die
Tarifnummer 2202.9932 eingereiht werde. Gleichzeitig nahm die Zollstelle die Umwandlung der provisorischen in eine definitive Einfuhrzollanmeldung vor (Versionsnummer 3). Wie bereits für die provisorische Veranlagung verwendete sie die Tarifnummer 2202.9932, Schlüssel 819, Normal-Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 Kilogramm brutto. Das EDV-System stellte mit Datum vom 19. Oktober 2020 die Veranlagungsverfügung über einen Zollbetrag von Fr. 13'394.20 aus.
A.c. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 reichte die Importeurin beim Zoll Nord (vormals Zollkreisdirektion I) eine Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. Oktober 2020 ein. Sie bestritt die Einreihung in die Tarifnummer 2202.9932 und verlangte die Einreihung in die
Tarifnummer 2202.1000.
Die Importeurin berief sich in ihrer Beschwerde namentlich auf Art. 95 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02). Diese Norm räumt den Wirtschaftsteilnehmenden eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung ein und erlaubt es ihnen, nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel auch nach Ablauf der Übergangsfrist "bis zur Erschöpfung der Bestände" an die Endverbraucher abzugeben. Die Zollstelle habe, so die Importeurin, die vierjährige Übergangsfrist missachtet. Sodann sei aus dem Laborbefund des METAS nicht ersichtlich, nach welcher Methode die Prozentanteile an Moosbeerenfruchtsaft ermittelt worden seien.
Mit Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2021 wies der Zoll Nord die Beschwerde der Importeurin gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. Oktober 2020 und drei weitere vom 20. November 2020, die in das Verfahren aufgenommen worden waren, ab. Der Zoll Nord führte unter anderem aus, das Produkt "C.________ Cranberry Classic" enthalte gemäss den Feststellungen anlässlich der Beschau sowie der Laboruntersuchung mehr als 25 Prozent Moosbeerenfruchtsaft und falle damit unter die Tarifnummern 2202.9911 bis 2202.9989. Es handle sich um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft der
Tarifnummer 2202.9932 und folglich nicht um ein aromatisiertes Tafelgetränk der Tarifnummer 2202.1000, wovon die Importeurin ausgehe. Eine Ermittlung des Saftgehalts aufgrund des Brix-Wertes sei nicht notwendig.
B.
B.a. Am 7. Juli 2021 gelangte die Importeurin gegen den Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1), es sei eine Verzollung gemäss der Tarifnummer 2202.1000 (anstelle der Tarifnummer 2202.9932) vorzunehmen (Antrag 2) und die Sache sei zur Vornahme der Tarifierung gemäss Antrag 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 3). Die Importeurin begründete die Unterstellung unter die Tarifnummer 2202.1000 damit, dass das Produkt "C.________ Cranberry Classic" weniger als 25 Prozent Moosbeerenfruchtsaft enthalte. Dem BAZG sei es nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, welchen Prozentsatz das Erzeugnis tatsächlich enthalte. Doch selbst wenn das Produkt einen höheren Prozentsatz an Moosbeerenfruchtsaft aufgewiesen hätte, was bestritten werde, wäre aufgrund der Verletzung von Bundesrecht durch die Nichtberücksichtigung von Art. 95 LGV die bisherige Tarifnummer 2202.1000 anwendbar.
B.b. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2023 ab. In Bezug auf Art. 95 Abs. 2 LGV ging die Begründung dahin, dass das Lebensmittelrecht und das Zolltarifrecht unterschiedliche Ziele verfolgten (dortige E. 3.2). Im konkreten Fall gehe aus dem Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020 zwar lediglich das Resultat zum unterbreiteten Muster hervor ("Gehalt an Cranberrysaft von mehr als 25 Gewichtsprozent"), worauf das METAS dann im selben Schreiben die Tarifnummer 2202.9932 vorgeschlagen habe. Im späteren Verlauf des Verfahrens, mit Stellungnahmen vom 25. August 2021 und vom 8. Dezember 2021, habe das METAS dann aber sein Vorgehen näher erläutert und den Gehalt an Moosbeerenfruchtsaft auf 27 Prozent (Gewichtsprozente) bzw. 26,5 Prozent (Volumenprozente) festgelegt. Die anlässlich der Beschau vom 23. September 2020 angefertigten Fotografien zeigten, dass auch die Herstellerangabe auf dem Produkt von einem Gehalt von 27 Prozent spreche. Die vom METAS gewählte Methode sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (dortige E. 3.4).
Da das streitbetroffene Produkt mithin einen Gehalt an Moosbeerenfruchtsaft von 27 Prozent enthalte, liege ein mit Wasser verdünnter Fruchtsaft vor, sodass die Einreihung unter der
Tarifnummer 2202.9932 zu erfolgen habe (dortige E. 3.5). Der Umstand, dass das BAZG der Importeurin den Prüfbericht erst im Rahmen der Vernehmlassung zugänglich gemacht habe, begründe keine Gehörsverletzung (dortige E. 3.6). Die Beschwerde sei abzuweisen (dortige E. 3.7).
Abschliessend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es über Tarifstreitigkeiten letztinstanzlich entscheide (dortige E. 5). Dazu berief es sich auf Art. 83 lit. l BGG (SR 173.110). Entsprechend gab das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil keine Rechtsmittelbelehrung bei.
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 erhebt die Importeurin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, des Beschwerdeentscheids vom 4. Juli 2021 und der Veranlagungsverfügungen vom 19. Oktober 2020 bzw. 20. November 2020 sei die Veranlagung anhand der Tarifnummer 2202.1000 und einem Zollansatz von Fr. 2.- je 100 Kilogramm brutto anstelle der Tarifnummer 2202.9932 und einem Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 Kilogramm brutto vorzunehmen. Hierzu sei die Sache an das BAZG zurückzuweisen. Die Importeurin rügt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt "unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und in Verletzung von Art. 8 ZGB sowie des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV" festgestellt habe. Weiter habe sie "das Gleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 BV sowie Art. 94 Abs. 4 BV von Importeuren und Produzenten und die Wirtschaftsfreiheit der [Importeurin] sowie das Willkürverbot verletzt, da sie die Übergangsfristen von vier Jahren gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV nicht analog angewendet hat". Ob und inwiefern Übergangsbestimmungen zur Anwendung gelangten, stelle eine typische Rechtsfrage dar, die ohne technische Kenntnisse beantwortet werden könne. Im Ergebnis finde der prozessuale Ausschlussgrund von Art. 83 lit. l BGG keine Anwendung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1). Sind nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, tritt das Bundesgericht auf die Sache nicht ein (BGE 149 III 277 E. 3.1).
1.2.
1.2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Im Zollrecht finden sich hinsichtlich des Verfahrens vor Bundesgericht keine abweichenden Bestimmungen. Gegenteils verweist Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0; in Kraft seit 1. Mai 2007 [AS 2007 1411]) auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1.2.2. Unter dem Aspekt dieser allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege ist Folgendes von Belang: Das Bundesgericht beurteilt namentlich Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht und Staatsverträgen ( Art. 189 Abs. 1 lit. a und b BV ; Art. 95 lit. a und b BGG ; Urteil 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1, zur Publ. vorgesehen). Unter das Bundesrecht fällt insbesondere auch das Zollrecht (Art. 133 BV). Gegen Entscheide über die Zollveranlagung ist die Beschwerde aber
unzulässig, wenn diese entweder aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt (Art. 83 lit. l BGG; Urteil 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 1.3.2). Darauf ist nachfolgend einzugehen.
1.2.3. Die Fokussierung in Art. 83 lit. l BGG auf Gewicht und Tarif rührt daher, dass der eidgenössische Zolltarif als Gewichtszolltarif (
ad pesum) ausgestaltet ist (dazu u.a. Botschaft vom 20. März 1959 zur Zolltarifrevision und den dazugehörigen internationalen Vereinbarungen, BBl 1959 I 625, insb. 632 und 644; Botschaft vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 1, insb. 144 und 427). Denn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) sind Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, nach dem Bruttogewicht zu veranlagen. Die "Bruttoveranlagung" anhand des Gewichts, von welcher Art. 2 der Taraverordnung vom 4. November 1987 (SR 632.13) spricht, wird hier seit jeher praktiziert (Irene Steiner, Schweizerisches Zolltarifrecht, 1934, S. 199). Demgegenüber herrscht anderswo nahezu ausnahmslos der Wertzolltarif (
ad valorem). Dem System der Wertzollmethode folgen namentlich Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 (GATT; SR 0.632.21) oder Art. 69 ff. der Verordnung Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK).
1.2.4.
1.2.4.1. Was das Veranlagungsverfahren betrifft, dessen Ausgestaltung letztlich zum Ausschluss gemäss Art. 83 lit. l BGG führt, ist von Folgendem auszugehen: Die Zollanmeldung leitet das zollrechtliche Veranlagungsverfahren förmlich ein, worauf dieses von Amtes wegen durchzuführen ist. Das Veranlagungsverfahren setzt sich zusammen aus der summarischen Prüfung (Art. 32 ZG), der Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 ZG), gegebenenfalls der Überprüfung (Art. 35) und der Beschau (Art. 36 f. ZG), ferner der Veranlagung und dem Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG; dazu Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., insb. Ziff. 2.2.4 vor Art. 32 ff. E-ZG 2005). Das zollrechtliche Veranlagungsverfahren erweist sich mithin als gemischte Veranlagung (Michael Beusch, Zollgesetz, Kommentar, 2009 [nachfolgend: Komm. ZG], N. 1 zu Art. 85 ZG) : Während die zollpflichtige Person hauptsächlich der Zuführungs- und Anmeldepflicht zu genügen hat, obliegt es dem BAZG, die Veranlagung der Zollabgabe vorzunehmen (Art. 32 ff. ZG; zum Ganzen: BGE 143 II 646 E. 2.2.1).
1.2.4.2. Im Anwendungsbereich der Veranlagung "
ad pesum " ist, um zu der im Einzelfall geschuldeten Zollabgabe zu gelangen, das individuell-konkrete Bruttogewicht der Ware mit dem auf diese Ware anwendbaren generell-abstrakten Zolltarif zu multiplizieren (Remo Arpagaus, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 594 ff.; Beat König/Christian Maduz, Einführung in das Zollrecht, 2021, Rz. 110; Beusch, a.a.O., N. 4 zu Art. 69 ZG). In einer ersten Phase ist das "Gewicht der Ware" festzulegen, was weit über das eigentliche Wägen hinausgeht. Mit Blick auf die zweite Phase ist eine detaillierte Feststellung von Art, Beschaffenheit und Bruttogewicht der Ware erforderlich (Barbara Schmid, in: Komm. ZG, N. 2 ff. zu Art. 19 ZG). In der zeitlich nachfolgenden zweiten Phase geht es um die Tarifierung, mithin um die Subsumtion der festgestellten individuell-konkreten Sachumstände unter eine Position des generell-abstrakten Zolltarifs (Urteile 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 1.2; 2A.276/2005 vom 29. September 2005 E. 1.1). Die Ermittlung der Beschaffenheit einer individuell-konkreten Ware und die Bestimmung der generell-abstrakten Tarifposition greifen freilich ineinander über. Sie lassen sich nur schwerlich auseinanderhalten.
1.2.4.3. Dies zeitigt Auswirkungen auf das Verfahrensrecht: Im Unterschied zur klassischen Auslegung und/oder Anwendung eines beispielsweise zollrechtlichen Rechtssatzes werfen die zollrechtliche Einordnung einer Ware und deren Tarifierung Fragen auf, deren Charakter die Justiziabilität zumindest einschränkt (Steiner, a.a.O., S. 293; ebenso Max Baumgartner, Der Rechtsschutz in Zolltarifstreitigkeiten, 1937, 105; Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 208 zu Art. 83 BGG).
1.2.5. Der Rechtsmittelweg in Bezug auf die beiden Faktoren der Gewichtszollmethode - Analyse der Ware einerseits, Subsumtion dieser Ware unter den Zolltarif anderseits - endet damit, gestützt auf Art. 191 Abs. 3 BV und Art. 83 lit. l BGG, am Bundesverwaltungsgericht. Folglich kann keiner der beiden Faktoren, die in die Multiplikation einfliessen, zum Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemacht werden (zum gleichartigen früheren Recht: Urteil 2A.567/2002 vom 25. April 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 385, mit Hinweisen). Im Ergebnis fällt Art. 83 lit. l BGG nur, aber immerhin in Betracht, wenn entweder streitig und zu prüfen ist,
wie eine Ware beschaffen sei bzw. ob diese Ware
unter den einen oder den andern Zolltarifansatz falle (FLORENCE Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 144 ff. zu Art. 83 BGG; HANSJÖRG Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 97 zu Art. 83 BGG; Martin Kocher, in: Komm. ZG, N. 104 ff. zu Art. 116 ZG).
1.2.6. Mit Blick auf den Geltungsbereich von Art. 83 lit. l BGG bleibt die Beschwerde an das Bundesgericht
zulässig bei allen
Rechtsfragen im Zusammenhang mit Veranlagungsverfügungen, die auf Tarif oder Gewicht beruhen (Urteile 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 1.3.2; 2C_745/2015 vom 23. Oktober 2017 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 143 II 646; 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 II 433; 2A.262/2002 vom 7. Januar 2003 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 129 II 160; BGE 119 Ib 103 E. 1b). Auf eine Beschwerde
eingetreten wurde in der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis etwa, als die Einreihung der eingeführten Ware unter eine bestimmte Tarifposition unbestritten, aber zu klären war, welcher Tarifansatz für diese Position im Zeitpunkt der Einfuhr gegolten habe (Urteil A.559/1987 vom 4. März 1988 E. 1a, nicht publ. in: BGE 114 Ib 17).
1.2.7. Es kann infolgedessen geschehen, dass die Beanstandungen, die die beschwerdeführende Partei im bundesgerichtlichen Verfahren erhebt, teils unter Art. 83 lit. l BGG fallen ("Tarifrügen"), während dies auf die weiteren Rügen nicht zutrifft ("Rechtsrügen"). Dies hat damit zu tun, dass zollrechtliche Fragestellungen grundsätzlich an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 82 lit. a BGG) und dass eine Ausnahme nur insofern besteht, als es tatsächlich um die Feststellung der Beschaffenheit einer Ware bzw. um die Unterstellung dieser Ware unter eine bestimmte Tarifposition geht (Art. 83 lit. l BGG). Verfahrensrechtlich hat es im bundesgerichtlichen Verfahren zu einem "Splitting" zu kommen (in zulässige Rechtsrügen, nicht unter Art. 83 lit. l BGG fallend, einerseits, und unzulässige Tarifrügen, unter Art. 83 lit. l BGG fallend, anderseits; Urteil 2C_363/2010 / 2C_405/2010 / 2C_406/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 6 am Ende). Denn die fehlende Justiziabilität der Tarifrügen erleidet keinen Einbruch dadurch, dass auch Rechtsrügen erhoben werden.
In diesem Umfang unterscheidet Art. 83 lit. l BGG sich von anderen Normen des Ausnahmekatalogs: Hinzuweisen ist abgaberechtlich etwa auf Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 lit. h Halbsatz 2 in Verbindung mit Art. 84a BGG). Wie Art. 84 BGG bezweckt Art. 84a BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht (BGE 139 II 340 E. 4); hier steht die Entlastungsfunktion im Vordergrund. Die höchstrichterliche Praxis geht allerdings dahin, dass im bundesgerichtlichen Verfahren auch jene Fragen zu prüfen sind, welche die Erfordernisse von Art. 84a BGG nicht erfüllen, solange zumindest eine einzige Frage aufgeworfen wird, die den Anforderungen von Art. 84a BGG genügt. Diesfalls tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde "dans son ensemble" ein, ohne ein "Splitting" zu treffen. Die "Türöffnerfunktion" von Art. 84a BGG erlaubt es dem Bundesgericht, grundsätzlich allen aufgeworfenen Fragen nachzugehen (Urteile 2C_761/2022 vom 1. Juli 2024 E. 1.1.3; 2C_772/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 II 536; 2C_481/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 336; 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 II 206; 2C_1000/2015 E. 1.2 vom 17. März 2017, nicht publ. in: BGE 143 II 224).
Dieselbe Herangehensweise verfolgt das Bundesgericht etwa im Bereich der Submissionen (Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG; Urteil 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.3, zur Publ. vorgesehen; BGE 141 II 14 E. 1.2.2.4). Wie Art. 83 lit. h dient auch Art. 83 lit. f BGG der wirksamen Beschränkung des Zugangs zum Bundesgerichts. Sind die erhöhten Anforderungen an das Eintreten (Schwellenwert und Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; BGE 146 II 276 E. 1.2; 143 II 120 E. 2.2) aber erfüllt, rechtfertigt sich die eigentlich beabsichtigte Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht nicht mehr.
Die Rechtfertigung von Art. 83 lit. l BGG ist eine andere als jene von Art. 83 lit. h und Art. 83 lit. f BGG . Es geht bei Art. 83 lit. l BGG nicht um die wirksame Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht, sondern darum, dass die technisch-wirtschaftlich geprägten Tarifrügen zur höchstrichterlichen Beurteilung von vornherein ungeeignet sind. Ihre Prüfung durch das Bundesgericht erscheint so oder anders als "nicht tunlich". Entsprechend kommt den zollrechtlichen Rechtsrügen keine "Türöffnerfunktion" in Bezug auf die Tarifrügen zu.
1.2.8. Im vorliegenden Fall will die Importeurin das Produkt "C.________ Cranberry Classic" unter der Tarifnummer 2202.1000 veranlagt sehen (Sachverhalt Bst. A.b), wogegen das BAZG und das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sind, die Tarifierung habe nach Massgabe der Tarifnummer 2202.9932 zu erfolgen. Ausschlaggebend für das BAZG und das Bundesverwaltungsgericht war, dass das METAS den Gehalt an Moosbeerenfruchtsaft auf 27 Prozent (Gewichtsprozente) bzw. 26,5 Prozent (Volumenprozente) festgelegt hatte (Sachverhalt Bst. A.b, A.c und B.b).
Im Umfang, in welchem die Bestimmung des Mindestgehalts an Moosbeerenfruchtsaft und/oder die sich daraus ergebende Tarifierung beanstandet wird, kann aufgrund von Art. 83 lit. l BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. In diesem Umfang liegt eine klassische Tarifrüge vor, die der Beschwerde an das Bundesgericht entzogen ist.
Von keiner unter Art. 83 lit. l BGG fallenden Tarifrüge ist hingegen zu sprechen, soweit die Importeurin rügt, bei der Tarifierung wären die lebensmittelrechtlichen Besonderheiten in Betracht zu ziehen gewesen (was das BAZG unterlassen habe). Hierbei geht es weder um die Beschaffenheit der Ware noch um die Tarifierung, welche die Beschaffenheit der Ware nach sich zieht. Thema ist vielmehr der Tarif als solcher, der in den Augen der Importeurin bundesrechtswidrig ausgestaltet, ausgelegt und/oder angewandt worden sein soll. Was die Rügen betreffend die Übergangsfrist und die Praxisänderung hinsichtlich des Tarifs angeht, ist damit von einer zulässigen Rechtsrüge auszugehen, die als solche von vornherein ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 83 lit. l BGG liegt. Insofern ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, nicht aber, soweit die Importeurin nicht nur um die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. November 2023, sondern auch um jene des Beschwerdeentscheids vom 4. Juli 2021 und der Veranlagungsverfügungen vom 19. Oktober 2020 bzw. 20. November 2020 ersucht (Sachverhalt Bst. C). Denn aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelten die dem vorinstanzlichen Entscheid zeitlich vorangehenden unterinstanzlichen Entscheide inhaltlich als mitangefochten (BGE 149 II 1 E. 4.7; 146 II 335 E. 1.1.2).
1.2.9. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem angefochtenen Urteil keine Rechtsmittelbelehrung angefügt, weil es davon ausgegangen ist, die streitige Materie falle insgesamt unter Art. 83 lit. l BGG, weswegen das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich zu entscheiden habe (Sachverhalt Bst. B.b).
Diese Auffassung erweist sich - vor dem Hintergrund des Dargelegten - als unzutreffend. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), der auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfasst (Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]), sind schriftliche Verfügungen und Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.3.2). Kann einer Verfügung oder einem Entscheid keine oder keine vollständige Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, liegt ein Eröffnungsmangel vor (Art. 38 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen (für das bundesgerichtliche Verfahren: Art. 49 BGG; allgemein: Art. 38 VwVG; BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; 144 IV 57 E. 2.3.2; erstmals dazu: BGE 77 I 273; 78 I 294 E. 3; präzisierend: BGE 96 II 69 E. 1).
Bei unvollständiger oder unzutreffender Rechtsmittelbelehrung ist jedoch unerlässlich, dass die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist (auch dazu BGE 144 II 401 E. 3.1; ferner: BGE 150 II 26 E. 3.5.4; 132 I 249 E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa; Christian Bovet/Martina Popadic, in: Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 20 ff. zu Art. 38). Gegenwärtiger Praxis zufolge gilt, dass Rechtssuchende dann keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie oder ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist (näher dazu: Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.3.5). Im vorliegenden Fall ist der rechtskundig vertretenen Importeurin aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung offenkundig kein Rechtsnachteil entstanden, hat sie sich doch nicht davon abhalten lassen, frist- und formgerecht an das Bundesgericht zu gelangen. Entgegen der Vorinstanz hat sie angenommen, dass Art. 83 lit. l BGG "im Ergebnis" nicht anwendbar sei (Sachverhalt Bst. C). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen geht das Bundesgericht aber, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur den geltend gemachten Rügen nach, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1).
1.4. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6).
2.
2.1. Vor dem Hintergrund von Art. 83 lit. l BGG hat das Bundesverwaltungsgericht damit letztinstanzlich und für das Bundesgericht verbindlich entschieden, dass das streitbetroffene Produkt einen Gehalt an Moosbeerenfruchtsaft von 27 Prozent enthalte, was zur Würdigung als ein mit Wasser verdünnter Fruchtsaft führe, sodass die Tarifnummer 2202.9932 heranzuziehen sei (Sachverhalt Bst. B.b). Soweit die Importeurin im bundesgerichtlichen Verfahren rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt "unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und in Verletzung von Art. 8 ZGB sowie des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV" festgestellt (Sachverhalt Bst. C), ist dies nicht zu hören. Denn dieser Einwand beschlägt einen der beiden Faktoren ("Gewicht der Ware" in einem weiteren, die Beschaffenheit umfassenden Sinn), die in die Multiplikation einfliessen und durch Art. 83 lit. l BGG immunisiert sind (vorne E. 1.2.5). Da insofern eine Tarifrüge vorliegt, fehlt dem Bundesgericht die Entscheidkompetenz.
2.2.
2.2.1. Eine Rechtsrüge erhebt die Importeurin, wenn sie darüber hinaus vorbringt, die Vorinstanz habe "das Gleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 BV sowie Art. 94 Abs. 4 BV von Importeuren und Produzenten und die Wirtschaftsfreiheit der [Importeurin] sowie das Willkürverbot verletzt, da sie die Übergangsfristen von vier Jahren gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV nicht analog angewendet hat" (auch dazu Sachverhalt Bst. C). Es könne "nicht sein, dass die Senkung des Mindestanteils an Cranberry-Fruchtsaft von 30 auf 25 Prozent vom 1. Mai 2017 für Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt (Tarifnummer 2202.9932), im Rahmen einer Praxisänderung umgehend und ohne Übergangsfrist (wie sie bei der Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV gilt) zur Anwendung gelangt". Der Importeurin sei "die Möglichkeit und genügend Zeit einzuräumen, sich den geänderten Vorgaben anzupassen". Entsprechend könne "aufgrund des Vertrauensschutzes und des Gleichheitsgebots die Senkung des Mindestanteils an Cranberry-Fruchtsaft von 30 auf 25 Prozent für Frucht- und Gemüsesäfte vom 1. Mai 2017 erst per 1. Mai 2021 zu Ungunsten der [Importeurin] angewendet werden".
2.2.2. Streitig und zu prüfen ist damit die bundesrechtliche Rechtsfrage, welche Tragweite Art. 95 Abs. 2 LGV im vorliegenden Zusammenhang entfaltet (dies unter dem Aspekt des Übergangsrechts und der Praxisänderung). Die bereits angesprochene Norm (Sachverhalt Bst. A.c) lautet folgendermassen:
"Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die [dreijährige] Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden."
Im Fall von Art. 95 Abs. 2 LGV geht es darum, den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, bestehende Lagerbestände innerhalb einer vernünftigen Frist abbauen zu können, ohne dadurch mit dem revidierten Lebensmittelrecht in Konflikt zu geraten. Art. 95 Abs. 2 LGV beruht auf dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) und ist, wie dieses, am 1. Mai 2017 in Kraft getreten (AS 2017 249 bzw. 2017 283). Darüber hinaus von Bedeutung ist die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12), die ihrerseits auf der LGV fusst und ebenfalls seit dem 1. Mai 2017 in Kraft steht (AS 2017 2327). Dieser Departementsverordnung zufolge herrscht im Bereich von
Vaccinium macrocarpon (botanischer Name) ein Mindestgehalt an Moosbeerenfruchtsaft, bezogen auf das Enderzeugnis, von
25 Volumenprozenten (Anhang 5 Ziff. 1 dieser Verordnung). Bis zum 1. Mai 2017 war ein Mindestgehalt von
30 Volumenprozenten massgebend gewesen (Anhang 2 der seinerzeitigen Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholfreie Getränke [insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden], ehemals SR 817.022.111, in Kraft bis zum 1. Mai 2017 [AS 2017 2327]).
2.2.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG müssen alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt oder ausgeführt werden, nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 verzollt werden (BGE 142 II 433 E. 2.1). Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen; SR 0.632.11; Urteile 2C_186/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.4; 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2c; BGE 119 Ib 103 E. 3b; Arpagaus, a.a.O., Rz. 119 und 583 ff.; König/Maduz, a.a.O., Rz. 97 ff.). Der Gesetzgeber hat zwar darauf verzichtet, den Generaltarif und dessen Änderungen in der Amtlichen Sammlung zu publizieren, was aber nichts daran ändert, dass dem Generaltarif Gesetzesrang zukommt (BGE 142 II 433 E. 5). Ebenso auf einer gesetzlichen Grundlage, wenngleich einer Rechtsverordnung, beruht die Senkung des Mindestgehalts an Moosbeerenfruchtsaft von 30 auf 25 Prozent (Anhang 5 Ziff. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke). Soweit die Importeurin den Vorgang in die Nähe einer Verwaltungsverordnung rückt (BGE 148 V 385 E. 2), lässt das Bundesrecht einen solchen Schluss nicht zu.
2.2.4. Das Zolltarifrecht sieht im Zusammenhang mit der Revision des Lebensmittelrechts per 1. Mai 2017 keine originäre (zolltarifrechtliche) Übergangsfrist vor. Die Importeurin beanstandet dies - bzw. das Nichtgewähren einer Übergangsfrist im konkreten Einzelfall - und argumentiert dahingehend, dass im Zuge der Senkung des Mindestgehalts an Moosbeerenfruchtsaft "konsequenterweise" auch die Übergangsfrist von vier Jahren gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV hätte übernommen werden müssen. Dies findet im Bundesrecht keine Grundlage. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, verfolgen die beiden Rechtsgebiete (Zollgesetzgebung einerseits, Lebensmittelgesetzgebung anderseits) unterschiedliche Primärziele. So bezweckt das LMG namentlich den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 1 lit. c LMG; BGE 144 II 386 E. 4.2.2; Urteil 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1). Die LGV, die der Bundesrat erlassen hat, stützt sich auf das LMG. Sie regelt unter anderem das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, Lagern, Transportieren und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (Art. 1 Abs. 1 lit. a LGV). Demgegenüber dient das ZTG der steuerlichen Belastung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Art. 1 Abs. 1 ZTG). Die Auslegung bzw. Einordnung der beiden Gesetze allein unter teleologischen Gesichtspunkten lässt unschwer erkennen, dass im einen Fall gesundheitspolitische, im anderen Fall finanzpolitische Absichten im Vordergrund stehen. Eine Verknüpfung der einen mit der anderen Materie hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Vielmehr folgt jede Materie den auf sie anwendbaren Gesetzmässigkeiten; eine gewissermassen "automatische", derivative Reflexwirkung des Lebensmittel- auf das Zolltarifrecht besteht nicht. Zwingende Gründe, weshalb das Lebensmittel- das Zolltarifrecht intertemporalrechtlich zu präjudizieren vermöchte, zeigt die Importeurin nicht auf.
2.2.5. Mit anderen Worten müsste die Geltung einer Übergangsfrist, wie die Importeurin sie sich vorstellt, originär aus dem Zolltarifrecht hervorgehen. Daran fehlt es offenkundig, nachdem in diesem Rechtsbereich weder aus formellem Gesetzesrecht, einer Rechtsverordnung oder zumindest einer Verwaltungsverordnung etwas Derartiges hervorgeht. Ebenso wenig lässt sich die Pflicht zur Einräumung einer lebensmittelrechtlich motivierten Übergangsfrist aus völkerrechtlichem Zoll- oder Zolltarifrecht herleiten. Schliesslich ergibt sich auch aus der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel von Art. 1 SchlT ZGB, der einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Ausdruck bringt (BGE 93 I 666 E. 2) und damit auch das Verwaltungsrecht erfasst, nichts, das die von der Importeurin eingenommene Sichtweise stützen könnte. Bei sorgfältigem kaufmännischem Gebaren musste der Importeurin bekannt sein, dass eine Unterstellung unter die Tarifnummer 2202.1000 nicht (mehr) infrage kam. In ihrem Fall ging es zudem gerade nicht um das Abbauen "altrechtlicher" Lagerbestände (was Gegenstand von Art. 95 Abs. 2 LGV ist), sondern um die Einfuhrverzollung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten der Ware und des zur Zeit der Einfuhr auf diese Ware anwendbaren Zolltarifrechts. Dieses sieht keine Übergangsfrist vor.
2.2.6. Soweit die Importeurin schliesslich im Vorgehen des BAZG eine unzulässige Praxisänderung zu erblicken scheint, ist auch dies nicht stichhaltig: Das BAZG hat nicht seine Verwaltungspraxis geändert, sondern das geltende Recht vollzogen (zum geltenden Recht vorne E. 2.2.2). Dass das BAZG gegenüber der Importeurin die Weiterführung der "alten Praxis" (das heisst die Weitergeltung des vorrevidierten Rechts) individuell-konkret zugesichert oder auf andere Weise entsprechende Erwartungen geweckt und damit schützenswertes Vertrauen begründet hätte (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ; BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1), macht die Importeurin zu Recht nicht geltend. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bleiben an der Oberfläche und vermögen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit von vornherein nicht zu genügen (vorne E. 1.4).
2.3. Die Beschwerde erweist sich damit, soweit darauf eingetreten wird, als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Das BAZG obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher