Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_594/2024, 9C_595/2024, 9C_597/2024, 9C_598/2024, 9C_599/2024, 9C_600/2024  
 
 
Urteil vom 25. November 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_594/2024 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
9C_595/2024 
C.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
9C_597/2024 
D.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
9C_598/2024 
E.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
9C_599/2024 
F.F.________ und G.F.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
9C_600/2024 
H.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. I.________ AG, 
2. J.________, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juli 2024 (VV.2023.49, VV.2023.51, VV.2023.54, VV.2023.56, VV.2023.59 und VV.2023.60). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Primarschulgemeinde K.________ (nachfolgend: Primarschulgemeinde) wechselte für die berufliche Vorsorge ab dem 1. Januar 2020 von der Pensionskasse der Gemeinde K.________ zu der Pensionskasse Thurgau. 
Zwischen dem 9. und dem 14. März 2023 gelangten A.________, C.________, D.________, E.________, F.F.________ und G.F.________ sowie H.________ - allesamt Arbeitnehmende der Primarschulgemeinde und vertreten durch deren Präsidenten - an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und erhoben zur Unterbrechung der Verjährung je vorsorglich Klage gegen die I.________ AG und gegen J.________. Sie beantragten je, es sei ihnen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200'000.- (A.________) bzw. Fr. 100'000.- (übrige Klagende) zuzusprechen. Sie taten dies im Wesentlichen mit der Begründung, ohne Fehlberatungen, ungenügende Aufklärung und Täuschungen durch den Experten J.________ hätte ihr Arbeitgeber (die Primarschulgemeinde) mit grosser Wahrscheinlichkeit schon per 1. Januar 2014 zu einer anderen Pensionskasse gewechselt. Durch das widerrechtliche Vorgehen sei ihnen ein noch zu beziffernder Schaden entstanden. Gleichzeitig ersuchten sie um Sistierung des Verfahrens, bis das Bundesgericht in einem hängigen Verfahren über die Grundsatzfrage der Beschwerdelegitimation von Versicherten entschieden habe. 
Die Primarschulgemeinde reichte ihrerseits eine - gegen die I.________ AG, gegen J.________ und zusätzlich gegen die L.________ AG gerichtete - Schadenersatzklage ein. 
Das Verwaltungsgericht lehnte die Sistierungsbegehren am 1. September 2023 ab und räumte der Klägerschaft antragsgemäss die Möglichkeit zum Klagerückzug ein. Soweit sich diese vernehmen liess, beantragte sie die Vereinigung der Verfahren und ersuchte darum, sich im Sinne der Prozessökonomie vorerst auf die Thematik der Klagelegitimation zu beschränken. Das Verwaltungsgericht ging in der Folge vom Festhalten aller an den Klagen aus und teilte den Parteien zwischen dem 19. und dem 27. September 2023 mit, der Verfahrensgegenstand werde einstweilen auf die Fragen der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und der Aktivlegitimation der Klägerschaft beschränkt. 
 
B.  
Mit sechs Urteilen vom 10. Juli 2024 (VV.2023.49, VV.2023.51, VV.2023.54, VV.2023.56, VV.2023.59 und VV.2023.60) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die sechs Klagen der Arbeitnehmenden ab, soweit es auf diese eintrat. Es verpflichtete die Klägerschaft, folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: Je Fr. 500.- (insgesamt Fr. 3'000.-) an die I.________ AG und je Fr. 500.- (insgesamt Fr. 3'000.-) an J.________. 
Mit einem weiteren Urteil vom 10. Juli 2024 (VV.2023.50) wies das Verwaltungsgericht die Klage der Primarschulgemeinde ab, soweit es darauf eintrat. Es verpflichtete diese zur Bezahlung folgender Parteientschädigungen: Fr. 1'500.- an die I.________ AG, Fr. 1'500.- an J.________ und Fr. 3'000.- an die L.________ AG. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________, C.________, D.________, E.________, F.F.________ und G.F.________ sowie H.________ was folgt: 
 
"1. Vorsorglich: Es sei die Rechtskraft der Entscheide des Verwaltungsgerichtes in den Verfahren vorsorglich bis zum Entscheid des Bundesgerichtes betreffend Kostenspruch aufzuheben. 
2. Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben. Es sei die Aktivlegitimation der Primarschulgemeinde K.________ und deren Arbeitnehmer festzustellen und die Sache zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
3. Das Verwaltungsgericht sei aufzufordern, sämtliche Verfahren gegen die Beklagten zu vereinen und einen einheitlichen Kostenspruch zu fällen. 
4. Der Kostenspruch des Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben. Eventualiter, er sei angemessen zu reduzieren. 
5. Das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, dem Gebot eines einfachen Verfahrens nachzufolgen, bei dem der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird. 
6. Die Primarschulgemeinde sei für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Primarschulgemeinde bzw. deren Präsident als Vertreter der beschwerdeführenden Arbeitnehmer erheben in einer einzigen Eingabe Beschwerde gegen die sieben separat ergangenen Entscheide des Verwaltungsgerichts. Da den Verfahren 9C_594/2024, 9C_595/2024, 9C_597/2024, 9C_598/2024, 9C_599/2024 und 9C_600/2024 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen; dies ungeachtet des Umstands, dass sechs separate kantonale Entscheide ergangen sind. Eine Vereinigung auch mit dem Verfahren 9C_553/2024 rechtfertigt sich mit Blick auf die unterschiedliche Beschwerdegegnerschaft nicht (vgl. nachfolgend E. 2). 
 
2.  
D ie L.________ AG hat an den vorinstanzlichen Verfahren VV.2023.49, VV.2023.51, VV.2023.54, VV.2023.56, VV.2023.59 und VV.2023.60 nicht teilgenommen. Soweit sich die Beschwerden gegen eben diese richten, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Klagen betreffend Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG abwies. Unbeanstandet bleibt, dass das kantonale Gericht auf die Klagen nicht eintrat und die Klägerschaft auf den Zivilweg verwies, soweit sich diese im kantonalen Verfahren auf andere Haftungsgrundlagen als Art. 52 BVG gestützt hatte. Weiterungen dazu erübrigen sich. 
 
5.  
Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
6.  
Die Vorinstanz legte Art. 52 Abs. 1 und 2 BVG aus und schloss, die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 52 BVG stehe einzig der Vorsorgeeinrichtung zu. Ein Klagerecht auch für Arbeitgeber und Versicherte sei mit dem klaren Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 BVG nicht vereinbar, weshalb sich eine Auslegung über diesen hinaus erübrige. Selbst wenn aber eine solche vorgenommen würde, so die Vorinstanz weiter, ändere dies am Ergebnis nichts. Auch Rechtsprechung und Lehre gingen einhellig davon aus, Art. 52 BVG räume nur der Vorsorgeeinrichtung selbst ein Klagerecht für den ihr unmittelbar entstanden Schaden ein. 
 
7.  
Was in den Beschwerden dagegen vorgebracht wird, verfängt nicht: 
 
7.1. Vorab rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Entgegen dem beschwerdeweise Vorgebrachten kann keine Rede davon sein, das kantonale Gericht habe sich anlässlich seiner - im Übrigen lediglich im Rahmen einer Eventualbegründung vorgenommenen - historischen Auslegung des Art. 52 BVG nicht mit den massgebenden Materialien auseinandergesetzt. Insbesondere befasste es sich mit der von den Beschwerdeführern angerufenen Motion 96.3617 des Nationalrats Jost Gross vom 10. Dezember 1996 sowie der dazu ergangenen bundesrätlichen Stellungnahme vom 17. März 1997. Die Vorinstanz wies namentlich darauf hin, Art. 52 Abs. 2 BVG habe nicht im Zuge dieser - vom Bundesrat letztlich nur als Postulat überwiesenen - Motion, sondern erst Jahre später im Rahmen der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2005 Eingang in das Gesetz gefunden. Weiter schloss sie, es fänden sich in der diesbezüglich massgebenden Botschaft (BBl 2000 2637) keine Hinweise darauf, dass die bis dahin auf die Verantwortlichkeit der Organe für unmittelbar der Vorsorgeeinrichtung selbst entstandenen Schaden beschränkte Haftungsbestimmung von Art. 52 BVG in der Art hätte ausgedehnt werden sollen, dass neu auch andere mögliche Geschädigte gestützt darauf einen ihnen entstandenen Schaden geltend machen könnten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt offensichtlich nicht vor, zumal die Beschwerdeführer auch gar nicht geltend machen, sie hätten das Urteil vom 10. Juli 2024 nicht sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
7.2. Wie die Vorinstanz einräumte, lag dem bundesrätlichen Entwurf von Art. 52 BVG durchaus noch die Idee zugrunde, neben der Vorsorgeeinrichtung könnten u.a. auch versicherte Personen anspruchsberechtigt sein. Bereits damals wurde indessen infrage gestellt, ob neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Schaden sollte eingeklagt werden können (vgl. dazu BBl 1976 I 258). Dem letztlich Gesetz gewordenen Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 BVG lässt sich dann unmissverständlich entnehmen, dass die initiale Idee einer breiteren Aktivlegitimation nicht umgesetzt wurde und die Norm einzig auf Vorsorgeeinrichtungen anwendbar ist. Eine Auslegung gegen diesen klaren Wortlaut in dem Sinne, dass auch Versicherte und Arbeitgeber aktivlegitimiert sein sollen, ist klar abzulehnen (zum Wortlaut als Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung vgl. BGE 148 V 385 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass weder versicherte Personen noch Destinatäre oder Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können (vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 52 BVG; RUTH BLOCH-RIEMER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 12 zu Art. 52 BVG). Es kann für diesen Schluss grundsätzlich auf die überzeugende Auslegung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Vollständigkeit halber seien folgende Punkte ergänzt:  
 
7.2.1. Die Beschwerdeführer stützen ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliessen sie kategorisch aus. Damit lassen sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der 2. Säule, SZS 2005 S. 348). In diesem Punkt scheinen die Beschwerdeführer dann - wenig konsequent - ein redaktionelles Versehen anzunehmen, anderenfalls sie nicht von einer Passivlegitimation der von ihnen ins Recht gefassten Beschwerdegegner hätten ausgehen dürfen.  
Neben den von der Vorinstanz dargelegten Argumenten, auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), legt letztlich auch die eben aufgezeigte fehlende redaktionelle Sorgfalt den Schluss nahe, dass es sich bei der Verwendung der männlichen Form ("der Geschädigte") in Art. 52 Abs. 2 BVG um ein Versehen handelt. 
 
7.2.2. Offensichtlich nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführer, mit der Schaffung von Art. 52 Abs. 2 BVG habe der Gesetzgeber die Ziff. 5 des Postulats von Jost Gross ("Festlegung einheitlicher, mindestens fünfjähriger Verjährungsfristen, analoge Anwendung von Artikel 756 ff. OR auf Destinatäre und Gläubiger") - sozusagen stillschweigend und erst Jahre später - erfüllt. Wie die Beschwerdeführer letztlich selber einräumen, enthalten weder die bundesrätliche Botschaft zur 1. BVG-Revision (BBl 2000 2637) noch die Kommissionsprotokolle Hinweise, welche diese Sicht der Dinge stützten. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
8.  
Die Beschwerdeführer beantragen, es sei das Verwaltungsgericht aufzufordern, sämtliche Verfahren gegen die Beklagten zu vereinen und einen einheitlichen Kostenspruch zu fällen. Sie vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, die im kantonalen Verfahren auferlegten Parteientschädigungen (Gerichtskosten wurden keine auferlegt) unterliefen den Grundsatz der Kostenfreiheit von Art. 73 Abs. 2 BVG
 
8.1. Der Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren nach Art. 73 BVG ist kantonalrechtlicher Natur (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen; SVR 2020 BVG Nr. 32 S. 133, Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Überprüfung der gestützt auf kantonales Recht zugesprochenen Parteientschädigung untersteht damit dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer werfen zwar pauschal die Frage auf, ob die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht bundesrechtswidrig sei, eine genügende Willkürrüge formulieren sie indessen nicht. Eine solche ist insbesondere nicht in der Behauptung zu erblicken, das Verwaltungsgericht habe in einem anderen Verfahren mit gleichen Rechtsfragen "in der Summe viel geringere Kosten" verlegt. Bezogen auf die vorliegende Streitigkeit gilt es festzuhalten, dass das kantonale Gericht in den einzelnen Verfahren je Beklagte Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 500.- zusprach. Inwiefern es damit in Willkür verfallen sein soll, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan.  
 
8.2. Nicht stichhaltig ist der unter Hinweis auf BGE 126 V 143 getätigte Einwand, es rechtfertige sich, den in den meisten Sozialversicherungszweigen sowie im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten habe, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden. Abgesehen davon, dass sich die Klagen im kantonalen Verfahren nicht gegen einen Sozialversicherungsträger gerichtet hatten, lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass das Bundesgericht im Haftungsprozess nach Art. 52 BVG - abweichend vom in Art. 68 Abs. 3 BGG enthaltenen Grundsatz - einen Anspruch der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auf Ersatz der Parteikosten bejaht (BGE 128 V 124 E. 5; SVR 2011 BVG Nr. 2 S. 5, Urteil 9C_997/2009 vom 31. Mai 2010 E. 9 mit Hinweisen).  
 
8.3. Auch die Frage nach der Vereinigung mehrerer Verfahren beurteilt sich nach kantonalem Recht. Die Beschwerdeführer setzen sich weder mit den diesbezüglich massgebenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, noch nennen sie eine kantonale Norm oder Gerichtspraxis, welche die Vorinstanz dadurch verletzt haben könnte, dass sie die Verfahren nicht vereinigte.  
 
9.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerden bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 
 
10.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist auch keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 9C_594/2024, 9C_595/2024, 9C_597/2024, 9C_598/2024, 9C_599/2024 und 9C_600/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. November 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner