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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_328/2025  
 
 
Urteil vom 25. November 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
B.________ GmbH, 
C.________ S.A., 
Beschwerdeführerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Einsicht in amtliche Dokumente; 
Ausstandsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 
13. Mai 2025 (A-1060/2025). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 12. Mai 2023 ersuchten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen auf den Konkurs der D.________ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D.________ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben Anspruch auf seitens der Bundesanwaltschaft im Verfahrenskomplex "Gulnara Karimova et al." in der Schweiz beschlagnahmte Gelder in der Höhe von bis zu USD 800 Mio., deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat im Mai 2018 beschlossen worden sei. 
Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD das Staatshaftungsbegehren ab. Dagegen gelangten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. am 10. Oktober 2023 mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete daraufhin ein Verfahren (A-5526/2023), welches derzeit hängig ist. Instruktionsrichter in diesem Verfahren ist Jürg Marcel Tiefenthal. 
 
B.  
Am 1. Juli 2024 stellten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. beim Bundesamt für Justiz (BJ) ein Gesuch um Einsicht in diverse Protokolle von Besprechungen zwischen Vertretern des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), der Bundesanwaltschaft (BA) und der Republik Usbekistan sowie in elektronische Textbotschaften von Amtsträgern. Das BJ trat mit Verfügung vom 14. November 2024 auf das Begehren nicht ein, soweit es die BA betraf, und leitete es insoweit an diese weiter. Am 20. Dezember 2024 teilte die BA den Gesuchstellerinnen brieflich mit, dass sie das Einsichtsgesuch ablehne. Hiergegen erhoben die Gesuchstellerinnen am 6. Januar 2025 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Instruktionsrichter in diesem Verfahren (A-113/2025) ist Jürg Marcel Tiefenthal. 
Am 10. Februar 2025 reichten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. dem Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-113/2025 ein. In der Folge behaupteten sie zusätzlich die Befangenheit von Bundesverwaltungsrichter Stephan Metzger, der im Zwischenverfahren A-1060/2025 betreffend den Ausstand von Richter Jürg Marcel Tiefenthal als Instruktionsrichter eingesetzt worden war, sowie des Bundesverwaltungsgerichts als Ganzes. 
Mit Zwischenentscheid vom 13. Mai 2025 (Verfahren A-1060/2025) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausstandsbegehren gegen die Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Stephan Metzger sowie gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein. Dieser Entscheid wurde in Dreierbesetzung unter dem Vorsitz von Richter Stephan Metzger gefällt. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erheben die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. (im Folgenden: die Beschwerdeführerinnen) beim Bundesgericht u.a. Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2025 betreffend die Ausstandsbegehren in den Verfahren A-113/2025 und A-1060/2025. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids. 
Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei "das weitere Agieren" von Bundesverwaltungsrichter Jürg Marcel Tiefenthal, u.a. im Verfahren A-113/2025, bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache mittels einer vorsorglichen Massnahme zu unterbinden. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wies das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch ab. 
Die BA liess sich am 7. Juli 2025 vernehmen. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 7., 9. und 14. Juli, am 16. September, am 1., 13. und 24. Oktober sowie am 6. November 2025 weitere Eingaben ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1). 
 
1.1. Vorliegend geht es um ein Ausstandsbegehren im Rahmen einer informationszugangsrechtlichen Streitigkeit. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a und Art. 83 e contrario BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Daneben ist die Beschwerde u.a. auch gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen solchen Zwischenentscheid (vgl. Urteil 2C_960/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2.1 mit Hinweis). Da die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat, ist der Antrag der Beschwerdeführerinnen, der betreffende Entscheid sei aufzuheben, ungeachtet des rein kassatorischen Charakters des Begehrens zulässig (vgl. Urteil 2C_995/2021 vom 28. September 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren in Bezug auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren A-113/2025 die Beteiligung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal und in Bezug auf das Zwischenverfahren A-1060/2025 die Beteiligung von Richter Stephan Metzger. Sie erblicken in der Mitwirkung der genannten Richter in den besagten Verfahren, namentlich wegen deren Parteizugehörigkeit, einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf eine unabhängige Justiz bzw. namentlich eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a und d VwVG (SR 172.021). Zudem ziehen die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Höhe des Streitwerts im Staatshaftungsverfahren (vgl. Sachverhalt, A) die Unabhängigkeit sämtlicher am Bundesverwaltungsgericht tätiger Gerichtspersonen in Zweifel. 
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerinnen stellten mit Blick auf die Unabhängigkeit von Richter Stephan Metzger als Mitglied der SVP bloss Mutmassungen an, die nicht geeignet seien, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit eines Richters stelle rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar. Auf das gegen Richter Stephan Metzger gerichtete Ausstandsbegehren sei demnach wegen Untauglichkeit des Gesuchs nicht einzutreten. Nicht einzutreten sei sodann auf das gegen das Bundesverwaltungsgericht als Ganzes gerichtete Ausstandsbegehren, da der Vorhalt, das Gericht erscheine insgesamt als befangen, offensichtlich unzulässig sei. Schliesslich sei das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Fehlens eines zulässigen Anfechtungsobjekts prima facie nicht zur Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache (Verfahren A-113/2025) zuständig, weshalb ihm auch die Zuständigkeit zur Beurteilung des gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal gerichteten Ausstandsgesuchs fehle. 
 
4.  
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerinnen in den Verfahren A-113/2025 (Hauptverfahren) und A-1060/2025 (Zwischenverfahren) zu Recht nicht eingetreten ist. 
 
4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterinnen und Richtern ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1). Die Garantie eines verfassungsmässig besetzten Gerichts wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit der Richterinnen und Richter zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Justizpersonen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die fragliche Person tatsächlich befangen ist, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; Urteil 2C_222/2024 vom 19. März 2025 E. 6.1). Entscheidend ist, ob der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 147 III 89 E. 4.1; Urteil 2C_222/2024 vom 19. März 2025 E. 6.1).  
 
4.2. Gemäss Art. 38 VGG (SR 173.32) gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Ausstands die Bestimmungen des BGG (Art. 34 ff.) sinngemäss. Den von den Beschwerdeführerinnen mit Blick auf das VwVG angerufenen Ausstandsgründen entsprechen die Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 lit. a und e BGG. Demnach treten Gerichtspersonen in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen (als den in Art. 34 Abs. 1 BGG aufgezählten) Gründen befangen sein könnten. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat; dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG [i.V.m. Art. 38 VGG]). Wird der Ausstandsgrund bestritten, entscheidet die Abteilung über den Ausstand, und zwar grundsätzlich unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 37 Abs. 1 BGG [i.V.m. Art. 38 VGG]). Bei einem von vornherein untauglichen Ausstandsbegehren muss kein förmliches Ausstandsverfahren durchgeführt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson darf diesfalls am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (BGE 114 Ia 278 E. 1; vgl. ferner Urteile 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 3.3; 1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1; 2C_476/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Ausstandsgesuch gegen Richter Stephan Metzger allein damit, dass er der SVP angehöre. Die Parteizugehörigkeit einer Justizperson stellt indes, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteile 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2.2; 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 3.3; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 3.4). Die seitens der Beschwerdeführerinnen an der Unabhängigkeit von Richter Stephan Metzger geäusserten Zweifel vermochten daher dessen Ausstand von vornherein nicht zu begründen, weshalb die Vorinstanz im Zwischenverfahren A-1060/2025 zu Recht kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 VGG durchführte bzw. zu Recht nicht auf das gegen Richter Stephan Metzger gerichtete Ausstandsbegehren eintrat.  
 
4.4. Nach der Praxis kann ein Gericht nicht als Institution abgelehnt werden. Um den Ausstand sämtlicher Gerichtspersonen eines Gerichts zu begründen, müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, d.h. konkrete Ausstandsgründe gegen jedes einzelne Mitglied geltend gemacht werden (vgl. Urteile 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.4; 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3; vgl. auch BGE 122 II 471 E. 3b). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über das gegen sie selbst gerichtete Ausstandsbegehren entschied (vgl. Urteil 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.4 mit Hinweisen) und darauf wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eintrat.  
 
4.5. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz hingegen insoweit, als sie mit Blick auf das gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal gerichtete Ausstandsgesuch mit der Begründung auf Nichteintreten erkannte, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache wohl nicht zuständig sei.  
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf richterliche Unabhängigkeit (vgl. zu diesem E. 4.1 hiervor) besteht in sämtlichen Verfahren vor allen Gerichtsinstanzen von Bund und Kantonen. Er gilt unabhängig davon, ob im jeweiligen Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (voraussichtlich) ein Sach- oder ein Prozessentscheid zu fällen sein wird. An der justizbehördlichen Erledigung von Streitsachen dürfen mithin auch dann durchwegs bloss unparteiische, unvoreingenommene und unbefangene Gerichtspersonen mitwirken, wenn auf das konkret ergriffene Rechtsmittel - aus welchen Gründen auch immer - nicht einzutreten ist. Auch in solchen Fällen muss eine befangene bzw. den Anschein der Befangenheit erweckende Justizperson zwingend in den Ausstand treten. Daher liegt ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV vor, wenn ein Gericht ein gegen ein Mitglied des Spruchkörpers gerichtetes Ausstandsgesuch allein deshalb nicht prüft, weil in der Hauptsache aller Voraussicht nach ein Nichteintretensentscheid ergehen wird. 
Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, indem es auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wegen voraussichtlicher Unzuständigkeit in der Hauptsache nicht eingetreten ist. Die vorliegende Angelegenheit ist daher in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln haben. 
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres Unterliegens, d.h. in reduziertem Umfang, unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin schuldet den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2025 wird aufgehoben, soweit die Vorinstanz auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-113/2025 nicht eingetreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Sache wird zur weiteren Prüfung des gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-113/2025 gerichteten Ausstandsgesuchs sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
3.  
Den Beschwerdeführerinnen werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Die Bundesanwaltschaft entschädigt die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.--. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann