Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_329/2025  
 
 
Urteil vom 25. November 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
B.________ GmbH, 
C.________ S.A., 
Beschwerdeführerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz BJ, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Einsicht in amtliche Dokumente; Ausstandsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 13. Mai 2025 (A-1063/2025). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 12. Mai 2023 ersuchten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen auf den Konkurs der D.________ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D.________ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben Anspruch auf seitens der Bundesanwaltschaft im Verfahrenskomplex "Gulnara Karimova et al." in der Schweiz beschlagnahmte Gelder in der Höhe von bis zu USD 800 Mio., deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat im Mai 2018 beschlossen worden sei. 
Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD das Staatshaftungsbegehren ab. Dagegen gelangten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. am 10. Oktober 2023 mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete daraufhin ein Verfahren (A-5526/2023), welches derzeit hängig ist. Instruktionsrichter in diesem Verfahren ist Jürg Marcel Tiefenthal. 
 
B.  
Am 18. Juni 2024 ersuchten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) u.a. um Zugang zum "Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder in Höhe von CHF 800 Mio. zugunsten der Republik Usbekistan, einschliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbearbeitung des Bundesratsbeschlusses". Das EFD leitete das Gesuch zuständigkeitshalber (teilweise) ans Bundesamt für Justiz (BJ) weiter, welches es mit Verfügung vom 14. November 2024 abwies. Hiergegen erhoben die Gesuchstellerinnen am 5. Dezember 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Instruktionsrichter in diesem Verfahren (A-7657/2024) ist Jürg Marcel Tiefenthal. 
Am 10. Februar 2025 reichten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. dem Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 ein. In der Folge behaupteten sie zusätzlich die Befangenheit von Bundesverwaltungsrichter Stephan Metzger, der im Zwischenverfahren A-1063/2025 betreffend den Ausstand von Richter Jürg Marcel Tiefenthal als Instruktionsrichter eingesetzt worden war, sowie des Bundesverwaltungsgerichts als Ganzes. 
Mit Zwischenentscheid vom 13. Mai 2025 (Verfahren A-1063/2025) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger sowie gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein. Das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 wies es ab. Dieser Entscheid wurde in Dreierbesetzung unter dem Vorsitz von Richter Stephan Metzger gefällt. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erheben die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. (im Folgenden: die Beschwerdeführerinnen) beim Bundesgericht u.a. Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2025 betreffend die Ausstandsbegehren in den Verfahren A-7657/2024 und A-1063/2025. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids. 
Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei "das weitere Agieren" von Bundesverwaltungsrichter Jürg Marcel Tiefenthal, u.a. im Verfahren A-7657/2024, bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache mittels einer vorsorglichen Massnahme zu unterbinden. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wies das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch ab. 
Das BJ und das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 7., 9. und 14. Juli, am 16. September, am 1., 13. und 24. Oktober sowie am 6. November 2025 weitere Eingaben ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1). 
 
1.1. Vorliegend geht es um ein Ausstandsbegehren im Rahmen einer informationszugangsrechtlichen Streitigkeit. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a und Art. 83 e contrario BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Daneben ist die Beschwerde u.a. auch gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen Zwischenentscheid. Soweit die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat, ist der Antrag der Beschwerdeführerinnen, der betreffende Entscheid sei aufzuheben, ungeachtet des rein kassatorischen Charakters des Begehrens zulässig (vgl. Urteil 2C_995/2021 vom 28. September 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Übrigen, d.h. soweit die Vorinstanz das Ausstandsgesuch abwies, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung mit hinlänglicher Klarheit, dass die Beschwerdeführerinnen dessen Gutheissung verlangen (vgl. Urteil 2C_149/2024 vom 21. Januar 2025 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren in Bezug auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren A-7657/2024 die Beteiligung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal und in Bezug auf das Zwischenverfahren A-1063/2025 die Beteiligung von Richter Stephan Metzger. Sie erblicken in der Mitwirkung der genannten Richter in den besagten Verfahren, namentlich wegen deren Parteizugehörigkeit, einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf eine unabhängige Justiz bzw. namentlich eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a und d VwVG (SR 172.021). Zudem ziehen die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Höhe des Streitwerts im Staatshaftungsverfahren (vgl. Sachverhalt, A) die Unabhängigkeit sämtlicher am Bundesverwaltungsgericht tätiger Gerichtspersonen in Zweifel. 
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerinnen stellten mit Blick auf die Unabhängigkeit von Richter Stephan Metzger als Mitglied der SVP bloss Mutmassungen an, die nicht geeignet seien, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit eines Richters stelle rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar. Auf das gegen Richter Stephan Metzger gerichtete Ausstandsbegehren sei demnach wegen Untauglichkeit des Gesuchs nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten sei auf das gegen das Bundesverwaltungsgericht als Ganzes gerichtete Ausstandsbegehren, da der Vorhalt, das Gericht erscheine insgesamt als befangen, offensichtlich unzulässig sei. Sodann seien auch die aus der Parteizugehörigkeit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal abgeleiteten Mutmassungen fehlender Unabhängigkeit nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit erkennen zu lassen. Schliesslich könne Richter Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 nicht als vorbefasst gelten und sei weder dargetan noch ersichtlich, dass bzw. inwiefern er das Verfahren A-5526/2023 in einer Weise führe, die die Annahme nahelege, dass er am Ausgang des Verfahrens A-7657/2024 ein persönliches Interesse haben könnte. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterinnen und Richtern ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1). Die Garantie eines verfassungsmässig besetzten Gerichts wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit der Richterinnen und Richter zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Justizpersonen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die fragliche Person tatsächlich befangen ist, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; Urteil 2C_222/2024 vom 19. März 2025 E. 6.1). Entscheidend ist, ob der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 147 III 89 E. 4.1; Urteil 2C_222/2024 vom 19. März 2025 E. 6.1).  
 
4.2. Gemäss Art. 38 VGG (SR 173.32) gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Ausstands die Bestimmungen des BGG (Art. 34 ff.) sinngemäss. Den von den Beschwerdeführerinnen mit Blick auf das VwVG angerufenen Ausstandsgründen entsprechen die Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 lit. a und e BGG. Demnach treten Gerichtspersonen in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen (als den in Art. 34 Abs. 1 BGG aufgezählten) Gründen befangen sein könnten. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat; dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG [i.V.m. Art. 38 VGG]). Wird der Ausstandsgrund bestritten, entscheidet die Abteilung über den Ausstand, und zwar grundsätzlich unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 37 Abs. 1 BGG [i.V.m. Art. 38 VGG]). Bei einem von vornherein untauglichen Ausstandsbegehren muss kein förmliches Ausstandsverfahren durchgeführt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson darf diesfalls am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (BGE 114 Ia 278 E. 1; vgl. ferner Urteile 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 3.3; 1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1; 2C_476/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1).  
 
5.  
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz auf die Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger (im Zwischenverfahren A-1063/2025) und das Bundesverwaltungsgericht als Ganzes zu Recht nicht eingetreten ist. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Ausstandsgesuch gegen Richter Stephan Metzger allein damit, dass er der SVP angehöre. Die Parteizugehörigkeit einer Justizperson stellt indes, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteile 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2.2; 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 3.3; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 3.4). Die seitens der Beschwerdeführerinnen an der Unabhängigkeit von Richter Stephan Metzger geäusserten Zweifel vermochten daher dessen Ausstand von vornherein nicht zu begründen, weshalb die Vorinstanz im Zwischenverfahren A-1060/2025 zu Recht kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 VGG durchführte bzw. zu Recht nicht auf das gegen Richter Stephan Metzger gerichtete Ausstandsbegehren eintrat.  
 
5.2. Nach der Praxis kann ein Gericht nicht als Institution abgelehnt werden. Um den Ausstand sämtlicher Gerichtspersonen eines Gerichts zu begründen, müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, d.h. konkrete Ausstandsgründe gegen jedes einzelne Mitglied geltend gemacht werden (vgl. Urteile 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.4; 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3; vgl. auch BGE 122 II 471 E. 3b). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über das gegen sie selbst gerichtete Ausstandsbegehren entschied (vgl. Urteil 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.4 mit Hinweisen) und darauf wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eintrat.  
 
5.3. Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht kein Recht verletzt, indem es auf die Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger und das Bundesverwaltungsgericht als Ganzes nicht eingetreten ist.  
 
6.  
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 hätte gutheissen müssen. 
 
6.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal sei aufgrund seiner Parteizugehörigkeit bzw. seiner allfälligen Teilnahme an "SVP-Stammtischen" und der damit einhergehenden Einflussnahme durch SVP-Bundesparlamentarier oder andere Mitglieder der "bundesbernischen SVP-Eliten" als befangen zu betrachten, kann auf das in der E. 5.1 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit diesen Mutmassungen keine Umstände glaubhaft zu machen, die ihr Misstrauen in die Unvoreingenommenheit von Richter Tiefenthal in objektiver Weise begründet erscheinen lassen. Ihre Kritik am angefochtenen Zwischenentscheid erweist sich in diesem Punkt als nicht stichhaltig.  
 
6.2. Unbegründet ist sodann der Einwand, wonach bei Richter Jürg Marcel Tiefenthal der Ausstandsgrund der unzulässigen Vorbefassung gegeben sei.  
 
6.2.1. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein genommen noch keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). War eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahrensstadium oder in einem anderen Verfahren schon einmal mit der konkreten Streitsache befasst, ist unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV vielmehr massgebend, ob sie sich durch die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 148 IV 137 E. 5.5; 131 I 113 E. 3.4; Urteil 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 3.3). Gemäss der Rechtsprechung ist dies namentlich bei Zwischenentscheiden über vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nicht der Fall (vgl. Urteil 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Wesentlich ist, welche Fragen in den verschiedenen Verfahren zu entscheiden sind bzw. waren und inwiefern diese Fragen zusammenhängen (BGE 140 I 326 E. 5.1).  
 
6.2.2. Zwischen dem Verfahren A-5526/2023 (betreffend Staatshaftung) und dem Verfahren A-7657/2024 (betreffend Zugang zu einem angeblichen Bundesratsbeschluss) besteht kein hinreichend enger Konnex, um von einer Vorbefassung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal ausgehen zu können. Im Staatshaftungsverfahren geht es um die Frage, ob die Eidgenossenschaft den Beschwerdeführerinnen durch die Beschlagnahmung von Vermögenswerten widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat. Im Verfahren A-7657/2024 ist demgegenüber Streitgegenstand, ob das BJ das Informationszugangsgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht abwies. Damit sind in beiden Verfahren gänzlich unterschiedliche Fragen zu entscheiden. Dass die Beschwerdeführerinnen das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss eigenen Angaben lediglich deshalb stellten, um die erhaltenen Informationen ins Staatshaftungsverfahren einbringen zu können, reicht für die Annahme einer Vorbefassung nicht aus.  
 
6.2.3. Die Vorinstanz hat kein Recht verletzt, indem sie das Vorliegen einer unzulässigen Vorbefassung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 verneinte.  
 
6.3. Keinen Ausstandsgrund begründet im Übrigen der Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach Richter Jürg Marcel Tiefenthal aufgrund des durch die von ihm im Verfahren A-5526/2023 begangenen Fehler ausgelösten Risikos eines Rückgriffs nach Art. 7 VG (SR 170.32) ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens  
A-7657/2024 habe. 
Fehlerhafte Verfahrenshandlungen begründen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit. Prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile 7B_879/2023 vom 29. Juli 2025 E. 6.1; 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2). Inwiefern Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Staatshaftungsverfahren derlei Fehler begangen haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Richter Tiefenthal erscheint somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als befangen. 
 
6.4. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsgesuch gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 zu Recht abgewiesen hat.  
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann