Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_330/2025
Urteil vom 25. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
B.________ GmbH,
C.________ S.A.,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung im Verfahren A-5526/2023.
Sachverhalt:
A.
Am 12. Mai 2023 ersuchten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen auf den Konkurs der D.________ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D.________ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben Anspruch auf seitens der Bundesanwaltschaft im Verfahrenskomplex "Gulnara Karimova et al." in der Schweiz beschlagnahmte Gelder in der Höhe von bis zu USD 800 Mio., deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat im Mai 2018 beschlossen worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD das Staatshaftungsbegehren ab. Dagegen gelangten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. am 10. Oktober 2023 mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete daraufhin ein Verfahren (A-5526/2023), welches derzeit hängig ist.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erheben die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. (im Folgenden: die Beschwerdeführerinnen) beim Bundesgericht u.a. Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen in diesem Zusammenhang, es sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-5526/2023 eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen habe. Festzustellen sei insbesondere, dass der zuständige Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal hinsichtlich der Blockierung von in Genf deponierten Geldern in der Höhe von mindestens USD 313 Mio. durch den Verzicht auf die Anordnung sichernder Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG (SR 172.021) Rechtsverweigerung betrieben habe und hinsichtlich der übrigen in Genf blockierten Gelder in der Höhe von USD 487 Mio. weiterhin Rechtsverweigerung betreibe.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei "das weitere Agieren" von Richter Tiefenthal, u.a. im Verfahren A-5526/2023, bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache mittels einer vorsorglichen Massnahme zu unterbinden. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wies das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch ab.
Die Beschwerdeführerinnen reichten in der ersten Julihälfte 2025 drei weitere Eingaben ein.
Am 17. Juli 2025 reichte das Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlassung ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Am 30. Juli 2025 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Eine solche Beschwerde unterliegt keiner Frist (Art. 100 Abs. 7 BGG). Da die Beschwerdeführerinnen in vertretbarer Weise eine Rechtsverzögerung geltend machen und die Streitsache nicht unter den - nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3) auch bei Beschwerden gemäss Art. 94 BGG zu beachtenden (Urteil 2C_119/2024 vom 1. März 2024 E. 1; vgl. auch BGE 149 II 476 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.3.2) - Ausschlusskatalog von Art. 83 BGG fällt, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerinnen festgestellt haben wollen, dass das Bundesverwaltungsgericht durch den Verzicht auf die Ergreifung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG eine Rechtsverweigerung begangen habe. Das von den Beschwerdeführerinnen am 16. Oktober 2023 gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wies das Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2023 ab. Der entsprechende (Zwischen-) Entscheid kann wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist von vornherein nicht mehr selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG), und zwar - da ein Entscheid vorliegt, den die Beschwerdeführerinnen bezüglich der Verfahrensdauer (zu Recht) unbeanstandet lassen - auch nicht auf dem Weg über Art. 94 BGG. Allenfalls wird der Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen vom 29. November 2023 zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht anfechtbar sein (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, zu denen auch das aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsverbot zählt, gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst vor, seit Herbst 2023 nichts zur Weiterführung des Verfahrens A-5526/2023 unternommen zu haben. Durch sein Vorgehen verletze das Bundesverwaltungsgericht Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
3.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung schützt die Prozessbeteiligten vor der Verschleppung ihrer Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das Verfahren innert angemessener Frist zu einem Abschluss kommt (Urteil 2C_119/2024 vom 1. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.2). Wo das anwendbare Verfahrensrecht keine Erledigungsfrist vorsieht, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörde sowie die Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Betroffenen (Urteile 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.2.2; 2C_681/2023 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 I 318 E. 7.1). Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen anrechnen lassen. Von den Verwaltungs- und Justizbehörden kann ausserdem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 4.5 [nicht publ. in: BGE 149 IV 376] mit Hinweisen). Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt bezüglich der Verfahrensdauer keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.2. Das streitgegenständliche Beschwerdeverfahren wurde am 10. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht. Bis zur Einreichung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverzögerungsbeschwerde am 13. Juni 2025 dauerte es somit etwa 20 Monate. Zu beachten ist, dass es sich um ein sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht komplexes Verfahren handelt. Ins Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdeführerinnen - wie sich aus den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts ergibt - seit dem 10. Oktober 2023 sehr zahlreiche Eingaben mit diversen Verfahrensanträgen eingereicht haben. Aktenkundig sind u.a. ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und ein Editionsbegehren vom 16. Oktober 2023, eine Beschwerdeergänzung vom 18. Oktober 2023, ein Beiladungsgesuch vom 9. November 2023, mehrere Antragsschreiben vom Dezember 2023, drei Briefe mit Zeitungsartikeln und zusätzlichen Begehren vom Februar 2024, Wiedererwägungsgesuche betreffend Kostenvorschuss und vorsorgliche Massnahmen, ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen, ein Informationsschreiben vom 6. Mai 2024, ein Brief betreffend Rechtsverweigerungen vom 27. Mai 2024 sowie insgesamt knapp 30 unaufgefordert übermittelte Stellungnahmen und sonstige Eingaben mit zum Teil umfangreichen Beilagen im Zeitraum zwischen Ende Oktober 2023 und Ende April 2025. Mit Blick auf die von den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingereichten Eingaben traf das Bundesverwaltungsgericht, soweit erforderlich, Instruktionsmassnahmen, sodass nicht behauptet werden kann, es habe seit Verfahrensbeginn nichts zur Weiterführung des Verfahrens unternommen. Die dadurch hervorgerufenen Verfahrensverzögerungen müssen sich die Beschwerdeführerinnen anrechnen lassen. Längere Zeitperioden, in denen das Bundesverwaltungsgericht gänzlich untätig blieb, sind im Übrigen nicht auszumachen.
3.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen nicht vor, aufgrund des von ihnen geltend gemachten Vermögensschadens in ihrer Existenz bedroht zu sein. Sie argumentieren zwar, dass die Streitsache dringlich sei, da weitere von ihnen beanspruchte in Genf blockierte Gelder nach Usbekistan repatriiert werden könnten. Die Beschwerdeführerinnen übersehen in diesem Zusammenhang aber, dass es im Staatshaftungsverfahren nicht um die Verhinderung bestimmter behördlicher Handlungen, sondern um den vermögensmässigen Ausgleich von durch den Bund bzw. seine Beamten rechtswidrig verursachten Schäden geht (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG [SR 170.32]). Beim Haftungssubstrat handelt es sich nicht um bestimmte Vermögenswerte; dieses stellt vielmehr Vermögen der Eidgenossenschaft dar. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass die Angelegenheit nicht besonders dringlich ist.
3.4. Vor diesem Hintergrund erscheint die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch nicht als übermässig. Die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen das Verbot der Rechtsverzögerung verstossen, ist folglich unbegründet. Es handelt sich vorliegend allerdings um einen Grenzfall.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann