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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_430/2025  
 
 
Urteil vom 25. November 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
B.________ GmbH, 
C.________ S.A., 
Beschwerdeführerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, 
Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausstandsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 
14. Juli 2025 (A-3795/2025). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 12. Mai 2023 ersuchten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen auf den Konkurs der D.________ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D.________ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben Anspruch auf seitens der Bundesanwaltschaft im Verfahrenskomplex "Gulnara Karimova et al." in der Schweiz beschlagnahmte Gelder in der Höhe von bis zu USD 800 Mio., deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat im Mai 2018 beschlossen worden sei. 
Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD das Staatshaftungsbegehren ab. Dagegen gelangten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. am 10. Oktober 2023 mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete darauf-hin ein Verfahren (A-5526/2023), welches derzeit hängig ist. Instruktionsrichter in diesem Verfahren ist Jürg Marcel Tiefenthal. 
 
B.  
Am 18. Juni 2024 ersuchten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) um Zugang zum "Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder in Höhe von CHF 800 Mio. zugunsten der Republik Usbekistan" sowie zu "Dokumente[n] zu allfälligen Bundesratsbeschlüssen (ab Mai 2018-Ende 2019) zum Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die Helvetistan-Gruppe". Hinsichtlich letzterer Dokumente erachtete das EFD das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) als zuständig. Gegenüber diesem verlangten die Gesuchstellerinnen am 29. August 2024 u.a. Einsicht in sämtliche amtliche Dokumente in Zusammenhang mit dem 2019 erfolgten Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die IMF-Stimmrechtsgruppe Helvetistan. Mit Verfügung vom 25. März 2025 entschied das SIF, dass der beantragte Informationszugang mit gewissen Einschränkungen (Schwärzungen) gewährt werde. Hiergegen erhoben die Gesuchstellerinnen am 14. April 2025 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Instruktionsrichter in diesem Verfahren (A-2652/2025) ist Jürg Marcel Tiefenthal. 
Am 6. Mai 2025 reichten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. dem Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-2652/2025 ein. Sie behaupteten ausserdem sinngemäss die Befangenheit von Bundesverwaltungsrichter Stephan Metzger, der im Zwischenverfahren A-3795/2025 betreffend den Ausstand von Richter Jürg Marcel Tiefenthal als Instruktionsrichter eingesetzt worden war. 
Mit Zwischenentscheid vom 14. Juli 2025 (Verfahren A-3795/2025) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger nicht ein. Das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-2652/2025 wies es ab. Dieser Entscheid wurde in Dreierbesetzung unter dem Vorsitz von Richter Stephan Metzger gefällt. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 15. August 2025 erheben die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. (im Folgenden: die Beschwerdeführerinnen) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2025 betreffend die Ausstandsbegehren in den Verfahren A-2652/2025 und A-3795/2025. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids. Ausserdem sei dem "Rechtsbegehren Nr. 2 gemäss vorangegangener Beschwerde vom 14. Juni 2021" zu entsprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführerinnen um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit mehreren weiteren vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1). 
 
1.1. Vorliegend geht es um ein Ausstandsbegehren im Rahmen einer informationszugangsrechtlichen Streitigkeit. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a und Art. 83 e contrario BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Daneben ist die Beschwerde u.a. auch gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen Zwischenentscheid. Soweit die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat, ist der Antrag der Beschwerdeführerinnen, der betreffende Entscheid sei aufzuheben, ungeachtet des rein kassatorischen Charakters des Begehrens zulässig (vgl. Urteil 2C_995/2021 vom 28. September 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Übrigen, d.h. soweit die Vorinstanz das Ausstandsgesuch abwies, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung mit hinlänglicher Klarheit, dass die Beschwerdeführerinnen dessen Gutheissung verlangen (vgl. Urteil 2C_149/2024 vom 21. Januar 2025 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Nicht behandelt zu werden braucht der Antrag der Beschwerdeführerinnen, wonach dem "Rechtsbegehren Nr. 2 gemäss vorangegangener Beschwerde vom 14. Juni 2021" zu entsprechen sei. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass damit das Rechtsbegehren Nr. 2 in einer dem Bundesgericht am 13. Juni 2025 eingereichten Beschwerde (Verfahren 2C_331/2025) gemeint ist, wonach festzustellen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-2652/2025 das Recht verweigert habe. Das entsprechende Verfahren (2C_331/2025) hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 9. September 2025 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Damit ist auch der in vorliegendem Verfahren gestellte Antrag auf Gutheissung des Gesuchs um Feststellung einer Rechtsverweigerung im Verfahren A-2652/2025 gegenstandslos.  
 
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind erfüllt, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis).  
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie nicht ermittelt habe, ob Richter Stephan Metzger an einer von der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter im Jahr 2024 durchgeführten anonymen Befragung zur richterlichen Unabhängigkeit teilgenommen und, wenn ja, wie er die Fragen beantwortet habe. Die Beschwerdeführerinnen zeigen mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt geradezu willkürlich ermittelt haben soll. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwieweit allfällige im Rahmen der besagten anonymen Befragung durch Richter Stephan Metzger gegebene Auskünfte für den Ausgang des den Ausstand von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-2652/2025 beschlagenden Zwischenverfahrens A-3795/2025 relevant gewesen sein könnten. Es bleibt folglich bei den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Zwischenentscheid. Die von den Beschwerdeführerinnen mit Blick auf diese Feststellungen erhobene Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich damit ebenfalls als unbegründet. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Vereinigung des Verfahrens 2C_430/2025 mit den Verfahren 2C_328/2025, 2C_329/2025, 2C_330/2025 und 2C_331/2025 sowie (sinngemäss) mit dem Verfahren 2C_431/2025. 
 
3.1. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist es gerechtfertigt, Beschwerdeverfahren, welche die gleiche Streitsache betreffen und an denen die gleichen Parteien beteiligt sind, zu vereinigen und in einem einzigen Urteil über die Begründetheit der Beschwerden zu entscheiden (vgl. Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG; Urteil 1C_97/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 1.1).  
 
3.2. Mit Blick auf das Verfahren 2C_331/2025 ist das Vereinigungsbegehren gegenstandslos geworden (vgl. E. 1.3 hiervor). Im Verfahren 2C_330/2025 geht es um eine Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde hinsichtlich des vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Staatshaftungsverfahrens A-5526/2023. Damit fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2). Sodann geht es in den Verfahren 2C_328/2025, 2C_329/2025 und 2C_431/2025 zwar ebenfalls um Ausstandsbegehren gegen die Bundesverwaltungsrichter Jürg Marcel Tiefenthal und Stephan Metzger; allerdings sind die Verfahrensbeteiligten nicht identisch (vgl. BGE 131 V 59 E. 1). Eine Verfahrensvereinigung rechtfertigt sich deshalb nicht.  
 
3.3. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren in Bezug auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren A-2652/2025 die Beteiligung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal und in Bezug auf das Zwischenverfahren A-3795/2025 die Beteiligung von Richter Stephan Metzger. Sie erblicken in der Mitwirkung der genannten Richter in den besagten Verfahren, namentlich wegen deren Parteizugehörigkeit, einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf eine unabhängige Justiz bzw. eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG (SR 173.32). 
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerinnen stellten mit Blick auf die Unabhängigkeit von Richter Stephan Metzger als Mitglied der SVP bloss Mutmassungen an, die nicht geeignet seien, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit eines Richters stelle rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar. Auf das gegen Richter Stephan Metzger gerichtete Ausstandsbegehren sei demnach wegen Untauglichkeit des Gesuchs nicht einzutreten. Ferner seien auch die aus der Parteizugehörigkeit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal abgeleiteten Mutmassungen fehlender Unabhängigkeit nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit erkennen zu lassen. Schliesslich könne Richter Tiefenthal im Verfahren A-2652/2025 nicht als vorbefasst gelten. 
 
5.  
 
5.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterinnen und Richtern ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1). Die Garantie eines verfassungsmässig besetzten Gerichts wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit der Richterinnen und Richter zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Justizpersonen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die fragliche Person tatsächlich befangen ist, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; Urteil 2C_222/2024 vom 19. März 2025 E. 6.1). Entscheidend ist, ob der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 147 III 89 E. 4.1; Urteil 2C_222/2024 vom 19. März 2025 E. 6.1).  
 
5.2. Gemäss Art. 38 VGG (SR 173.32) gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Ausstands die Bestimmungen des BGG (Art. 34 ff.) sinngemäss. Nach Art. 34 Abs. 1 BGG treten Gerichtspersonen u.a. dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (lit. b) oder aus anderen (als den in Art. 34 Abs. 1 BGG aufgezählten) Gründen befangen sein könnten (lit. e). Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat; dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG [i.V.m. Art. 38 VGG]). Wird der Ausstandsgrund bestritten, entscheidet die Abteilung über den Ausstand, und zwar grundsätzlich unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 37 Abs. 1 BGG [i.V.m. Art. 38 VGG]). Bei einem von vornherein untauglichen Ausstandsbegehren muss kein förmliches Ausstandsverfahren durchgeführt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson darf diesfalls am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (BGE 114 Ia 278 E. 1; vgl. zudem Urteile 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 3.3; 1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1; 2C_476/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1).  
 
6.  
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger (im Zwischenverfahren A-3795/2025) zu Recht nicht eingetreten ist. 
 
6.1. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Ausstandsgesuch gegen Richter Stephan Metzger allein damit, dass er der SVP angehöre. Die Parteizugehörigkeit einer Justizperson stellt indes, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteile 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2.2; 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 3.3; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 3.4). Die seitens der Beschwerdeführerinnen an der Unabhängigkeit von Richter Stephan Metzger geäusserten Zweifel vermochten daher dessen Ausstand von vornherein nicht zu begründen, weshalb die Vorinstanz im Zwischenverfahren A-3795/2025 zu Recht kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 VGG durchführte bzw. zu Recht nicht auf das gegen Richter Stephan Metzger gerichtete Ausstandsbegehren eintrat.  
 
6.2. Hieran ändert nichts, dass Richter Stephan Metzger auch in anderen seitens der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren mitwirkt bzw. mitgewirkt hat, in denen er - wie die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift behaupten - "zahlreiche sehr anstössige Verfahrensfehler" begangen habe.  
Fehlerhafte Verfahrenshandlungen begründen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit. Prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile 7B_879/2023 vom 29. Juli 2025 E. 6.1; 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2). Inwiefern Richter Stephan Metzger in einem anderen die Beschwerdeführerinnen betreffenden Verfahren derlei Fehler begangen haben soll, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Übrigen gilt ein Ausstandsbegehren, in dem einzig aufgrund der Mitwirkung an einem anderen Entscheid auf fehlende Unabhängigkeit geschlossen wird, als untauglich und unzulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; Urteil 1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1; vgl. auch E. 7.2 hiernach). 
 
7.  
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-2652/2025 hätte gutheissen müssen. 
 
7.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal sei aufgrund seiner Parteizugehörigkeit bzw. seiner allfälligen Teilnahme an "SVP-Stammtischen" als befangen zu betrachten, kann auf das in der E. 6 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit diesen Mutmassungen keine Umstände glaubhaft zu machen, die ihr Misstrauen in die Unvoreingenommenheit von Richter Tiefenthal in objektiver Weise begründet erscheinen lassen. Ihre Kritik am angefochtenen Zwischenentscheid erweist sich in diesem Punkt als nicht stichhaltig.  
 
7.2. Unbegründet ist sodann der Einwand, wonach bei Richter Jürg Marcel Tiefenthal der Ausstandsgrund der unzulässigen Vorbefassung gegeben sei.  
 
7.2.1. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein genommen noch keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). War eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahrensstadium oder in einem anderen Verfahren schon einmal mit der konkreten Streitsache befasst, ist unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV vielmehr massgebend, ob sie sich durch die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 148 IV 137 E. 5.5; 131 I 113 E. 3.4; Urteil 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 3.3). Gemäss der Rechtsprechung ist dies namentlich bei Zwischenentscheiden über vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nicht der Fall (vgl. Urteil 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Wesentlich ist, welche Fragen in den verschiedenen Verfahren zu entscheiden sind bzw. waren und inwiefern diese Fragen zusammenhängen (BGE 140 I 326 E. 5.1).  
 
7.2.2. Zwischen dem Verfahren A-5526/2023 (betreffend Staatshaftung) und dem Verfahren A-2652/2025 (betreffend Zugang zu amtlichen Dokumenten in Zusammenhang mit dem 2019 erfolgten Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die IMF-Stimmrechtsgruppe Helvetistan) besteht kein hinreichend enger Konnex, um von einer Vorbefassung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal ausgehen zu können. Im Staatshaftungsverfahren geht es um die Frage, ob die Eidgenossenschaft den Beschwerdeführerinnen durch die Beschlagnahmung von Vermögenswerten widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat. Im Verfahren A-2652/2025 ist demgegenüber Streitgegenstand, ob das SIF den von den Beschwerdeführerinnen verlangten Zugang zu amtlichen Dokumenten zu Recht bloss mit Einschränkungen gewährte. Damit sind in beiden Verfahren gänzlich unterschiedliche Fragen zu entscheiden. Dass die Beschwerdeführerinnen das Zugangsgesuch gemäss eigenen Angaben lediglich deshalb stellten, um die erhaltenen Informationen ins Staatshaftungsverfahren einbringen zu können, reicht für die Annahme einer Vorbefassung nicht aus.  
 
7.2.3. Die Vorinstanz hat kein Recht verletzt, indem sie das Vorliegen einer unzulässigen Vorbefassung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-2652/2025 verneinte.  
 
7.3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsgesuch gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-2652/2025 zu Recht abgewiesen hat.  
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann