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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_33/2025  
 
 
Urteil vom 25. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Januar 2023 (6B_1123/2022). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Gesuchstellerin tötete am 21. März 2019 einen ihr unbekannten zur Tatzeit siebenjährigen Jungen mittels Messerstichen in den Hals. In Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. August 2020 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. März 2022 fest, dass die Gesuchstellerin die Tatbestandsmerkmale des Mordes in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, und ordnete die Verwahrung über die Gesuchstellerin an. Das Bundesgericht wies am 26. Januar 2023 die Beschwerde in Strafsachen der Gesuchstellerin ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1123/2022). 
 
2.  
Mit Eingabe vom 24. September 2025 reichte die Gesuchstellerin eine "Betrugsverfahrens-Beschwerde" ein. Sie beantragte, das geführte Massnahmen-Verfahren sei wegen Verfahrensbetrugs als Fehlverfahren zu erklären, das bundesgerichtliche Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 und die beiden kantonalen Urteile seien wegen Rechtsungültigkeit infolge Verfahrensbetrugs für nichtig zu erklären, sie sei aus dem Vollzug zu entlassen, die ausgestandene Haft sei als Freiheitsberaubung/Freiheitsentzug wegen Verfahrensbetrugs zu erklären und die strafrechtliche Aufklärung sei anzuordnen. 
 
3.  
Da Bundesgericht nahm die Eingabe vom 24. September 2025 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG entgegen und informierte die Gesuchstellerin mittels Eingangsanzeige vom 30. September 2025 über die Eröffnung des Revisionsverfahrens. 
 
4.  
In der Folge wendete sich die Gesuchstellerin mit einem als "Ausstands-Begehren des Bundesgerichts"/"Einsetzungs-Begehren eines Sonder-Generalbundesanwalt" betitelten Schreiben vom 7. Oktober 2025 an die Schweizerische Bundesversammlung. Dem Bundesgericht schickte sie eine Kopie der Eingabe. Darin verlangte sie den Ausstand des Bundesgerichts und die Einsetzung eines Sonder-Generalbundesanwalts. Ihrer Begründung ist zu entnehmen, dass sie mit dem Vorgehen des Bundesgerichts, ihre Eingabe vom 24. September 2025 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, nicht einverstanden ist. Sie hält unmissverständlich fest, dass sie kein Revisionsgesuch, sondern eine Beschwerde wegen Verfahrensbetrugs eingereicht habe, und ihre Eingabe vom 24. September 2025 entsprechend behandelt haben möchte. 
 
5.  
Ein Ausstandsgesuch kann nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung in globo, erhoben werden (Urteile 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 1.1; 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.1 mit Hinweisen). Von vornherein nicht zu hören ist die Gesuchstellerin folglich, soweit sie den Ausstand des gesamten Bundesgerichts wegen Befangenheit und Erpressbarkeit verlangt. 
 
6.  
Die Gesuchstellerin will ihre Eingabe vom 24. September 2025 als "Betrugsverfahrens-Beschwerde" verstanden und behandelt haben. Eine solche ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zu Gunsten der Gesuchstellerin nahm das Bundesgericht ihre Eingabe daher als Revisionsgesuch entgegen. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2025 jedoch zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sie kein Revisionsgesuch stellen, sondern "Betrugsverfahrens-Beschwerde" einreichen wollte. Da dieses Rechtsmittel gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist auf die Eingaben der Gesuchstellerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist. 
 
7.  
Unter den gegebenen Umständen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
8.  
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Eingaben der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres