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[AZA 0/2] 
5P.449/2000/ZBE/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
26. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Merkli sowie 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Mark Sollberger, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6, 
 
gegen 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin Marianne Jacobi, Amthausgasse 28, Postfach 6873, 3001 Bern, Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, 
 
betreffend 
vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Am 3. Februar 1993 unterzeichneten Y.________ und Z.________ im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine Trennungsvereinbarung, in der sich der Ehemann verpflichtete, der Ehefrau monatlich und im Voraus Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.-- zu bezahlen. Seit Mai 1994 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Eingabe vom 3. Februar 2000 ersuchte der Ehemann gestützt auf Art. 137 ZGB darum, die Unterhaltsbeiträge, die die Parteien einander schulden, für die Dauer des Scheidungsverfahrens neu festzusetzen, was der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises V A.________ mit Entscheid vom 23. Mai 2000 ablehnte. 
 
 
Der Appellationshof des Kantons Bern hiess am 16. Oktober 2000 die Appellation des Ehemannes gut und setzte dessen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag auf Fr. 750.-- herab. 
 
 
Die Ehefrau führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV mit dem Antrag, den Entscheid des Appellationshofs aufzuheben. 
 
Der Ehemann verweist in seiner Vernehmlassung einzig auf seine Eingabe an das Obergericht vom 13. November 2000 zur Frage der Berichtigung des angefochtenen Entscheids, stellt aber keinen Antrag zur Sache. Der Appellationshof hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Die gegen den Entscheid des Appellationshofs eingereichte staatsrechtliche Beschwerde des Ehemannes ist am 22. Dezember 2000 abgewiesen worden (5P. 447/2000). 
2.-Der Verweis des Beschwerdegegners auf die Eingabe vom 13. November 2000 an das Obergericht erweist sich als unzulässig (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30); er ist folglich unbeachtlich. 
 
 
3.-Die von der Beschwerdeführerin verlangte Abänderung des Urteils infolge irrtümlicher Feststellung des Sachverhaltes kann nicht auf dem Wege der Berichtigung (Art. 334 Abs. 2 ZPO/BE) bewirkt werden, kann doch das Gericht auf das einmal gefällte Urteil nicht zurückkommen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. Bern 2000, N. 3a zu Art. 334 ZPO/BE). Der angefochtene Entscheid gilt damit als letztinstanzlich, so dass auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann (BGE 100 Ia 12 E. 1 S. 14; 109 Ia 81 E. 1 S. 83 mit Hinweisen). 
 
4.-Als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin einzig, der Appellationshof habe in ihrem Existenzminimum die Steuern lediglich mit einen Betrag von Fr. 320.-- berücksichtigt, obwohl vor Appellationsinstanz ein solcher von Fr. 1'187.-- ausgewiesen gewesen sei. 
 
Der Appellationshof hat den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt in einem internen Aktenvermerk eingeräumt und ausserdem bemerkt, dass das Gesuch des Beschwerdegegners um Abänderung des Unterhaltsbeitrages bei Berücksichtigung der effektiven Steuern hätte abgewiesen werden müssen. In der Tat ergibt die Berücksichtigung der effektiven Steuern von Fr. 1'187.-- ein Existenzminimum der Beschwerdeführerin von Fr. 3'373.--, folglich ein Gesamtexistenzminimum von Fr. 7'784.-- und damit einen Überschuss von Fr. 1'720.-- (Fr. 9'504.-- ./. Fr. 7'784.--), wovon Fr. 60.-- der Beschwerdeführerin gutzuschreiben sind. Damit beläuft sich ihr Anspruch auf insgesamt Fr. 4'233.-- (Fr. 3'373.-- + Fr. 860.--), den sie im Umfang von Fr. 3'063.-- durch Eigenverdienst deckt. Der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner betrüge somit Fr. 1'170.-- (Fr. 4'233.-- ./. Fr. 3'063.--), so dass das Gesuch des Beschwerdegegners um Abänderung des Unterhaltsbeitrages für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens effektiv hätte abgewiesen werden müssen. Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als im Ergebnis willkürlich (BGE 122 I 257 E. 5 S. 262; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). 
 
5.-Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Beschwerdegegner hat sich zwar im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht vernehmen lassen; er hat jedoch den angefochtenen Entscheid zu Unrecht veranlasst, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG; BGE 95 I 316 E. 4; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 35 mit weiteren Nachweisen in Fn. 19). Zudem hat er die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2000 aufgehoben. 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.- Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen 
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 26. Januar 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: