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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 174/03 
 
Urteil vom 26. Januar 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 11. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG, war der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Arbeitgeberin angeschlossen. R.________ war Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Firma. Nachdem die X.________ AG den Tilgungsplan vom 31. August 2000 nicht einhielt, stellte die Ausgleichskasse verschiedene Betreibungsbegehren bezüglich ausstehender Beiträge. Am 30. August 2001 wurde über die X.________ AG der Konkurs eröffnet. Die Arbeitgeberschlusskontrolle vom 15. Oktober 2001 ergab eine Differenz; zudem wurde die Lohnsumme für das Jahr 2001 ermittelt. Der Kollokationsplan wurde am 22. April 2002 aufgelegt. Mit Verfügung vom 3. September 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse R.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge, Verzugszinsen, etc. in der Höhe von Fr. 230'002.-. 
B. 
Nachdem R.________ hiegegen Einspruch erhoben hatte, reichte die Ausgleichskasse am 1. November 2002 Klage gegen ihn ein. Diese hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (nachfolgend: Rekurskommission) mit Entscheid vom 11. April 2003 vollumfänglich gut. 
C. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage der Ausgleichskasse abzuweisen. Sowohl die Rekurskommission als auch die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nachdem die Ausgleichskasse lediglich Schadenersatz für entgangene Beiträge der AHV/IV/EO und der Arbeitslosenversicherung (zuzüglich Verzugszinsen) sowie Verwaltungs- und Betreibungskosten geltend macht, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich einzutreten (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich, insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 166 Erw. 4b), kommen jedoch die bis 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 
3. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
4. 
Die Rekurskommission hat die massgebenden Bestimmungen (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere über die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen), den zu ersetzenden Schaden (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 121 III 384 Erw. 3bb, je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 195 Erw. 2a; SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 53 Erw. 6b, je mit Hinweisen) sowie die Voraussetzung des Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 202 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 620 Erw. 3b, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
5. 
Der Beschwerdeführer bestreitet weder den entstandenen Schaden noch seine grundsätzliche Haftung hiefür; er macht jedoch Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe geltend. 
5.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 253). Allerdings gilt dies nur so lange, als der Arbeitgeber den Pflichten gemäss Tilgungsplan stets nachkommt; denn bei Nichteinhaltung der vereinbarten Raten fällt der Tilgungsplan von Gesetzes wegen dahin (Art. 38bis Abs. 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; ab 1. Januar 2001 Art. 34b Abs. 3 AHVV; Urteil O. und A. vom 19. Januar 2000, H 177/99). Der Beschwerdeführer kann somit nichts zu seinen Gunsten aus dem Tilgungsplan vom August 2000 ableiten, da die Firma diesen nicht bis zum Konkurs eingehalten hat, sondern spätestens ab Februar 2001 mit den Ratenzahlungen in Rückstand geriet. 
5.2 Bezüglich des unter den Erwartungen liegenden Verkaufspreises für die veräusserten Immobilien sowie der angeblich unerwarteten Reduktion des Bankkredites kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Rekurskommission verwiesen werden. Hervorzuheben ist lediglich, dass die Kündigung des Bankkredites angesichts der andauernden schlechten finanziellen Lage der Firma, an welcher auch die 1998 eingeleiteten Sanierungsmassnahmen nichts änderten, nicht zu überraschen vermochte; darüber hinaus waren die Beitragsausstände zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich, sodass die Kündigung nicht ursächlich für die letztlich unbezahlt gebliebenen Beiträge ist (vgl. Urteil M. vom 8. September 2000, H 379/99). Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Bank sei die Bilanz per 30. April 2001 nicht bekannt gewesen, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bilanz per 30. April 2001 spätestens am 8. Juni 2001 (vgl. Ausdrucksdatum) erstellt wurde; dies bedeutet aber auch, dass der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ die Firma noch fast 3 Monate bis zum Konkurs am 30. August 2001 weiterführte, obwohl deren Ende nach eigenen Angaben absehbar war und die Bilanz deshalb zu Liquidationswerten erstellt wurde (vgl. Ziff. 5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde). 
5.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nach der Reduktion des Bankkredites die noch vorhandenen Mittel für Vorauszahlungen der Lieferanten sowie zur Befriedigung der Mitarbeiter verwendet. Dabei übersieht er, dass er in dieser Situation gehalten gewesen wäre, nur so viel Lohn auszuzahlen, als er auch die darauf von Gesetzes wegen geschuldeten paritätischen Beiträge abzuliefern in der Lage gewesen wäre (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). 
5.4 Was schliesslich die Belehnung der Lebensversicherungen sowie den Verzicht auf finanzielle Entschädigungen durch die Firma betrifft, so vermag dies den Beschwerdeführer nicht zu entlasten; denn darin liegt kein Bestreben zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge (vgl. Urteil D. vom 8. Oktober 2001, H 94/01, Urteil B. vom 26. September 2001, H 19/01, sowie Urteil W. und C. vom 13. Dezember 2000, H 124 und 125/00). Im Übrigen ergibt sich aus der Arbeitgeberschlusskontrolle, dass der Beschwerdeführer seine Forderungen gegenüber der Firma nicht in letzter Priorität erfüllte, sondern vielmehr für die Monate Januar bis Juli 2001 einen Lohn von Fr. 77'000.- bezog. 
5.5 Nach dem Gesagten ist keiner der geltend gemachten Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe stichhaltig. Demnach hat die Rekurskommission den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 230'002.- verpflichtet. 
6. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 7000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Januar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: