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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.376/2005 /bnm 
 
Urteil vom 26. Januar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern, 
Betreibungsamt Sursee, 6210 Sursee. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Lohnpfändung; Berechnung des Existenzminimums), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. September 2005 (SK 05 110). 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Das Betreibungsamt Sursee nahm in der gegen X.________ laufenden Betreibung auf Pfändung am 11. April 2005 eine Revision der Lohnpfändung vor. Dabei wurde von den durch die Versicherung Y.________ ausgezahlten Leistungen der Zweiten Säule der Betrag von Fr. 1'937.-- gepfändet. Für die Berechnung des Einkommens stützte sich das Betreibungsamt auf vorangegangene familienrechtliche Entscheide. Das Obergericht des Kantons Luzern, als Rekursinstanz nach ZPO, hatte mit Entscheid (Nr. 22 04 122) vom 4. Januar 2005 den von der Instruktionsrichterin des Amtsgerichts Sursee im Verfahren nach Art. 137 und Art. 177 ZGB ergangenen Entscheid vom 8. Oktober 2004 bestätigt, in welchem bei der Berechnung des Einkommens von X.________ ein monatlicher Vermögensertrag von Fr. 2'712.-- angenommen wurde. 
 
X.________ erhob gegen die Revision der Pfändung vom 11. April 2005 Beschwerde, welche die Amtsgerichtspräsidentin II von Sursee als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid (Nr. 02 05 317) vom 24. Mai 2005 abwies. Das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies den Beschwerde-Weiterzug mit Entscheid (SK 05 75) vom 20. Juni 2005 ab. 
A.b Am 1. Juli 2005 ersuchte X.________ um erneute Revision des Existenzminimums gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG. Gestützt auf dieses Begehren legte das Betreibungsamt am 11. Juli 2005 das Existenzminimum neu fest. Es berücksichtigte neu einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 775.-- und einen Mietzins von Fr. 880.--, hingegen keinerlei Pflegekosten, und ermittelte bei unverändertem Einkommen (Fr. 8'944.--) eine pfändbare Quote von Fr. 4'525.--. 
 
Gegen diese Revisionsverfügung vom 11. Juli 2005 erhob X.________ Beschwerde. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit Entscheid (Nr. 02 05 514) vom 29. August 2005 insofern (teilweise) gut, als sie dem Beschwerdeführer Mietkosten von Fr. 1'200.-- und neu Betreuungskosten von Fr. 800.-- zugestand. Unter Berücksichtigung eines Existenzminimums von Fr. 3'539.-- sowie höherer Renteneinkommen setzte sie die ab 1. August 2005 pfändbare Quote auf Fr. 3'485.-- fest. Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde mit Entscheid (SK 05 110) vom 20. September 2005 abwies. 
B. 
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 staatsrechtliche Beschwerde und verlangt die Aufhebung des Entscheides (SK 05 110) der oberen Aufsichtsbehörde vom 20. September 2005. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen zur staatsrechtlichen Beschwerde eingeholt worden. 
C. 
In der gleichen Sache ist X.________ mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 7B.205/2005). 
 
Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2005 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung (unter Hinweis auf das Verfahren 7B.205/ 2005) als gegenstandslos erklärt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 i.V.m. Art. 81 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. 
2. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat - in Bezug auf das Einkommen - im Wesentlichen (unter Hinweis auf die Erwägungen der Erstinstanz) festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Vermögensreduktion glaubhaft zu machen, weshalb die Berücksichtigung des hypothetischen Vermögensertrages von Fr. 2'712.-- (nebst weiterem Renteneinkommen) nicht zu beanstanden sei. Dieses Einkommen sei bereits Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheides vom 20. Juni 2005 gewesen sei. Wie dort ausgeführt worden sei, habe es beim betreffenden hypothetischen Vermögensertrag des Beschwerdeführers, wie er vom Familiengericht am 4. Januar 2005 bei der Ermittlung von Unterhaltsbeiträgen angenommen worden sei, sein Bewenden. Weiter hat die obere Aufsichtsbehörde - in Bezug auf den Notbedarf - erwogen, dass die von der Erstinstanz vorgenommene Erhöhung der anrechenbaren Wohnkosten auf Fr. 1'200.-- und die Berücksichtigung von Fr. 800.-- für Pflegeleistungen, welche die Lebenspartnerin des kranken Beschwerdeführers erbringe, nicht zu beanstanden seien. Schliesslich sei der Antrag auf Erhöhung der Transportkosten neu und daher unzulässig. 
3. 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). 
3.1 Die Vereinigung einer Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und einer staatsrechtlichen Beschwerde in - wie hier - einer einzigen Eingabe ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die wesentlichen Elemente jedes der beiden Rechtsmittel klar auseinander gehalten werden (BGE 113 III E. 120 E. 1 S. 121; 115 II 396 E. 2a S. 397; 120 III 64 E. 2 S. 66). Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer, welcher in seiner Eingabe (auf S. 5 Lit. C) die Beschwerde nach Art. 19 SchKG und (auf S. 10 Lit. D) die staatsrechtliche Beschwerde auseinander hält. Hingegen genügt er den Begründungsanforderungen nicht, wenn er auf S. 3 Lit. B (unter "Sachverhalt und Prozessgeschichte") rügt, dass die obere Aufsichtsbehörde unter Berufung auf das Novenverbot auf verschiedene Vorbringen und Beweisanträge zu Unrecht nicht eingetreten sei und dies eine Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Eingabe S. 5 Ziff. 8). 
3.2 Im Übrigen wären die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Lit. B seiner Eingabe unzulässig, selbst wenn man die Rügen der staatsrechtlichen Beschwerde zuordnen würde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde die Edition sämtlicher Verfahrensakten, einschliesslich des Verfahrens nach Art. 137 ZGB beantragt worden sei; die obere Aufsichtsbehörde habe indessen lediglich die Beweismittel berücksichtigt, welche in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde beigelegt worden seien. Damit kann er nicht gehört werden. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BGE 30 I 585 E. 3 S. 587; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 15 zu Art. 18). Weder gibt der Beschwerdeführer im Einzelnen an, welche Beweismittel unberücksichtigt geblieben seien, noch legt er dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die für Noven im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltenden kantonalen Regeln in unhaltbarer Weise (Art. 9 BV) angewendet habe. Die Rüge einer (formellen) Rechtsverweigerung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geht ins Leere, da dieser Anspruch ohnehin nur die Abnahme von u.a. formrichtig und rechtzeitig angebotenen Beweisen betrifft (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383). Insoweit genügt die staatsrechtliche Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit der Beschwerdeführer allenfalls die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften für das kantonale Beschwerdeverfahren rügt, kann er im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden (Art. 84 Abs. 2 OG). 
3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann in seiner Eingabe auf S. 10 Lit. D mit staatsrechtlicher Beschwerde einen Verstoss gegen das Willkürverbot "im Zusammenhang mit dem Novenverbot und der Sachverhaltsfeststellung". Unrichtig sei der Sachverhalt "inbesondere in Bezug auf die Darstellung über die Rechtzeitigkeit der Beweismittel, in Bezug auf die Feststellung von hypothetischem Vermögen (bzw. Vermögensertrag) und in Bezug auf die notwendigen Auslagen". Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer legt (auch an dieser Stelle) nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die kantonalen Regeln, welche für Noven im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gelten, willkürlich angewendet habe. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde bei der Feststellung von Tatsachen bzw. bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88; 128 I 81 E. 2 S. 86). Insoweit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels Substantiierung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung der Beweislastregeln und eine damit verbundene Verletzung von Bundesrecht rügt (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 108 III 107 E. 3 S. 112), sind seine Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). 
4. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie dem Betreibungsamt Sursee schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Januar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: