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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_5/2009/bnm 
 
Urteil vom 26. Januar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________ und Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Aargau, 
Einwohnergemeinde A.________, 
Reformierte Kirchgemeinde A.________, 
Katholische Kirchgemeinde A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Finanzverwaltung A.________. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 1. Dezember 2008 des Aargauer Obergerichts, das eine kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers X.________ gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 1'161.50 (nebst Zins) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie auch von der Beschwerdeführerin Z.________ erhoben wird, weil diese am obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war und durch den - gegenüber X.________ ergangenen - Entscheid des Obergerichts nicht beschwert ist (Art. 115 BGG), 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Steuern 2006) beruhe auf einer rechtskräftigen definitiven Steuerveranlagung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, die materielle Richtigkeit der Forderung dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, die vom Beschwerdeführer X.________ geltend gemachte Verrechnungseinrede (Gegenanspruch auf Entschädigung für die behauptete schlechte Behandlung der Tochter durch die Behörden) könne nicht gegen den Willen der Gläubiger erhoben werden (Art. 125 Ziff. 3 OR) und gründe ausserdem nicht auf einem mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Titel, 
dass der Beschwerdeführer X.________ nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Entscheid vom 1. Dezember 2008 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG auch insoweit nicht einzutreten ist, als sie vom Beschwerdeführer X.________ erhoben wird, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Januar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann